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Bern Verwaltungsgericht 05.09.2018 200 2018 503

September 5, 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,470 words·~7 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018

Full text

200 18 503 FZ FUE/ABE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. September 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Marktgasse 52, 3011 Bern Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2018, FZ/18/503, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. Mai 2018 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin), ab dem 1. September 2015 habe A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen für seine drei Töchter (geb. 2001, 2005, 2008), da jene seit Ende August 2015 in der Türkei lebten; Familienzulagen könnten nur exportiert werden, wenn ein Staatsvertrag dies regle, was mit der Türkei nicht der Fall sei (Antwortbeilage [AB] 4; vgl. auch AB 5). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 3) wies sie mit Entscheid vom 29. Juni 2018 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Juli 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids weiterhin bzw. ab dem 1. September 2015 Kinderzulagen für seine drei Töchter zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin, unter Verweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme der AHV- Zweigstelle … vom 10. August 2018 (in den Gerichtsakten), auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2018, FZ/18/503, Seite 3 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine drei Kinder seit dem 1. September 2015. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Nach dem FamZG umfassen die Familienzulagen (nur) die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2018, FZ/18/503, Seite 4 2.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat (Art. 4 Abs. 3 FamZG). 2.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV; SR 836.21]) werden für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. 3. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Wohnsitz der Kinder des Beschwerdeführers seit dem 1. September 2015 in der Türkei liegt. Alle drei Töchter wurden per 30. August 2015 von der Einwohnergemeinde … abgemeldet und wohnen seither in … (AB 5). 3.1 Der Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder setzt eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung voraus (E. 2.3 hiervor). Die Schweiz hat mit der Türkei zwar ein Sozialversicherungsabkommen (Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 [SR 0.831.109.763.1]) geschlossen, dieses findet aber – was die Schweiz betrifft – nur auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Anwendung (vgl. Art. 1 Ziff. 1 B lit. d des Abkommens). Für die Familienzulagen gemäss FamZG existiert keine solche zwischenstaatliche Vereinbarung, weshalb weder ein Export von Leistungen in die Türkei noch an Kinder eines türkischen Arbeitnehmers in einem Drittstaat erfolgt (vgl. Rz. 321 f., 325, 329 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch, Fassung vom 1 Januar 2018]; vgl. auch MARC STAMPFLI, Umsetzung des FamZG: Stand der Vorbereitung, in SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], 2009, S. 67, drittes und viertes Lemma). Folglich kann der – nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätige – Beschwerdeführer aus dem Sozialversicherungsrechtsabkommen mit der Türkei keine Ansprüche ableiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2018, FZ/18/503, Seite 5 3.2 Gemäss den sinngemässen Ausführungen in der Beschwerde (S. 1) leben die Töchter des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau. Damit fällt – bezüglich der 2001 geborenen Tochter – die Anwendung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV ausser Betracht, wonach (während höchstens fünf Jahren) vermutet wird, dass die Kinder weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie diese zu Ausbildungszwecken verlassen. Denn Kinder, die im Ausland bei einem Elternteil leben, haben ihren Lebensmittelpunkt dort, wo sie mit der Mutter oder dem Vater zusammenleben, womit kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht (vgl. dazu die Erläuterungen des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] zur Änderung der FamZV vom 26. Oktober 2011, Ziff. 4 S. 3; abrufbar unter www.bsv.admin.ch). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Kinder dürften keine Benachteiligung gegenüber „anderen Schweizerkindern“ (Beschwerde, S. 2) erfahren, ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit für die Anspruchsberechtigung nicht massgebend ist. Im Gegensatz zum altrechtlichen bernischen Familienzulagenrecht, welches allein in Bezug auf ausländische Arbeitnehmende besondere Bestimmungen zum Export von Familienzulagen vorsah, gelten Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 7 Abs. 1 FamZV unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Anspruchsberechtigten bzw. deren Kinder (BVR 2010 S. 90 ff. E. 2.2 mit Hinweisen). Eine unzulässige Ungleichbehandlung findet nicht statt: Schweizer Kinder mit Auslandwohnsitz werden gleich behandelt wie Kinder mit einer anderen Nationalität, die im Ausland leben (vgl. zum Ganzen: KIESER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG] Praxiskommentar, 2010, S. 109). Das Bundesgericht hat zudem festgestellt, dass die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101 [Gleichbehandlungsgebot; Diskriminierungsverbot]) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN- Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107]) verletzt (BGE 141 V 521 E. 4.1 S. 523; vgl. auch BGE 136 I 297, 138 V 392; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Dezember 2017, 8C_464/2017, E. 4.1). https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/4f15e2f8-402c-498c-8d6f-8cd55274fdb9/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=4|wrextv

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2018, FZ/18/503, Seite 6 Dass Personen mit Kindern mit Wohnsitz in einem EU-Staat gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) anspruchsberechtigt sind, bedeutet entgegen der Beschwerde (vgl. insbes. Ziff. 5, 7, 9 und 11) keine unzulässige Ungleichbehandlung, sondern ist Folge der genannten zwischenstaatlichen Vereinbarung. 3.4 Auch für einen vom Beschwerdeführer (eventualiter) verlangten „Erlass“ der entsprechenden Beiträge besteht keine Handhabe. Die Familienzulagen gründen – wie andere Sozialversicherungen – auf dem Solidaritätsprinzip: Die Beiträge sind unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen geschuldet, d.h. insbesondere unabhängig davon, ob überhaupt potentiell anspruchsbegründende Kinder vorhanden sind und bejahendenfalls unabhängig vom Bestehen eines konkreten Leistungsanspruchs. Somit untersteht der Beschwerdeführer als Selbstständigerwebender bzw. als Inhaber des Einzelunternehmens „B.________ Inhaber A.________“ (vgl. AB 5) dem FamZG (vgl. Art. 11 Abs. 1 FamZG) und hat entsprechend Beiträge zu bezahlen, wenngleich ihm derzeit keine Familienzulagen mehr ausgerichtet werden. Der in der Beschwerde (S. 2) geäusserte „Verdacht“ auf „Versicherung ohne Gegenleistung“ stellt weder für den geltend gemachten Leistungsanspruch noch für einen Beitragserlass eine Anspruchsgrundlage dar. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2018, FZ/18/503, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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