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Bern Verwaltungsgericht 04.09.2018 200 2018 518

September 4, 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,904 words·~10 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018

Full text

200 18 518 ALV SCP/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. September 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2018, ALV/18/518, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. April 2018 (erneut) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 15. April 2018 bei der Arbeitslosenkasse Unia (Unia bzw. Beschwerdegegnerin) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. April 2018 (Akten der Unia, Antwortbeilagen [AB] 54 [pag. 151-154], 55 [pag. 155 f.]). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 (AB 34 [pag. 72-74]) verneinte die Unia einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. April 2018 mit der Begründung, die Beitragszeit sei nicht erfüllt. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 23 [pag. 59]) mit Entscheid vom 4. Juli 2018 (AB 18 [pag. 47-51]) fest. B. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 hat die Versicherte Beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Der Instruktionsrichter hat der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2018 die Rechtslage dargelegt und ihr Gelegenheit geboten, die Beschwerde zurückzuziehen oder sie im Lichte seiner Feststellungen zu ergänzen. Mit Zuschrift vom 17. Juli 2018 hat die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde festgehalten. In der Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2018, ALV/18/518, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 (AB 18 [pag. 47-51]). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. April 2018 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Beitragszeit erfüllt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2018, ALV/18/518, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Eine Person, die eine Tätigkeit ausübt, die unter Art. 23 Abs. 3bis AVIG (Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme) fällt, erfüllt keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (BGE 139 V 212 E. 3.3 S. 214). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2018, ALV/18/518, Seite 5 gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a - c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2018, ALV/18/518, Seite 6 3. 3.1 In der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit, vom 6. April 2016 bis 5. April 2018 (vgl. E. 2.2 hiervor; 54/1 [pag. 151] Ziff. 2; vgl. auch AB 18/2 [pag. 48] E. 5) stand die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vom 1. Juni bis 13. Juli 2017 in einem Arbeitsverhältnis mit der … (AB 39 [pag. 79] Ziff. 2, 46 [pag. 136-140], 70 [pag. 178]), was einer Beitragszeit von 1.42 Monaten entspricht (1 Beitragsmonat [1. bis 30. Juni 2017] + 0.42 Beitragsmonate [1. bis 13. Juli 2017 = 9 Werktage x 1.4 = 12.6 Kalendertage / 30 Kalendertage]; vgl. E. 2.3 hiervor sowie Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE, B149 f. [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]). Weitere beitragspflichtige Beschäftigungen sind weder aktenkundig noch werden sie geltend gemacht. Nach eigenen Angaben bemühte sich die Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem Stellenverlust bis zum Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit erfolglos um eine neue Arbeitsstelle (AB 23 [pag. 59], 33 [pag. 70 f.]; vgl. auch AB 45 [pag. 88-129]). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt einzig sinngemäss vor, sie sei bereits vom 31. Juli 2015 bis 16. April 2017 beim RAV angemeldet gewesen und habe damals an arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) der Arbeitslosenversicherung teilgenommen bzw. sei zu Unrecht vom RAV nicht beim AMM der Stiftung B.________ angemeldet worden (Beschwerde S. 1; Stellungnahme vom 17. Juli 2018; AB 23 [pag. 59]). Aus dem Umstand, dass sie im Rahmen der früheren Unterstützung durch das RAV (AB 54/3 [pag. 153] Ziff. 29) an einer AMM teilnahm (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 17) und diese nicht weitergeführt wurde, vermag sie jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vorab war die ursprünglich vorgesehene und per 26. Januar 2016 abgebrochene AMM ohnehin bis zum 4. März 2016 befristet (BB 17) und hätte damit noch vor Beginn der hier massgebenden Rahmenfrist geendet. Sodann würde eine derartige von der öffentlichen Hand finanzierte Tätigkeit von vornherein keine Beitragszeit generieren (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin bezog weder Einarbeitungs- (AEZ) noch Ausbildungszuschüsse (AZ) im Sinne von Art. 65 bzw. 66a AVIG (vgl. dazu seco, AVIG-Praxis AMM, J1-39 bzw. F1-48 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, a.a.O.), womit auch keine Ausnahme von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2018, ALV/18/518, Seite 7 diesem Grundsatz (vgl. Art. 23 Abs. 3bis letzter Satz AVIG) zur Diskussion stünde (BB 14). 3.3 Schliesslich stellte die Beschwerdegegnerin richtigerweise fest (AB 18/4 [pag. 50] E. 9), dass auch kein Befreiungstatbestand (vgl. E. 2.4 hiervor; AVIG-Praxis ALE, B182 ff.) zum Tragen kommt. Zwar strebt die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur … mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) an und besuchte vom 2. November 2016 bis 3. März 2017 das Grundmodul … (…; AB 54/4 [pag. 154], 55/1 [pag. 155]; BB 7/2 Ziff. 8). Dieser Lehrgang hinderte sie aber nicht während insgesamt mehr als zwölf Monaten an der Erfüllung der Beitragszeit und ist damit im vorliegenden Kontext nicht ausschlaggebend. Mit der nunmehr am 13. August 2018 begonnenen und bis 12. August 2021 dauernden Berufslehre zur … EFZ (BB 7/1, 8) wird die Beschwerdeführerin allenfalls einen Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nachweisen können, worauf sie mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2018 hingewiesen worden ist; dies beschlägt indes nicht die hier relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit. 3.4 Nach dem Dargelegten erfüllte die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist vom 6. April 2016 bis 5. April 2018 während 1.42 Monaten die Beitragszeit. Da sie sich nicht auf einen Befreiungstatbestand berufen kann, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels erfüllter Beitragszeit mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 (AB 18 [pag. 47-51]) verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2018, ALV/18/518, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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