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Bern Verwaltungsgericht 29.03.2019 200 2018 915

March 29, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,368 words·~12 min·3

Summary

Klage vom 5. Dezember 2018

Full text

200 18 915 BV publiziert in BVR 2020 S. 75 JAP/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. März 2019 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Kläger gegen Vorsorgestiftung B.________ Beklagte C.________ Beigeladener 1 D.________ Beigeladene 2 betreffend Klage vom 5. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/915, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene E.________ sel. (Versicherte) war seit dem 1. Januar 2017 über ihre Arbeitgeberin, die F.________ AG, bei der B.________ (Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der B.________ [act. II] 1 und 2). Am 17. Juni 2018 verstarb sie nach schwerer Krankheit (act. II 10). Nachdem die B.________ im Hinblick auf die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen diverse Unterlagen eingeholt hatte (vgl. u.a. act. II 11 – 20), bestätigte sie dem Ehemann der Versicherten, A.________, am 27. September 2018 (act. II 25) die Ausrichtung einer jährlichen Partnerrente von Fr. 5‘620.80 und die Ausrichtung einer jährlichen (Halb-)Waisenrente von Fr. 1‘873.80 pro Kind. In der Folge berechnete die B.________ die Hinterlassenenleistungen im Schreiben vom 16. resp. 22. Oktober 2018 (act. II 27 und 31) neu, da sie bei ihrer ersten Berechnung einen von der Versicherten am 27. Juli 2000 getätigten Vorbezug für Wohneigentumsförderung (WEF) in der Höhe von Fr. 160‘150.-- nicht berücksichtigt hatte. Dabei kam sie zum Schluss, dass aufgrund des Vorbezugs nur die Mindestleistungen nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in der Höhe von Fr. 2‘039.40 für die jährliche Partnerrente und von Fr. 679.80 für die jährliche (Halb-)Waisenrente (pro Kind) geschuldet seien. Mit Schreiben vom 12. November 2018 (act. II 32) zeigte sich A.________ mit der Kürzung der Hinterlassenenleistungen aufgrund des erfolgten WEF-Vorbezugs nicht einverstanden. Daraufhin hielt die B.________ mit Schreiben vom 30. November 2018 (act. II 33) an den von ihr errechneten Hinterlassenenleistungen und dabei insbesondere an der aufgrund des WEF-Vorbezugs erfolgten Kürzung der Leistungen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/915, Seite 3 B. Am 5. Dezember 2018 erhob A.________ (Kläger) Klage gegen die B.________ und beantragte die Ausrichtung einer Partnerrente ohne Leistungskürzung aufgrund des erfolgten WEF-Vorbezugs. Mit Klageantwort vom 5. Februar 2019 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Februar 2019 lud der Instruktionsrichter die gemeinsamen mündigen Kinder des Klägers und der Versicherten, C.________ (Beigeladener 1) und D.________ (Beigeladene 2), zum Verfahren bei und gewährte ihnen eine Möglichkeit zur Stellungnahme. Daraufhin schlossen sich die Beigeladenen in der gemeinsamen Stellungnahme vom 14. Februar 2019 den Ausführungen des Klägers an. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 5. Dezember 2018 geltend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Da die Versicherte bei der F.________ AG in ... angestellt war (act. II 1), ist das angerufene Gericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/915, Seite 4 zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen des Klägers und dabei insbesondere, ob die Beklagte die reglementarische Partnerrente zu Recht wegen des getätigten WEF-Vorbezugs kürzte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). 2.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Vorsorgereglement der Beklagten vom 1. Januar 2018 (Vorsorgereglement; Akten der Beklagten [act. IIA] 1) hat der hinterlassene Partner beim Tod eines Versicherten oder Bezügers Anspruch auf eine Rente. 2.3 Die Höhe der Partnerrente ist im Vorsorgeplan festgelegt (Art. 61 Vorsorgereglement). Beim Tod eines Versicherten, der das ordentliche reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht hat, beträgt die Partnerrente 30% des koordi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/915, Seite 5 nierten Lohnes am Todesdatum (Art. 12 Abs. 1 des Vorsorgeplans „Mega Premium“ der Beklagten vom 1. Januar 2016 [Vorsorgeplan]; act. IIA 2). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 30c Abs. 1 BVG kann die versicherte Person bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche (Art. 30c Abs. 4 BVG bzw. Art. 331e Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). 2.4.2 Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung kann der Versicherte bis drei Jahre vor dem gewählten Rücktrittsdatum seinen Anspruch auf einen Vorbezug geltend machen (Art. 74 Abs. 1 Vorsorgereglement). Die Leistungen der Beklagten werden mit sofortiger Wirkung im Verhältnis zum Vorbezug gekürzt. Die Kürzung der Leistungen wird entsprechend der Höhe des Vorbezugs versicherungsmathematisch berechnet (Art. 80 Abs. 1 Vorsorgereglement). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Partnerrente nach Art. 60 ff. des Vorsorgereglements hat, zumal er offenbar nicht für eine Kapitalabfindung nach Art. 62 Vorsorgereglement optierte. Streitig ist dagegen die Höhe der Partnerrente bzw. die Rentenkürzung infolge des von der Versicherten am 27. Juli 2000 (Valuta) bei der … Frei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/915, Seite 6 zügigkeitsstiftung getätigten WEF-Vorbezugs von Fr. 160'150.-- (act. II 5, 7, 9, 23 S. 2 – 4). 3.2 Art. 49 Abs. 1 BVG besagt, dass Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei sind. Dieser Artikel bietet den Vorsorgeeinrichtungen somit Spielraum in der Gestaltung ihrer Leistungen und dementsprechend auch in der Ausformulierung ihres Reglements. Die Vorsorgeeinrichtungen haben dabei lediglich die Mindestanforderungen gemäss BVG zu beachten. Gemäss Art. 30c Abs. 4 BVG (Wohneigentumsförderung, Vorbezug) resp. Art. 331e Abs. 4 OR wird mit dem Bezug gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. In Art. 80 Abs. 1 Vorsorgereglement ist die Kürzung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen bei Vorbezug reglementarisch geregelt (Kürzung im Verhältnis zum Vorbezug). Aus der soeben dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Beklagte über eine gesetzliche Grundlage verfügt, um – in Anwendung ihres Vorsorgereglements – eine Kürzung der Vorsorgeleistungen infolge WEF-Vorbezugs vorzunehmen. Anhaltspunkte, dass die von der Beklagten erlassenen Reglementsbestimmungen willkürlich, d.h. sinn- und zwecklos, sind oder rechtliche Unterscheidungen treffen, für die sich kein vernünftiger Grund finden lässt (BGE 143 V 208 E. 4.3 S. 212, 136 V 24 E. 7.1 S. 30, 133 V 42 E. 3.1 S. 44; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 31 E. 3, FZ Nr. 4 S. 15 E. 8.3) oder sonstige gesetzlichen Bestimmungen verletzen, bestehen keine. Die Beklagte hat vielmehr im Sinne des Gesetzgebers gehandelt, welcher gemäss Art. 30c Abs. 4 BVG eine Kürzung der Vorsorgeleistungen bei einem Vorbezug vorschreibt, was somit eine gesetzliche Mindestanforderung darstellt, welche von einer Vorsorgeeinrichtung bei der Festlegung ihres Reglements beachtet werden muss. Dies hat die Beklagte denn mit Art. 80 Abs. 1 Vorsorgereglement auch getan. 3.3 Soweit der Kläger geltend macht, dass sich der Kürzungstatbestand einzig auf WEF-Vorbezüge bei der aktuellen Vorsorgeeinrichtung und nicht auf solche in früheren Vorsorgeverhältnissen oder Freizügigkeitsfällen bezieht (Klage S. 1 f. Lemma 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/915, Seite 7 derartige Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 Vorsorgereglement entnehmen noch ist diese mit dem Sinn und Zweck von Art. 30c Abs. 4 BVG resp. Art. 331e Abs. 4 OR vereinbar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beklagte im Sinne einer Mischform (Bi- oder Duo-Primat) die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat und die Risikoleistungen nach dem Leistungsprimat erbringt (vgl. Art. 46 Abs. 1 bzw. Art. 61 Vorsorgereglement i.V.m. Art. 12 Vorsorgeplan; vgl. dazu: HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 257 N. 699). Durch einen WEF-Vorbezug ändert sich im vorliegenden Bi-Primat das Leistungsversprechen zwar nicht direkt, hingegen steht durch diesen weniger Kapital zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen zur Verfügung (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, in SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG [nachfolgend Handkommentar], 2010, Art. 30c N. 36). Dies tritt unabhängig davon ein, ob der Vorbezug im aktuellen Vorsorgeverhältnis oder bereits davor getätigt wurde, denn ohne Vorbezug wäre der entsprechende Betrag (samt geäufnetem Zins) Bestandteil der Austrittsleistung bzw. des Vorsorgekapitals geblieben und von der früheren Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung an die Beklagte übertragen worden (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG, SR 831.42]). Damit erweist sich die Leistungskürzung aufgrund eines erfolgten WEF-Vorbezugs hier als rechtmässig und sachgerecht. Dies auch insoweit, als das mit dem Vorbezug erworbene Wohneigentum ein zusätzliches Element der Freizügigkeitsoder Vorsorgeleistung bildet und den gekürzten Teil der Geldleistung ersetzt (vgl. STAUFFER, Handkommentar, a.a.O., Art. 30c N. 31 mit Hinweis auf BBI 1992 VI 249). Darüber hinaus kann eine Leistungskürzung systembedingt erst bei Eintritt des Vorsorgefalls und damit zwingend nur im aktuellen Vorsorgeverhältnis erfolgen, womit der Kläger – entgegen seiner Auffassung (Klage S. 2 Lemma 1) – aus dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 Vorsorgereglement, wonach die Leistungen der Beklagten „mit sofortiger Wirkung“ im Verhältnis zum Vorbezug gekürzt werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/915, Seite 8 dass alle Versicherten gleich zu behandeln sind, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt oder bei welcher Vorsorgeeinrichtung sie den WEF- Vorbezug getätigt haben (Klageantwort S. 5 Ziff. 3; vgl. zum Grundsatz der Gleichbehandlung aller Personen desselben Kollektivs: STAUFFER, Handkommentar, a.a.O., Art. 1 N. 56). Des Weiteren kann auch aus dem Umstand, dass in Art. 72 ff. Vorsorgereglement die Verpfändung und den Vorbezug bei der Beklagten regelt, nicht im Sinne einer systematischen Auslegung darauf geschlossen werden, Art. 80 Abs. 1 Vorsorgereglement beschränke sich auf Vorbezüge im aktuellen Vorsorgeverhältnis (Klage S. 2 Lemma 1). Wenn der Kläger unter Hinweis auf Art. 80 Abs. 2 Vorsorgereglement geltend macht, die Beklagte hätte die Versicherte bei ihrem Eintritt in die Vorsorgestiftung auf die Kürzung und die Möglichkeit zur Deckung der Leistungskürzung mittels Zusatzversicherung hinweisen müssen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Denn eine Informations- und Beratungspflicht im Zusammenhang mit der Leistungskürzung und einer möglichen Zusatzversicherung (Art. 30c Abs. 4 Satz 2 BVG bzw. Art. 331e Abs. 4 Satz 2 OR und Art. 80 Abs. 2 Vorsorgereglement; STAUFFER, Handkommentar, a.a.O., Art. 30c N. 39; STAUFFER, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 424 f. N. 1154) besteht nur im Rahmen des erfolgten Vorbezugs (vgl. Art. 11 lit. b und c der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV; SR 831.411]) und damit nur bei jener Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der Vorbezug getätigt wird resp. worden ist (hier die … Freizügigkeitsstiftung; act. II 23 S. 2 – 4). Dass sich die getätigte Disposition (Vorbezug bzw. unterlassene Zusatzversicherung) bei Eintritt des Versicherungsfalls auch in einem künftigen Vorsorgeverhältnis auswirken kann, ändert daran nichts. Schliesslich bleibt anzumerken, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen (Klage S. 2 Lemma 3) im Zusammenhang mit der Teilung der Austrittsleistung bei Ehescheidung (vgl. Art. 22 FZG) bzw. der Behandlung der Einkäufe im Todesfall (Art. 63 Vorsorgereglement) offen bleiben können, da diese ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Aspekte beschlagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/915, Seite 9 3.4 Bezüglich der weiteren Rentenberechnung hat die Beklagte dargelegt, dass die aus der versicherungsmathematischen Kürzung resultierenden Leistungen die BVG-Mindestleistungen unterschreiten, weshalb die Letzteren zu gewähren seien. Dabei hat sie die Partnerrente auf Fr. 2‘048.40 und die Halbwaisenrenten auf Fr. 682.80 pro Kind festgelegt (Klageantwort S. 4 Art. III Ziff. 2; vgl. auch act. IIA 3 – 5). Da sich die Vorbringen des Klägers auf die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Leistungskürzung im Zusammenhang mit dem getätigten WEF-Vorbezug beschränken und er die versicherungsmathematische Kürzung in masslicher Hinsicht ebenso wenig beanstandet wie die intersystemische Überentschädigungskürzung (vgl. Art. 34a Abs. 1 BVG), erübrigen sich Weiterungen zu diesen unbestritten gebliebenen Berechnungen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Januar 2019, 9C_488/2018, E. 3.2.1). 3.5 Zusammenfassend erfolgte die Kürzung der reglementarischen Partnerrente wegen des getätigten WEF-Vorbezugs zu Recht, weshalb die Klage abzuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]); dasselbe gilt für die Beigeladenen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 14 N. 7). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/915, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - C.________ - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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