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Bern Verwaltungsgericht 27.07.2020 200 2019 17

July 27, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,115 words·~6 min·4

Summary

Bundesgerichtsentscheid vom 20. Dezember 2018 (Rückweisung an Vorinstanz SCHG/600/15+934/15+629/17; Honorarrückerstattung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 wegen Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit))

Full text

200 19 17 SCHG bis 200 19 19 SCHG (3) 200 19 551 SCHG LOU/COC/LAB Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Urteil des Vorsitzenden vom 27. Juli 2020 Vorsitzender Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz Diverse Krankenkassen (gemäss separater Liste) vertreten durch A.________ wiederum vertreten durch advocat Dr. iur. B.________ Klägerinnen gegen C.________, Dr. med. vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagter betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 20. Dezember 2018 (Rückweisung an Vorinstanz SCHG/600/15+934/15+629/17; Honorarrückerstattung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 wegen Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit) und Klage vom 8. Juli 2019 (Rückforderung 2017)

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, SCHG/19/17 Seite 2 Der Vorsitzende zieht in Erwägung: 1. Mit Urteil vom 2. Dezember 2017, SCHG/2015/600 und 934 sowie SCHG/2017/629, verurteilte das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Dr. med. E.________ (Beklagter) den klagenden Krankenkassen (Klägerinnen) für die Jahre 2013 bis 2015 einen Betrag von insgesamt Fr. 2'872'696.55 zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 20. Dezember 2018, 9C_67/2018, teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Daraufhin führte der Vorsitzende des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern weitere Beweismassnahmen durch und es gingen diverse Stellungnahmen der Parteien beim Gericht ein (Verfahren SCHG/2019/17 – 19). 2. In der Zwischenzeit hatten die Klägerinnen, vertreten durch A.________, wiederum vertreten durch advocat Dr. iur. B.________, am 8. Juli 2019 Klage gegen den Beklagten wegen unwirtschaftlicher Behandlung im Statistikjahr 2017 erhoben (Verfahren SCHG/2019/551). Mit Klageantwort vom 20. November 2019 schloss der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Abweisung der Klage. Auch in diesem Verfahren wurden verschiedene Beweismassnahmen durchgeführt und es gingen diverse Stellungnahmen der Parteien beim Gericht ein. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2020 wurden die Verfahren SCHG/2019/17 – 19 und SCHG/2019/551 vereinigt. 4. Am 18. Juni 2020 fand eine Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher folgende Protokollofferte unterbreitet wurde (Protokoll der Einigungsverhandlung S. 3; in den Gerichtsakten): 1. Der Beklagte bezahlt den Klägerinnen für die Jahre 2013 bis 2015 per Saldo aller Ansprüche einen Betrag von Fr. 500'000.--.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, SCHG/19/17 Seite 3 2. Der Beklagte bezahlt den Klägerinnen für die Jahre 2013 bis 2015 und 2017 per Saldo aller Ansprüche einen Betrag von Fr. 850'000.--. Dem Beklagten wurde mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2020 Frist gesetzt, sich bis am 17. Juli 2020 schriftlich zur unterbreiteten Offerte zu äussern. 5. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten – nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der Klägerinnen – mit, dass er sich bereit erkläre, den Klägerinnen für die Jahre 2013 bis 2015 per Saldo aller Ansprüche einen Betrag von Fr. 500'000.-- zu bezahlen; dies unter der Voraussetzung, dass die Klägerinnen einen Abzahlungsmodus von Fr. 50'000.-- pro Jahr akzeptierten. Im weiteren sei das Verfahren SCHG/2019/551 weiterzuführen. 6. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 zeigten sich die Klägerinnen mit diesem Vorgehen einverstanden und beantragten unter Hinweis auf die folgenden Modalitäten die Abschreibung der Verfahren SCHG/2019/17 – 19: 1. Die Klägerschaft stimmt der Verfahrenserledigung für die Jahre 2013 bis 2015 mittels Bezahlung eines Betrages durch den Beklagten von Fr. 500'000.-- (per Saldo) zu. 2. Die Klägerschaft ist ebenfalls damit einverstanden, dass ein Abzahlungsmodus von Fr. 50'000.-- per annum gilt. Der Einfachheit halber sollte die Fälligkeit der Jahrestranchen auf jeweils 01.09., erstmals per 01.09.2020 festgelegt werden. Diesfalls steht es dem Beklagten frei, entweder eine Jahrestranche, jeweils per 01.09. zu bezahlen oder seine Schuld mittels monatlicher Zahlung von Fr. 4'170.-- zu tilgen. Bei Option für eine monatliche Tilgung ist aber per 01.09.2020 eine erste Rate von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Ergänzend gilt die Modalität, dass der Beklagte, sollte er mit einer Teilzahlung im Rückstand sein, der ganze Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig wird. 3. Die Verfahrenskosten sind hälftig zu teilen, die Kosten der Verfahrensparteien übernimmt jede Partei selber. 4. Das Verfahren SCHG/2019/551 pro 2017 wird weitergeführt.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, SCHG/19/17 Seite 4 7. Da die beiden Rechtsvertreter die vorgeschlagene Verfahrenserledigung besprochen hatten (vgl. Eingabe vom 16. Juli 2020 S. 2; in den Gerichtsakten), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte namentlich auch mit den von den Klägerinnen aufgeführten Zahlungsmodalitäten einverstanden ist, zumal die Höhe der jährlichen Rückzahlungen seinem Vorschlag in der Eingabe vom 16. Juli 2020 entsprechen. Somit sind die Verfahren SCHG/2019/17 – 19 gestützt auf die Schreiben vom 16. und 22. Juli 2020 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben, wobei bezüglich der massgebenden Zahlungsmodalitäten auf die Ziff. 2 der Eingabe der Klägerinnen vom 22. Juli 2020 (vgl. Ziff. 6 hiervor) verwiesen wird. 8. Aufgrund der geschlossenen Vereinbarung werden die Verfahren SCHG/2019/17 – 19 und SCHG/2019/551 wieder getrennt. 9. Das Klageverfahren ist kostenpflichtig (Art. 47 Abs. 1 und 3 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]), wobei vorliegend umständehalber für die Einigungsverhandlung vom 18. Juni 2020 keine Kosten zu erheben sind. Die übrigen Verfahrenskosten in den Verfahren SCHG/2019/17 – 19 werden auf Fr. 8‘000.-- festgesetzt und basierend auf der Parteivereinbarung den Parteien je hälftig auferlegt. Sie werden dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9‘000.-- entnommen. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen seinen Anteil von Fr. 4'000.-- zu ersetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird der vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibende Restbetrag von Fr. 1‘000.-- den Klägerinnen zurückerstattet. 10. Die Parteikosten sind basierend auf der Parteivereinbarung wettzuschlagen. 11. In Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten behandelt der neutrale Vorsitzende u.a. Klagen, die zurückgezogen oder gegenstandslos geworden sind (Art. 57 Abs. 7 des kantonalen

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, SCHG/19/17 Seite 5 Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Vorsitzende: 1. Die Verfahren SCHG/2019/17 – 19 und SCHG/2019/551 werden getrennt. 2. Die Verfahren SCHG/2019/17 – 19 werden als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 3. Das Verfahren SCHG/2019/551 wird weitergeführt. 4. Die Verfahrenskosten für die Verfahren SCHG/2019/17 – 19 werden auf Fr. 8‘000.-- festgesetzt und den Parteien je hälftig auferlegt. Sie werden dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9‘000.-- entnommen. Der Beklagte hat den Klägerinnen seinen Anteil von Fr. 4’000.-- zu erstatten. Den Klägerinnen wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibende Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückerstattet. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 6. Zu eröffnen (R): - advocat Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerinnen - Rechtsanwalt D.________ z.H. des Beklagten (samt Eingabe der Klägerinnen vom 22. Juli 2020) - Bundesamt für Gesundheit Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, SCHG/19/17 Seite 6 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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