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Bern Verwaltungsgericht 21.09.2018 200 2018 443

September 21, 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,971 words·~15 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018

Full text

200 18 443 ALV ACT/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. September 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2018, ALV/18/443, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Dezember 2008 erstmals zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], [act. II], 91). Seit Juni 2009 ist er als … bei der C.________ AG angestellt (act. II 252 - 254; vgl. Beschwerde, S. 3 f., Ziffer 1), welche Tätigkeit dem Versicherten jeweils bzw. zuletzt im Oktober 2017 als Zwischenverdienst angerechnet wurde (Akten des beco, [act. IIA], 24 f.; vgl. auch Beschwerde, S. 3 f., Ziffer 1; Beschwerdeantwort, Ziffer 4). Ab November 2014 richtete die D.________ dem Versicherten für die Folgen eines am 15. November 2014 erlittenen Ereignisses Taggelder aus (vgl. act. IIA 335), welche sie per 30. November 2017 einstellte (act. II 117) und ab Dezember 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 20% eine Invalidenrente zusprach (Akten des Beschwerdeführers, [act. I], 8), während die IV- Stelle des Kantons Bern bei einem Invaliditätsgrad von 25% einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung verneinte (act. II 93 f.). B. Am 27. November 2017 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. November 2017 (act. II 153 - 156). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (act. II 146 - 148) verneinte das beco einen Leistungsanspruch, denn der Versicherte weise für die Folgerahmenfrist lediglich Beitragszeiten aus einem Teilzeitarbeitsverhältnis (bei der C.________ AG) aus, welches er fortsetze, womit das bestehende Arbeitsverhältnis „zur normalen Tätigkeit mutiert“, der Arbeitsausfall damit nicht anrechenbar und der Antrag auf eine neue Rahmenfrist ab 2. November 2017 folglich abzulehnen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 110 f.) wies das beco mit Entscheid vom 9. Mai 2018 (act. II 88 - 92) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2018, ALV/18/443, Seite 3 C. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, mit Eingabe vom 13. Juni 2018 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 9. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 2. November 2017 eine neue Rahmenfrist zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entgegen dem beco sei für ihn nicht das jetzige, nunmehr „30%-ige Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG zur Normalität geworden, sondern sein 100%-iges Pensum seit März 2012.“ Er habe bis November 2017 ein volles Gehalt, ab November 2014 bestehend aus einem Erwerbseinkommen von 30% und einem Ersatzeinkommen von 70%, bezogen. Seit Letzteres weggefallen sei, verbleibe ein Einkommen von 30%, womit eine Teilarbeitslosigkeit von 70% vorliege (S. 5, Ziffer 8) und folglich ab November 2017 „eine neue Rahmenfrist zu gewähren“ und eine teilweise Arbeitslosigkeit von 70% gegeben sei (S. 6, Ziffer 11). Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2018 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2018, ALV/18/443, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 (act. II 88 - 92). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung und dabei allein die Fragen, ob der Beschwerdeführer arbeitslos ist und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2018, ALV/18/443, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). 2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt nach Abs. 2, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Abs. 3). 2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV). Hatte die versicherte Person zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Tag, an dem die versicherte Person ganz arbeitslos ist (Art. 4 Abs. 2 AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). 2.4 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2018, ALV/18/443, Seite 6 Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 2.5 Im Gebiet der Sozialversicherung gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten respektive der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Verzicht auf weitere Abklärungen verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Februar 2017, 8C_344/2016, E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner hat einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 (act. II 88 - 92) im Wesentlichen mit der Begründung verneint, das aktuell als … ausgeübte Pensum bei der C.________ AG liege nicht über jenem der vergangenen Jahre; vielmehr habe „das seit Jahren bestehende Teilzeitarbeitsverhältnis“ (vgl. act. II 91) dauerhaften Charakter angenommen, womit (im Vergleich zum vorgängig ausgeübten Arbeitspensum) kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliege. Ob diese Auffassung zutrifft, kann – wie nachfolgend zu zeigen ist – aufgrund der derzeit vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden: 3.1.1 Zunächst ist unklar, ob es sich bei der Anstellung bei der C.________ AG um eine Beschäftigung auf Abruf handelt(e), wie der Beschwerdegegner unter Hinweis auf die Randziffern B96 und B100 der AVIG-Praxis ALE des SECO im angefochtenen Einspracheentscheid impliziert (act. II 90). Zwar lässt sich dem im Juni 2009 unterzeichneten Arbeitsvertrag entnehmen, dass der Arbeitnehmer „vereinbarte Arbeitseinsätze“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2018, ALV/18/443, Seite 7 leiste, wobei der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer gewünschten Arbeitseinsatz innerhalb von 24 Stunden ersatzlos annullieren könne (act. II 253), was ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf darstellen kann. Weitere Anhaltspunkte, welche in die nämliche Richtung deuten, liegen jedoch nicht vor, weshalb der Beschwerdegegner insoweit weitere Abklärungen zu treffen haben wird. Denn liegt kein Arbeitsverhältnis auf Abruf vor, entfällt auch die entsprechende Argumentation wegen eines nicht anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalles respektive eine Berufung auf BGer 8C_46/2014 E. 3.4. 3.1.2 Ferner geht aus den Akten nicht mit hinreichender Klarheit hervor, zu welchem Pensum der Beschwerdeführer als … angestellt war. Dem in E. 3.1.1 hiervor erwähnten Arbeitsvertrag lässt sich insoweit – wie bereits dargelegt – lediglich entnehmen, dass der Arbeitnehmer „vereinbarte Arbeitseinsätze“ leiste (act. II 253). Auch aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Lohnausweisen (act. I 5) lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das tatsächlich ausgeübte Pensum ziehen: Zwar ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum von 2010 bis 2012 neben seiner Tätigkeit als … weitere (beitragspflichtige) Teilzeittätigkeiten ausübte, womit insoweit (auch) in Bezug auf das Anstellungsverhältnis mit der C.________ AG allenfalls von einem Teilzeitarbeitsverhältnis ausgegangen werden konnte (sofern hinsichtlich einer der Tätigkeiten nicht ein Nebenerwerb vorlag). Ab 2013 sind jedoch keine weiteren Tätigkeiten mehr dokumentiert, so dass für die Zeit vor Eintritt der geltend gemachten Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Tätigkeit als … allein aus diesem Grund nicht auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis geschlossen werden kann. Auch ist nicht allein massgeblich, dass die fragliche Tätigkeit jeweils als Zwischenverdienst abgerechnet wurde, lässt dies doch keine Folgerung hinsichtlich des ausgeübten Pensums zu. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde, S. 4, Ziffer 1), kann im Lichte der erheblichen Lohnschwankungen jedoch auch nicht ohne weiteres von einem 100%-Pensum ausgegangen werden: So bescheinigte die C.________ AG für das Jahr 2014 einen Lohn von Fr. 50‘368.--, für 2015 einen solchen von Fr. 7‘733.-- und für das Jahr 2016 einen Lohn von Fr. 45‘754.-- (act. I 5). Auch für das Jahr 2017 ergeben sich gestützt auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2018, ALV/18/443, Seite 8 Bescheinigungen über den Zwischenverdienst – ungeachtet der Höhe der geleisteten Taggelder der D.________ – von Monat zu Monat beträchtliche Lohnschwankungen (vgl. act. IIA 26, 33, 41, 47, 56, 61, 83, 88, 97, 108), welche keine schlüssigen Aussagen zum effektiv ausgeübten Arbeitspensum zulassen. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe „ein volles Gehalt bis November 2017, ab November 2014 bestehend aus einem Erwerbseinkommen von 30% und einem Ersatzeinkommen von 70%“ bezogen (Beschwerde, S. 5, Ziffer 8), nichts, lässt doch die Gehaltshöhe für sich genommen keinen hinreichenden Rückschluss auf das ausgeübte Pensum zu. Zudem bemisst sich das Taggeld der Unfallversicherung am letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn (Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]), weshalb sich auch daraus keine Schlussfolgerungen hinsichtlich des daraufhin bekleideten Arbeitspensums ableiten lassen. 3.1.3 Im Weiteren ist aufgrund der Akten ungeklärt, ob und wenn ja in welchem Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführer aktuell tätig ist und ob es im Verlauf überhaupt einen Wechsel im Arbeitspensum gegeben hat. So wird in den Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung vom 12. November 2015 und vom 9. November 2016 ein Beschäftigungsgrad von 40% angegeben (act. IIA 293, 174). Dieser Wert entspricht der gegenüber der D.________ im März 2016 geltend gemachten und von dieser im nämlichen Umfang akzeptierten Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit (act. IIA 172 f.). Nachdem jedoch die Taggelder per Ende November 2017 (act. II 117) eingestellt wurden, ist dieser Wert für die Frage nach dem aktuell verrichteten Pensum nicht mehr einschlägig. Ebenso wenig finden sich in den Akten für das vom Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemachte aktuelle Pensum von 30% (Beschwerde, S. 5, Ziffer 8) Belege, zumal für die Zeit ab Dezember 2017 auch keine Lohnabrechnungen im Recht liegen. 3.1.4 Sind sowohl das ursprünglich ausgeübte wie auch das aktuell verrichtete Arbeitspensum unklar, lassen sich die hier zwischen den Parteien streitigen Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenentschädigung – Arbeitslosigkeit (vgl. E. 2.2 vorne) und anrechenbarer Arbeitsausfall (vgl. E. 2.3 vorne) – nicht abschliessend beurteilen: In Bezug auf die Arbeitslosigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäfti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2018, ALV/18/443, Seite 9 gung (100%) als „…“ bzw. „…“ sucht (act. IIA 293 f., 175), womit – sofern er eine Teilzeitbeschäftigung ausübt – eine Teilarbeitslosigkeit vorläge, was der Beschwerdeführer zwar geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 6, Ziffer 11), dem Dargelegten zufolge aufgrund der Aktenlage jedoch nicht erstellt ist (vgl. E. 3.1.3). Sind sodann Natur (vgl. E. 3.1.1 vorne) und Beschäftigungsgrad (vgl. E. 3.1.2 f.) der Tätigkeit bei der C.________ AG nicht hinreichend abgeklärt, lässt sich auch die Frage nach dem Vorliegen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls mit Verdienstausfall nicht beantworten. Insbesondere greift unter diesen Umständen auch der Hinweis in der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 15. August 2018 auf BGE 121 V 336 E. 4 S. 341 (vgl. Ziffer 5) ins Leere: Denn ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie behauptet – allein auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung Beiträge entrichtet hat mit der Folge, dass er (bei fehlendem Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 AVIG) keine Leistungen für den Verdienstausfall einer Vollzeitstelle beanspruchen könnte, lässt sich aufgrund der Akten dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.1.2 vorne) nicht beurteilen. 3.2 Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer beantragt, den Beginn der Folgerahmenfrist auf den 2. November 2017 festzulegen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziffer 1). Dieses Datum entspricht dem Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführer gemäss Antrag vom 27. November 2017 (act. II 153 - 156) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebt (act. II 153). Für die Festsetzung der Rahmenfristen massgebend ist jedoch der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 2.4 vorne). Insbesondere gilt der Versicherte erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 3 AVIG, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (vgl. E. 2.2 vorne). Insoweit finden sich im Dossier zwei Anmeldungen vom 12. November 2015 (act. IIA 293 f.) und vom 9. November 2016 (act. IIA 174 f.), welche weniger als zwei Jahre auseinander liegen, weshalb der Beginn der Folgerahmenfrist nicht klar ist. 3.3 Die Akten erweisen sich demnach hinsichtlich der Frage, welches Pensum der Beschwerdeführer bei der C.________ AG vor und nach der geltend gemachten Arbeitslosigkeit ausübte und ob die Tätigkeit als … auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2018, ALV/18/443, Seite 10 einem Arbeitsverhältnis auf Abruf beruhte, als unvollständig, so dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden ist (vgl. E. 2.5 vorne). Ebenso wird der Beschwerdegegner zu klären haben, wann die neuen Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit begonnen haben. 3.4 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der Einsprachentscheid vom 9. Mai 2018 aufzuheben und die Sache im Sinne des Eventualantrags zum Erlass einer neuen Verfügung nach Vornahme der notwendigen Abklärungen – insbesondere durch Nachfragen beim Arbeitgeber und Erhebung entsprechender Unterlagen (z.B. Arbeits- und Ruhezeitkontrolle, Stundenrapporte etc.) – an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Je nach Ergebnis der Abklärungen wird er gegebenenfalls die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung prüfen und anschliessend neu verfügen. 4. Die Dokumente act. IIA 119 - 124 betreffen nicht den Beschwerdeführer und sind aus dem Dossier zu entfernen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Mit am 29. August 2018 eingereichter und nicht zu beanstandender Kostennote hat Fürsprecher und Notar B.________ ein Honorar von Fr. 2‘500.- - (10 Stunden à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 141.60 und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2018, ALV/18/443, Seite 11 Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 203.40 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘845.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. 5.3 Bei diesem Ausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren) dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer allenfalls Versicherungsdeckung durch die Rechtsschutzversicherung des TCS (vgl. act. IIA 319) oder durch die Gewerkschaft (vgl. act. II 124, 99, 93) erhalten würde. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 9. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Taggelder neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘845.-- (inkl. Auslagen, Portokosten und MWSt), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2018, ALV/18/443, Seite 12 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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