200 18 756 UV und 200 18 831 UV und 200 18 925 UV (3) SCJ/SHE/RUL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Recht + Compliance GLB Versicherungen, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 14. September 2018, 30. Oktober 2018 und 5. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 2 Sachverhalt: A. Im September 2017 schloss A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Mobiliar oder Beschwerdegegnerin) für seine Angestellten eine obligatorische Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) mit Wirkung ab 1. Januar 2018 ab (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1). Vereinbart wurde eine vierteljährliche Prämienzahlung, fällig per 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober (act. II 1 f.). Die erste Prämienrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2018 bezahlte A.________ gemäss den Unterlagen (vgl. u.a. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 26 S. 2 Ziff. 2) fristgerecht. B. Am 10. Februar 2018 (act. I 1) stellte die Mobiliar A.________ die Prämienrechnung für die Periode vom 1. April bis zum 30. Juni 2018, zahlbar bis zum 1. Mai 2018, in Rechnung. Dieser reichte der Mobiliar mit Schreiben vom 19. April 2018 (act. I 3) zur Tilgung der für das Jahr 2018 noch ausstehenden Prämienforderungen einen gleichentags eigenhändig ausgestellten und unterschriebenen Schuldschein (act. I 2) ein. Nach erfolgter Korrespondenz unter den Parteien (vgl. act. I 2 ff.) und mangels Zahlung der eingeforderten Prämie verfügte die Mobiliar am 12. Mai 2018 (act. I 10) die eingeforderte Prämie. Die dagegen erhobene Einsprache (act. I 11) wies sie mit Entscheid vom 14. September 2018 (act. I 26) ab. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 erhob A.________ hiergegen Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 3 Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer UV/2018/756 registriert. C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2018 (act. II 4) stellte die Mobiliar A.________ die Prämienrechnung für die Periode vom 1. Juli bis zum 30. September 2018, zahlbar bis zum 31. Juli 2018, in Rechnung. Mangels Zahlung der eingeforderten Prämie verfügte die Mobiliar am 22. September 2018 (act. I 28) die eingeforderte Prämie. Die dagegen erhobene Einsprache (act. I 29) wies sie mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 (act. I 30) ab. Mit Eingaben vom 13. und 20. November 2018 erhob A.________ hiergegen Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer UV/2018/831 registriert. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2018 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren UV/2018/756 und UV/2018/831. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. D. Mit Schreiben vom 12. August 2018 (act. II 5) stellte die Mobiliar A.________ die Prämienrechnung für die Periode vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2018, zahlbar bis zum 31. Oktober 2018, in Rechnung. Mangels Zahlung der eingeforderten Prämie verfügte die Mobiliar am 10. November 2018 (act. I 33) die eingeforderte Prämie. Die dagegen er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 4 hobene Einsprache (act. I 35) wies sie mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 (act. I 38) ab. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 erhob A.________ hiergegen Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer UV/2018/925 registriert. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weiter sei das Verfahren UV/2018/925 mit den Verfahren UV/2018/756 und UV/2018/831 zu vereinigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2019 vereinigte der Instruktionsrichter das Verfahren UV/2018/925 mit den bereits hängigen Verfahren UV/2018/756 und UV/2018/831. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 5 Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Angefochten sind nach erfolgter Vereinigung die Einspracheentscheide vom 14. September 2018 (act. I 26), 30. Oktober 2018 (act. I 30) und 5. Dezember 2018 (act. I 38). Damit hat die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geschuldeten Prämien für die Perioden vom 1. April bis 30. Juni 2018, 1. Juli bis 30. September 2018 sowie vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2018 in Bestätigung der Verfügungen vom 12. Mai 2018 (act. I 10), 22. September 2018 (act. I 28) und 10. November 2018 (act. I 33) betraglich festgesetzt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Prämienforderungen durch den vom Beschwerdeführer am 19. April 2018 (act. I 2) eigenhändig ausgestellten und unterschriebenen Schuldschein getilgt worden sind. Was die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise gestellten Feststellungsbegehren betrifft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da vorliegend eine Aufhebung der Prämienverfügung beantragt wird, mangelt es an einem ausgewiesenen Feststellungsinteresse. Ebenfalls ist auf die Beschwerde in Bezug auf die das Betreibungsrecht betreffenden Rechtsbegehren nicht einzutreten, da hierfür das angerufene Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. 1.3 Weil die Prämien unter der massgeblichen Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- liegen, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 6 2. 2.1 Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung werden grundsätzlich dann gewährt, wenn ein Berufsunfall, ein Nichtberufsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Obligatorisch unfallversichert sind u.a. in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehroder Invalidenwerkstätten tätigen Personen (Art. 1a Abs. 1 UVG). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen (Art. 1a Abs. 2 erster Satz UVG). 2.2 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebenen Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 erster Halbsatz UVG). Das Versicherungsverhältnis bei den anderen Versicherern wird durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses begründet (Abs. 2). 2.3 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (Abs. 2). Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag und zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3). 2.4 Da das UVG und die dazugehörige Verordnung die obligatorische Unfallversicherung bereits sehr detailliert normieren, bleibt den Parteien nur wenig Spielraum für vertragsautonome Regelungen. Die Versicherer sind daher gehalten, gemeinsam einen Typenvertrag gemäss Art. 59a Abs. 1 UVG aufzustellen, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. Innerhalb dieser Schranken sind die Vertragsparteien in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei, so können sie beispielsweise die Dauer und die Kündigungsmodalitäten des Vertra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 7 ges, die Fälligkeit sowie die Zahlungsart der Prämien vereinbaren. Die Regeln, denen die Versicherungsverträge nach UVG unterliegen, sind durch Auslegung des UVG und, wo Gesetzeslücken bestehen, durch deren Füllung zu bestimmen, wobei Regelungsinhalte übernommen werden können, die für Versicherungsverträge im Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) oder im Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) festgelegt worden sind. Bei der Übernahme der Regeln aus dem Privatrecht oder auch aus dem öffentlichen Recht ist stets zu prüfen, ob sie dem Sinn, Zweck und System des UVG entsprechen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Februar 2008, 8C_324/2007, E. 2.1). 3. Weder im UVG noch im ATSG ist geregelt, in welcher Form eine Prämienforderung zu begleichen ist. Daher gelangen ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Anwendung. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Der Schuldner hat den Forderungsbetrag grundsätzlich mittels Barzahlung (also nicht durch Zessionsangebot, Check, Wechsel und dgl.) zu erfüllen. Der Gläubiger kann aber ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis zu einer bargeldlosen Zahlung erteilen, wie z.B. Kontonummer auf Rechnungen oder Briefen (vgl. URS LEU, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 84 OR N. 4). Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, einen Zinscoupon, Wechsel oder Check zu akzeptieren (vgl. ROLF WEBER, in Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, Art. 84 OR N. 155). Damit war die Beschwerdegegnerin berechtigt, eine Tilgung der Prämienschuld mittels eines vom Beschwerdeführer selber kreierten Dokuments zurückzuweisen. Folglich sind die Prämienforderungen innert der angesetzten Frist unbeglichen geblieben, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt war, diese verfügungsmässig festzusetzen, um die Grundlage für eine nachfolgende Betreibung zu schaffen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 8 4. Nach den soeben erfolgten Ausführungen erweisen sich die Einspracheentscheide vom 14. September 2018 (act. I 26), 30. Oktober 2018 (act. I 30) und 5. Dezember 2018 (act. I 38) als korrekt. Die dagegen erhobenen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Auf das Erheben von Verfahrenskosten kann vorliegend gerade noch verzichtet werden, obwohl die Beschwerden nahe an der Grenze zu leichtsinniger Prozessführung liegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.