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Bern Verwaltungsgericht 22.05.2019 200 2019 193

May 22, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,392 words·~17 min·4

Summary

Verfügung vom 5. Februar 2019

Full text

200 19 193 IV SCI/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Mai 2019 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/2019/193, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. November 2016 unter Hinweis auf ein Morbus Hodgkin und einen chronischen depressiven Zustand bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Ferner holte sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (AB 70) ein. Mit Vorbescheid vom 6. November 2018 (AB 71) stellte die IVB bei einem in Anwendung der gemischten Methode (21% Erwerbstätigkeit und 79% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 21% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und liess Einwand erheben (AB 73). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 79) verfügte die IVB am 5. Februar 2019 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 83). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 8. März 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2019 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig abgeklärt hat. Die Sache sei zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei über das Leistungsbegehren neu zu verfügen. 2. Eventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2019 über das Leistungsbegehren zu entscheiden. 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/2019/193, Seite 3 4. Es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen. Der Aufforderung des Instruktionsrichters (Verfügung vom 11. März 2019), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach, weshalb das besagte Gesuch als zurückgezogen gilt und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde (Verfügung vom 4. April 2019). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. In der Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/2019/193, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Februar 2019 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Nicht Streitgegenstand ist die von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichte Verfügung vom 9. April 2019 betreffend die Hilflosenentschädigung und es kann damit offen bleiben, weshalb diese Verfügung im Widerspruch zu den gleichzeitig eingereichten Akten als Dokument 78 ausgewiesen wird. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/2019/193, Seite 5 telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des IV-Grades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/2019/193, Seite 6 2.3.3 Der Anteil der Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149). Im Rahmen der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 %. Der Haushaltsanteil darf somit nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden. Auch ist nicht entscheidend, wie viel Zeit sich die versicherte Person für die Haushaltsarbeiten nimmt. Dass die Haushaltsgrösse kein massgebendes Kriterium ist, trifft auch auf die ausschliesslich im Haushalt tätigen Versicherten zu, deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss in jedem Fall mit 100 % zu veranschlagen ist (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/2019/193, Seite 7 ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. Aus somatischer Sicht wurde bei der Beschwerdeführerin insbesondere ein Morbus Hodgkin diagnostiziert und ab August 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. AB 12 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 4 Ziff. 1.6, 38, 41). Zudem wurde eine depressive Symptomatik attestiert, aufgrund welcher ab November 2016 ebenfalls eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (AB 28 S. 1 f. Ziff. 1.1 und 1.6, 48 S. 2 f. Ziff. 3 und 11, 65 S. 2 f., 67 S. 3 f.). Eine gesamtmedizinische Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, insbesondere auch im Verlauf mit allfälligen Verbesserungen und Verschlechterungen, liegt jedoch nicht vor, weshalb sich der medizinische Sachverhalt grundsätzlich als ungenügend abgeklärt erweist. Auf deshalb grundsätzlich nötige weitere medizinische Abklärungen kann nur dann verzichtet werden, wenn selbst bei Annahme einer vollständigen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit ab August 2016 kein rentenbegründender IV-Grad resultiert. 4. Umstritten ist vorliegend zunächst der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Oktober 2018 (AB 70) wurde die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu 21% und als Hausfrau zu 79% eingestuft (S. 4 Ziff. 3.4). Damit zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht beschwerdeweise geltend, dass sie als Gesunde zu ca. 50% arbeiten würde, weshalb der Status auf 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt festzulegen sei (Beschwerde S. 4). Dies widerspricht jedoch den Angaben, die die Beschwerdeführerin gegenüber der Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/2019/193, Seite 8 klärungsperson anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 4. Oktober 2018 gemacht hat. Damals gab sie an, dass sie bei guter Gesundheit, wie bis anhin, in einem 21% Pensum bei der C.________ AG als … arbeiten würde (S. 4 Ziff. 3.4). Diese sogenannte spontane „Aussage der ersten Stunde“ ist in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), weshalb sie höher zu gewichten ist als die späteren Vorbringen. Darüber hinaus entspricht das während der Haushaltsabklärung deklarierte Arbeitspensum demjenigen, das die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens inne hatte (AB 23 S. 3 Ziff. 2.3, 76). Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie resp. ihre Tochter, die anlässlich der Haushaltsabklärung als Übersetzerin gedient hatte, die Statusfrage nicht richtig verstanden habe, da sie damals emotional angeschlagen gewesen sei (Beschwerde S. 3), findet dies in den vorliegenden Akten keinen Rückhalt. Insbesondere wurde eine solche Einschränkung anlässlich der Abklärung weder von der Tochter noch von dem ebenfalls anwesenden Ehemann geltend gemacht. Damit erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin als blosse Schutzbehauptung. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 – und somit vor der ab August 2016 attestierten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit (AB 12 S. 4 Ziff. 1.6, 28 S. 2 Ziff. 1.6, 35 S. 1, 65 S. 3 Ziff. 11, 67 S. 4) – zu ihrer Tätigkeit bei der C.________ AG (im Rahmen von 21%) noch zwei weitere Tätigkeiten im … zu einem Pensum von zusammen 16% und damit ein Gesamtpensum von 37% ausgeübt hatte (AB 79 S. 2 f.), ändert vorliegend nichts. Denn sie hat nach dem Verlust dieser beiden (zusätzlichen) Arbeitsstellen – gemäss Aktenlage – nichts unternommen, um wieder eine Tätigkeit in zeitlich äquivalentem Ausmass aufzunehmen und so ihren Erwerbsanteil wieder zu erhöhen, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. Damit ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin – entsprechend ihrer Darlegung in der Beschwerde (S. 4) – ihr Arbeitspensum auf gar 50% erhöht hätte. Dies gilt mit Bezug auf den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ab August 2017 umso weniger, als die Schwiegertochter, mit welcher sie gemäss ihren Angaben die Aufgaben im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/2019/193, Seite 9 Haushalt gemeinsam erledigt hat, ab November 2017 ihrerseits eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (Beschwerde S. 4; Beschwerdebeilage [BB] 3, 4). Nach dem Dargelegten ist von einem Status 21% Erwerbstätigkeit auszugehen. Ob die Beschwerdeführerin in Anbetracht des Umstands, dass sie und ihre Schwiegertochter die Haushaltsarbeiten je hälftig verrichtet haben wollen (Beschwere S. 4), daneben tatsächlich im vollen Umfang des verbleibenden möglichen Status-Anteils von 79% im Haushalt, d.h. im Aufgabenbereich, tätig war (vgl. E. 2.3.3), kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf diese Annahme der Beschwerdegegnerin abgestellt wird, entsteht kein rentenbegründender IV-Grad. 5. Wenn von einer 100%-igen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit ausgegangen wird (vgl. E. 3 hiervor), ist der IV-Grad im Erwerbsbereich unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung im November 2016 (AB 1) in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG ab August 2017 auf 100% resp. gewichtet auf 21% (100% x 0.21 [Status]) festzusetzen. Auch mit Blick auf Art. 27bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), in Kraft seit Januar 2018, ändert sich nichts am Ergebnis. Dies ergibt für den Erwerbsbereich ebenfalls einen gewichteten IV-Grad von 21%. 6. Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der IV-Grad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/2019/193, Seite 10 benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.2 Der Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2018 (AB 70) samt Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 (AB 79) wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort (vom 4. Oktober 2018) verfasst. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Ehemann und der gemeinsamen Tochter durchgeführten Erhebungen. Dabei kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Einschränkungen nicht mehr durchführbaren Haushaltsaufgaben vollständig durch die Familienangehörigen zu übernehmen sind, weshalb im Bereich Haushalt keine invaliditätsbedingten Einschränkungen bestünden (AB 70 S. 6 ff. Ziff. 7.2). Damit zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. 6.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen „unrichtig, unrealistisch und unkorrekt ermittelt“ worden sei (Beschwerde S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur mit ihrem pensionierten (vormals Bezüger einer IV-Rente; BB 5) Ehemann, sondern auch mit ihrem Sohn, der Schwiegertochter sowie deren drei Kindern gemeinsam in einer 5.5 Zimmerwohnung lebt (AB 70 S. 3 Ziff. 2.1). Damit war resp. ist der Sohn und dessen Familie originär für den wesentlichen Teil der Haushaltsaufgaben – unabhängig von einer gesundheitlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/2019/193, Seite 11 Einschränkung der Beschwerdeführerin – zuständig. Berechnet nach Personen und unbesehen des Umstands, dass Kinder zuweilen verhältnismässig grösseren Aufwand verursachen, beträgt dieser Anteil 5/7 an der Haushaltung. Dass die Beschwerdeführerin im Gegenzug für eine Erwerbstätigkeit der Schwiegertochter deren Familienbetreuung und Haushaltung übernommen hätte, geht aus den Akten nicht hervor und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Vielmehr führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte die Haushaltung gemeinsam mit der (nicht erwerbstätigen) Schwiegertochter je hälftig zu gleichen Teilen erledigt (Beschwerde S. 4). Daran ändert nichts, dass die Schwiegertochter seit November 2017 zu 10% resp. seit Januar 2019 zu 18% einer Erwerbstätigkeit nachgeht (BB 3 und 4), da diese Erwerbstätigkeit quantitativ gering ist und zudem auch erst nach der Erkrankung der Beschwerdeführerin im August 2016 (AB 12 S. 4 Ziff. 1.6, 28 S. 2 Ziff. 1.6, 35 S. 1, 65 S. 3 Ziff. 11, 67 S. 4) aufgenommen wurde. Sie erreicht in zeitlicher Hinsicht schliesslich auch nur knapp den Umfang der vormaligen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin. Die Arbeiten für den wesentlichen Anteil des gemeinsamen Haushalts haben damit der Sohn und die Schwiegertochter selbst zu übernehmen, ohne dass sich mit der Ausführung dieser Aufgaben die Frage einer Schadenminderungspflicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin stellen würde. 6.2.2 Im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht berücksichtigt, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen ist, welche weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Insbesondere der zunächst noch IV-berentete (BB 5) und seit dem 1. Februar 2018 pensionierte Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Aufgabenbereich mitzuhelfen. Zumindest die leichten Tätigkeiten sind ihm dabei zweifelsfrei ohne Einschränkung zumutbar (vgl. die entsprechenden Ausführungen zum Gesundheitszustand des Ehemanns in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2014; BB 5 S. 4 f.). Damit wird er durch die vermehrte Hilfe im Aufgabenbereich weder unverhältnismässig belastet noch erleidet er eine Erwerbseinbusse (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/2019/193, Seite 12 S. 30 E. 5.5). Ferner kann ebenfalls von der im gleichen Haushalt lebenden Familie des Sohnes über den wesentlichen eigenen Anteil am Haushalt hinaus eine gewisse Hilfestellung, insbesondere für die schweren Tätigkeiten (teilweise auch im Austausch mit leichten Aufgaben durch den Ehemann der Beschwerdeführerin), welche nicht vom Ehemann übernommen werden können, erwartet werden. Dabei kann offen bleiben, ob und in welcher Weise bereits die Grosskinder einen Beitrag leisten können und müssen, denn für die Grosskinder und deren Aufwand sind so oder anders nicht die Beschwerdeführerin als Grossmutter, sondern der Sohn und die Schwiegertochter zuständig (vgl. E. 6.2.1 vorstehend). Dementsprechend sind im vorliegend konkret zur Diskussion stehenden Aufgabenbereich keine invaliditätsbedingten Einschränkungen ausgewiesen. 6.3 Nach dem vorstehend Dargelegten kann der gewichtete IV-Grad im erwerblichen Bereich höchstens 21% betragen. Im Bereich Haushalt beläuft er sich auf 0%, sodass ein Gesamtinvaliditätsgrad von maximal 21% resultiert. Es besteht folglich kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/2019/193, Seite 13 7.2 Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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