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Bern Verwaltungsgericht 11.01.2019 200 2018 786

January 11, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,773 words·~14 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 24. September 2018 (301.652-00)

Full text

200 18 786 AHV SCP/ABE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Januar 2019 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ AG c/o B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. September 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2019, AHV/18/786, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG (nachfolgend: A.________ AG bzw. Beschwerdeführerin) ist der Ausgleichskasse C.________ (nachfolgend: Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. Antwortbeilage [AB] 15). Einziges Mitglied des Verwaltungsrats der A.________ AG ist B.________. Bis im Dezember 2016 hatte das Unternehmen unter D.________ AG (nachfolgend: D.________ AG) firmiert und bis im April 2017 war E.________ Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien gewesen (vgl. Auszüge aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] und dem Handelsregisteramt [in den Gerichtsakten]). Nachdem die F.________ (nachfolgend: F.________) anlässlich einer Lohnrevision vom 16. Januar 2018 diverse Barbezüge von E.________ festgestellt hatte, stellte sie der A.________ AG in Aussicht, die Bezüge nachträglich als prämienpflichtigen Lohn aufzurechnen (vgl. E-Mail vom 25. Mai 2018 [AB 17]). Darüber orientierte sie die Ausgleichskasse mit E-Mail vom 14. Juni 2018 (AB 17). Am 4. Juli 2018 veranlasste auch die Ausgleichskasse eine Arbeitgeberkontrolle für den Zeitraum von 2014 bis 2016 (AB 6, 16). Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (AB 15) hielt sie fest, gestützt auf die Buchführungsprüfung habe sie eine Korrektur des Abrechnungsbetrags vorgenommen; die Differenz belaufe sich auf Fr. 57‘505.--. Diesen Betrag (AHV-/IV-/EO- Beiträge, Verwaltungskosten, ALV- und FAK-Beiträge) stellte die Ausgleichskasse der A.________ AG gleichentags in Rechnung (Beilagen zu AB 15). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 4, 14) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 24. September 2018 (AB 3, 13) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2019, AHV/18/786, Seite 3 B. Hiergegen erhob die A.________ AG am 22. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die fraglichen Bezüge von E.________ nicht AHV-pflichtigen Lohn darstellten. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, bei den entsprechenden Zahlungen handle es sich hauptsächlich um Darlehensbeträge, worauf keine Beiträge geschuldet seien. Zur Ermittlung des Lohns bzw. des Einkommens sei auf die (noch ausstehende) Steuerveranlagung abzustellen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Verwaltungsakten – entgegen richterlicher Anordnung vom 25. Oktober 2018 – nicht vollständig eingereicht worden seien. Er forderte die Beschwerdegegnerin auf, die seit dem Jahr 2014 betreffend die Beschwerdeführerin erstellten vollständigen Akten im Original nachzureichen. Nach telefonischer Rückfrage (vgl. Telefonnotiz vom 28. November 2018 [in den Gerichtsakten]) reichte die Beschwerdegegnerin am 30. November 2018 Unterlagen nach. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2019, AHV/18/786, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2.1 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. September 2018 (AB 3, 13). 1.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei gerichtlich festzustellen, dass „die Darlehensbezüge“ von E.________ „keinen AHVpflichtigen Lohn darstellen“, ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann. Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.; zum schutzwürdigen Interesse: BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Ein Feststellungsinteresse ist vorliegend zu verneinen, da die von der Beschwerdeführerin angestrebte Nichterhebung von nachträglichen Beiträgen mittels Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren verlangt werden kann, was sie mit ihrem Hauptbegehren um Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes denn auch getan hat. Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2.2 Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht Fr. 57‘505.-- AHV-/IV-/EO-/ALV-/FAK- Beiträge und Verwaltungskosten für die Jahre 2014 bis 2016 nachfordert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2019, AHV/18/786, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. 2.2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Juni 2017, 8C_829/2016, E. 4.2.2). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 2.3 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2019, AHV/18/786, Seite 6 sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3. Gestützt auf die Instruktionsmassnahmen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin über den umstrittenen Sachverhalt und betreffend das Verwaltungsverfahren über keine weiteren Akten verfügt (vgl. auch die Telefonnotiz vom 28. November 2018 [in den Gerichtsakten]). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (AB 3, 13) bestätigte Nachzahlungsverfügung (AB 15) gestützt auf eine von der F.________ am 16. Januar 2018 durchgeführte Lohnrevision (vgl. AB 17) und eine eigene Arbeitgeberkontrolle vom 4. Juli 2018 (AB 6, 16) erlassen. In den Akten der Beschwerdegegnerin befinden sich hierzu einzig die Lohnmeldungen der Jahre 2014 bis 2016 (AB 10 f.), ein für den gleichen Zeitraum erstellter Auszug aus der Buchhaltung der Beschwerdeführerin betreffend das Kontokorrentkonto des E.________ (AB 7, Beilage zu AB 16) sowie der Bericht (bzw. das Formular) samt Beiblatt über die Arbeitgeberkontrolle (AB 6, 16). 3.1 Unbestritten und erstellt ist, dass die hier zur Diskussion stehenden Überweisungen und Bezüge im Zeitraum erfolgten, als E.________ noch über eine Zeichnungsberechtigung (Kollektivunterschrift zu zweien) in der Unternehmung verfügte (vgl. die Handelsregisteramt- und SHAB-Auszüge [in den Gerichtsakten]), wobei jedoch Angaben zu den Zeichnungs- und Vollmachtenregelungen insbesondere gegenüber Banken fehlen. Unstreitig sind die Transaktionen in masslicher Hinsicht. Gemäss Kontoblatt (AB 7, Beilage zu AB 16) bezog E.________ im Zeitraum von Januar 2014 bis Dezember 2016 vom Kontokorrent einen Totalbetrag von netto Fr. 398‘572.50 (Fr. 125‘220.90 [2014]; Fr. 170‘404.60 [2015]; Fr. 102‘947.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2019, AHV/18/786, Seite 7 [2016]). Als Lohndifferenz veranschlagte die Beschwerdegegnerin im Beiblatt zum Bericht über die Arbeitgeberkontrolle (Beilage zu AB 6 bzw. Beilage zu AB 16) die (gerundeten) Beträge von Fr. 125‘221.-- (2014), Fr. 170‘404.-- (2015) und Fr. 102‘947.-- (2016). 3.2 Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob die entsprechenden Geldflüsse massgebenden Lohn darstellen bzw. der Beitragspflicht unterstehen. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, E.________ habe das Konto jeweils ungerechtfertigt belastet und er sei zur Rückzahlung dieser „Darlehensbezüge“ verpflichtet, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die beanstandeten Bezüge seien als Lohnbestandteile AHV-pflichtig. 3.2.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, E.________ habe sich beim Geschäftskonto „bedient“ bzw. habe alles „abgeräumt“ (Beschwerde, Ziff. III. 3.), lässt sich aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten nicht abschliessend überprüfen. Die jeweiligen Buchhaltungsbelege sind darin nicht dokumentiert. In Anbetracht des Umstandes, dass in der fraglichen Periode beide damaligen Verwaltungsräte E.________ und B.________ gemäss Lohnmeldungen (AB 10 f.) in den Jahren 2014 und 2015 je Fr. 78‘000.-und damit je einen Monatslohn von Fr. 6‘500.-- bezogen, lassen die jährlich weit über dem ordentlichen Lohn liegenden tatsächlichen Bezüge des E.________ den Einwand der Beschwerdeführerin zumindest als glaubhaft, wenn auch noch nicht erstellt erscheinen. Im Jahr 2016 bezogen beide je Fr. 54‘000.--, wobei E.________ nur für neun Monate erfasst wurde (AB 11). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass das Kontokorrent des anderen Verwaltungsrats, B.________, für dieselbe Periode einen ausgeglichenen Saldo aufweist, ansonsten die Beschwerdegegnerin auch diesen betreffend hätte Korrekturen veranlassen müssen, wofür aufgrund der Akten jedoch keine Anhaltspunkte bestehen. 3.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann aus dem Auszug betreffend das Kontokorrentkonto des E.________ (AB 7, Beilage zu AB 16) nicht ohne weiteres geschlossen werden, es handle sich bei den Bezügen um Zuwendungen aus dem Arbeitsverhältnis und die Geldflüsse ständen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der von E.________ verrichteten Tätigkeit für die Unternehmung (vgl. E. 2.2 hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2019, AHV/18/786, Seite 8 vor). Denn ein Arbeitnehmer-Kontokorrent dient buchhalterisch einzig dazu, die Forderungen und Verbindlichkeiten, welche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, laufend zu verbuchen und miteinander zu verrechnen. Dem sich aus der Verrechnung der Forderungen des E.________ von Fr. 43‘454.90 mit den gegen ihn zugunsten der Beschwerdeführerin bestehenden Forderungen von Fr. 442‘027.40 ergebenden Negativsaldo von Fr. 398‘572.50 kann somit nicht ohne weitere Abklärungen Lohncharakter zugeschrieben werden. 3.2.3 Wenn in der Beschwerdeantwort vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe keine Unterlagen betreffend die behaupteten Darlehensverträge eingereicht, womit die Privatbezüge als Lohn zu veranschlagen seien, verkennt die Beschwerdegegnerin, dass Verpflichtungen mit Darlehenscharakter auch formlos begründet werden können. Allein das Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrages führt nicht zur beitragsrechtlichen Qualifikation der Zuwendungen als massgebenden Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG. In Bezug auf eine allfällige Darlehensgewährung ist schliesslich festzustellen, dass freiwillige Forderungsverzichte des Arbeitgebers zwar massgebenden Lohn darstellen können, etwa wenn Darlehen, die ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben, abgeschrieben werden (vgl. HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, S. 113). Hier ist indessen nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin dem E.________ einen Schuldenerlass gewährt hätte. Es bestehen keinerlei Anzeichen für eine Abschreibung der geltend gemachten Darlehensforderungen oder für einen anderweitigen Forderungsverzicht, was gegen den Lohncharakter der Entnahmen spricht. Dass die Beschwerdeführerin – offenbar aufgrund der Bonität des E.________ und wegen angeblich von diesem geäusserter Drohungen – zurzeit keine Anstrengungen unternimmt, die Forderung einzutreiben (vgl. Beschwerde, Ziff. III. 3), ändert daran nichts. Jedenfalls ist damit nicht ohne Weiteres von einer (Lohn-) Zuwendung auszugehen. Immerhin ist aber auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis gar nicht von einer Darlehensgewährung ausgeht, wenn sie ein schädigendes Handeln des E.________ geltend macht. Wäre es E.________ in seiner Funktion möglich gewesen, die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2019, AHV/18/786, Seite 9 züge ohne zivilrechtliche Rückzahlungspflicht zu tätigen, so spräche dies (wenn auch contra Interesse der Arbeitgeberin) für Lohnbezüge. 3.3 Zusammenfassend ist nicht erstellt dass die zur Diskussion stehenden Bezüge massgebenden Lohn darstellen bzw. der Beitragspflicht unterstehen. Vielmehr gilt es abzuklären, wozu die Beschwerdegegnerin nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) von Amtes wegen verpflichtet ist, aus welchem allfälligen Rechtsgrund die jeweiligen Bezüge erfolgt sind. Die Akten sind deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie aufgrund der in der Periode 2014 bis 2016 gültig gewesenen Kompetenz- und Unterschriftenregelungen der Beschwerdeführerin, der einzelnen Buchhaltungsbelege, der Akten über die von der F.________ durchgeführten Lohnrevision und allenfalls weiteren Abklärungen in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und/oder Steuerbehörden (vgl. AB 4, 14) die einzelnen Bezüge des E.________ überprüfe und hiernach über deren beitragsrechtliche Qualifikation erneut entscheide. Sollte sich dabei die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin bestätigen, wonach es sich bei den fraglichen Privatbezügen um ungerechtfertigte Bezüge oder sogar um eine Unterschlagung von Firmengeldern handelt, hätte sie den Lohncharakter näher zu begründen, sofern sie an dieser Auffassung festhält. Im Rahmen dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin sodann zu berücksichtigen haben, dass im Jahre 2014 auch Lohnzahlungen des E.________ über sein Kontokorrent-Konto abgewickelt wurden, die allenfalls in der Lohnmeldung 2014 (AB 10) enthalten sind und daher bereits verbeitragt wurden (z.B. Eintrag vom 4. Juli 2014 „Lohn E.________“ [vgl. AB 7, Beilage zu AB 16]). Gegebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin ausserdem zu beurteilen haben, welche Auswirkungen dem Umstand zukommen, dass E.________ seine Aktien im Jahr 2016 „abgegeben“ hat (vgl. Beschwerde, Ziff. III. 3). Denn gemäss Kontokorrent-Eintrag vom 18. Februar 2014 hat er hierfür Aktienkapital in der Höhe von Fr. 25‘000.-- liberiert (AB 7, Beilage zu AB 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2019, AHV/18/786, Seite 10 Sodann ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte „Schadenregulierung“ im Zusammenhang mit einem …-Schaden (Eintrag vom 11. Juni 2015) und die Buchung vom 31. Dezember 2016 (Totalschaden Motorfahrzeug) näher zu prüfen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2 [orange markierte Positionen]; vgl. Beschwerde, Ziff. III. 1). Soweit ersichtlich wurden im Verwaltungsverfahren diesbezüglich noch keine Abklärungen getätigt. Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin – sollte gestützt auf die vorzunehmenden Abklärungen nachträglich beitragspflichtiges Einkommen festgestellt werden – die Zinszahlungspflicht (Art. 41bis Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AHVV) zu berücksichtigen haben. 3.4 Bei diesem Ergebnis ist eine Beiladung von E.________ im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsolet. Da er von der nachträglichen Lohnaufrechnung direkt betroffen ist, hätte die Beschwerdegegnerin ihn bereits in das Verwaltungsverfahren miteinbeziehen müssen, zumal er keine Beteiligungsrechte an der A.________ AG mehr hat bzw. nicht im Rahmen der Geschäftstätigkeit von der nachträglichen Beitragserhebung Kenntnis erlangen konnte. Jedenfalls hätte die dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2018 (AB 3, 13) zugrunde liegende Verfügung vom 24. Juli 2018 (AB 15) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch E.________ eröffnet werden müssen (BGE 113 V 1; Entscheid des BGer vom 6. August 2012, 9C_295/2012, E. 2.1.1 f.). Je nach Ergebnis der Abklärungen wäre eine allfällige neue Verfügung dannzumal unter Berücksichtigung der entsprechenden Partizipationsrechte zu erlassen. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid (AB 3, 13) aufgehoben wird und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden zum Vorgehen im dargelegten Sinn. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2019, AHV/18/786, Seite 11 können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Mit Blick auf die Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin den vorliegenden Prozess leichtsinnig provoziert, indem sie die ihr obliegenden Abklärungsund Aktenführungspflichten (Art. 43 und 46 ATSG) in grober Weise verletzt hat (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288). Dementsprechend greift der (allein den in guten Treuen handelnden Parteien zustehende) Schutz des kostenfreien Sozialversicherungsverfahrens hier nicht, was eine Auferlegung von Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin rechtfertigt. Diese sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz formellen Obsiegens (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61) keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie dahin gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse C.________ vom 24. September 2018 aufgehoben wird und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2019, AHV/18/786, Seite 12 4. Zu eröffnen (R): - A.________ AG - Ausgleichskasse C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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