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Bern Verwaltungsgericht 11.03.2019 200 2019 13

March 11, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,163 words·~11 min·4

Summary

Verfügung vom 5. Dezember 2018

Full text

200 19 13 IV KOJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. März 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, IV/19/13, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. Juli 2018 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte) an (Akten der IV [act. II] 1). Nach Abklärung der medizinisch-audiologischen Verhältnisse (Ärztliche Expertise von Dr. med. C.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 30. Juli 2018; act. II 4) erteilte die IVB mit Mitteilung vom 23. August 2018 Kostengutsprache für eine Pauschale zur beidseitigen Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 1‘650.-- (act. II 6). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 stellte die Versicherte, vertreten durch die B.________ GmbH ein Gesuch um Anwendung der Härtefallregelung (act. II 7). Auf Anfrage der IVB (act. II 8) gab die Versicherte an, eine Erwerbstätigkeit übe sie zur Zeit nicht aus, sondern erst ab Sommer 2019 und ab April 2019 besuche sie eine Weiterbildung (act. II 9). Daraufhin stellte die IVB mit Vorbescheid vom 5. November 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte gehe zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach und eine 10 %-ige Verbesserung im Aufgabenbereich sei mit Hörgeräten nicht möglich. Es bestehe somit kein Anspruch auf die Anwendung der Härtefallregelung für Hörgeräte (act. II 10). Nach Einwand der Versicherten (act. II 12) wies die IVB mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 das Leistungsbegehren entsprechend dem Vorbescheid ab (act. II 14). B. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________ GmbH Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben und ihr sei Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung in höherer Qualität gemäss Härtefallregelung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, IV/19/13, Seite 3 Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht am 21. Januar 2019 ein persönlich unterzeichnetes Doppel der Beschwerdeschrift nach (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Januar 2019). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Dezember 2018 (act. II 14). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörgeräteversorgung im Rahmen der Härtefallregelung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, IV/19/13, Seite 4 1.3 Die Kosten für das beantragte Hilfsmittel (Hörgerät) betragen weniger als Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, IV/19/13, Seite 5 spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1). 2.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich setzt nicht voraus, dass die versicherte Person den Haushalt überwiegend selbstständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens (BGE 122 V 212 E. 4c aa S. 217). Kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich werden nur abgegeben, wenn damit die Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert werden kann, was bei einer Verbesserung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1 Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2). 2.4 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann. Diese Pauschale beträgt für eine monaurale Versorgung Fr. 840.-und für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--. 2.5 Unter dem Titel „Härtefallregelung Hörgeräteversorgung“ sieht Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang zudem vor, dass das Bundesamt für Sozialversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, IV/19/13, Seite 6 cherungen (BSV) festlegt, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Das BSV hat die Ergänzungen zur Härtefallregelung bei Hörgeräteversorgungen in den IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015 festgehalten. 3. 3.1 Dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfüllt und dass ihr der entsprechende Pauschalbetrag für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.-- zusteht (vgl. E. 2.4 hiervor), ist zu Recht unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch mit Mitteilung vom 23. August 2018 Gutsprache für die Kostenpauschale erteilt (act. II 6). Zu prüfen ist hingegen, ob die zusätzlichen Voraussetzungen gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang erfüllt sind und die Beschwerdeführerin damit einen Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für eine Hörgeräteversorgung in höherer Qualität im Sinne eines Härtefalls hat. Neben den spezifischen Kriterien, welche das BSV gestützt auf Ziff. 5.07.2* in den beiden IV-Rundschreiben Nr. 304 und Nr. 342 definiert hat, sind auch die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG sowie Art. 2 Abs. 2 HVI zu berücksichtigen, wonach der Anspruch auf eine entsprechende Hörgeräteversorgung nur besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig ist (vgl. E. 2.1 und E. 2.2 vorstehend sowie Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.1). 3.2 Vorliegend ist für den massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2018 (act. II 14; vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) erstellt, dass die Beschwerdeführerin weder erwerbstätig war noch in Schulung/Ausbildung stand. Am 11. November 2018 gab sie gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass sie zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern erst ab Sommer 2019; im Moment sei sie Hausfrau und Mutter, ab April 2019 besuche sie eine Weiterbildung (act. II 9). Ein Anspruch auf das streitige Hilfsmittel ist jedoch auch möglich bei einer Tätigkeit im Aufgabenbereich; diesfalls ist erforderlich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, IV/19/13, Seite 7 dass die Arbeitsfähigkeit in der Regel um mindestens 10 % gemäss Haushaltabklärung gesteigert werden kann (vgl. E. 2.3 hiervor; Entscheid des BGer vom 14. November 2017, 9C_398/2017, E. 2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat weder eine Haushaltabklärung durchgeführt noch anderweitige spezifische Abklärungsmassnahmen getroffen, um die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich bzw. eine allfällige Steigerung durch das beantragte Hilfsmittel zu evaluieren. Gestützt auf die Akten durfte sie auch davon absehen: Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch vom 16. Oktober 2018 geltend, sie sei „vor allem im beruflichen, aber auch im privaten Bereich“ auf eine qualitativ hochstehende Versorgung angewiesen (act. II 7). Der berufliche Bereich ist hier mangels einer Erwerbstätigkeit indessen nicht massgebend (vgl. E. 3.2 hiervor). Zur Tätigkeit im Aufgabenbereich heisst es sodann im Einwand vom 20. November 2018, als Mutter zweier Kinder und Hausfrau sei sie auf Hörgeräte angewiesen (act. II 12). Die Hörgeräteversorgung an sich wird indessen durch die Gutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale gewährleistet (act. II 6). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht (substantiiert) dar, inwiefern sie mit einer Standard- Hörgeräteversorgung Tätigkeiten im Aufgabenbereich nicht (mehr) oder nur (noch) eingeschränkt ausüben kann. Soweit im Einwand weiter vorgebracht wurde, die Kommunikation mit der (älteren) Tochter bezüglich der Hausaufgaben und die Kommunikation mit den Lehrpersonen stellten eine grosse Herausforderung dar und familiär wichtige Gespräche seien ohne über den einfachen und zweckmässigen Gebrauch hinausgehende Hilfsmittel kaum zu bewältigen, vermögen diese Umstände keinesfalls zu begründen, dass mit der beantragten qualitativ besseren Hörgeräteversorgung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % im gesamten Haushalt resultieren würde. Es bestehen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der beantragten höherwertigen Hörgeräteversorgung nach Art. 2 Abs. 2 HVI für die Tätigkeit im Aufgabenbereich bzw. für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei entsprechender Hörgeräteversorgung. Hinzu kommt, dass die Invalidenversicherung nicht die bestmögliche, sondern eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewährt (Entscheid des BGer vom 19. Juli 2018, 9C_114/2018, E. 4.3). Die Beschwerdeführe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, IV/19/13, Seite 8 rin hat bei der mit * bezeichneten Härtefallregelung keinen Anspruch auf die Übernahme der Mehrkosten für eine Hörgeräteversorgung in höherer Qualität. 3.4 Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungsmassnahmen, insbesondere dem Erstellen eines Abklärungsberichts Haushalt absehen, ohne dadurch den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Ebenso erübrigt sich die Prüfung der audiologisch-medizinischen Kriterien durch eine spezialisierte Hals-Nasen-Ohren Klinik, wie es zur Prüfung des Hilfsmittelanspruchs durch Ziff. 2053 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) bzw. das IV- Rundschreiben Nr. 304 vorgesehen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 5. Dezember 2018 (act. II 14) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, IV/19/13, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ GmbH z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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