Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 18.10.2021 200 2018 434

October 18, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·8,725 words·~44 min·3

Summary

Verfügung vom 7. Mai 2018

Full text

200 18 434 IV MAK/ZID/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Oktober 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im November 2006 unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall vom TT. MMMM 2005 persistierende Schulter- und Rückenbeschwerden sowie psychische Probleme bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen gewährte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung [AB 25] und berufliche Abklärung [AB 31]), welche sie mit Verfügung vom 30. November 2007 abbrach (AB 44). Mit weiterer Verfügung vom 23. Januar 2008 verneinte sie zudem mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 19 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 51). Diese Verfügungen blieben unangefochten. B. Auf erneute Gesuche hin (AB 52, 101) gewährte die IVB weitere berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung [AB 53], berufliche Abklärung [AB 62, 75, 93], Berufswahlabklärung [AB 82] und Praktikum [AB 95]), tätigte zusätzliche medizinische Abklärungen (AB 112 f.) und liess die Versicherte rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Expertisen der Dres. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, vom 31. März 2010 [AB 125/2 ff.] und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. März 2010 [AB 126/3 ff.] inkl. interdisziplinärer Beurteilung vom 4. Juni 2010 [AB 125/1, 126/2]). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2011 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 13 % in Aussicht (AB 142). Im Vorbescheidverfahren (AB 146 f.) reichte die Versicherte unter anderem ein psychiatrisches Privatgutachten des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. August 2011 (AB 152/3 ff.) ein und wies auf eine zwischenzeitlich durchgeführte Brustkrebsoperation (AB 154, 157; vgl. auch AB 159, 173) sowie ein zwischenzeitlich festgestelltes Hüft-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 3 leiden (AB 175) hin. Wegen letzterem liess die IVB die Versicherte auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 176) zusätzlich orthopädisch begutachten (Expertise des Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. April 2013 [AB 190.1] samt Nachtrag vom 12. Juni 2013 [AB 193]). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2013 stellte die IVB wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 37 % in Aussicht (AB 195). Auf Einwand hin (AB 201) beantwortete Dr. med. F.________ Ergänzungsfragen der Versicherten (AB 215). In der Folge verfügte die IVB am 17. April 2014 ihrem Vorbescheid entsprechend (AB 219), hob die Verfügung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (AB 222) jedoch wiedererwägungsweise auf (AB 224), woraufhin dieses mit Prozessurteil vom 30. Juni 2014 (IV/2014/490) vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde (AB 226). Alsdann liess die IVB die Versicherte erneut durch die Dres. med. C.________ und D.________ rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Expertisen vom 25. März 2015 [AB 246.1] und 22. Mai 2015 [AB 247.1] inkl. interdisziplinärer Beurteilung vom 27. Mai 2015 [AB 246.2, 247.2] und samt Nachtrag vom 2. Januar 2016 [AB 257.1]). Mit Vorbescheid vom 23. März 2016 stellte die IVB eine vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2013 befristete ganze Rente in Aussicht und verneinte für die Folgezeit einen Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 259). Im Vorbescheidverfahren (AB 260, 263) wies die Versicherte zusätzlich auf LWS- Beschwerden hin (AB 266), weshalb sie auf Empfehlung des RAD (AB 267/2) einmal mehr rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet wurde (Expertisen der Dres. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Oktober 2017 [AB 309.1] und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. November 2017 [AB 310.1; inkl. interdisziplinärer Beurteilung]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 27. November 2017 [AB 313], Einwand vom 15. Januar 2018 [AB 314, 319]) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 7. Mai 2018 ab 1. August 2011 eine halbe und ab 1. November 2011 bis 31. Januar 2013 eine befristete ganze Rente zu (AB 321).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 4 C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Juni 2018 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung der IVB vom 7. Mai 2018 sei aufzuheben. 2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), nämlich berufliche Eingliederungsmassnahmen und unbefristete Invalidenrente, nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen. b) Eventualiter: es sei bei den begutachtenden Personen, Dres. med. G.________ und H.________, eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einzuholen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr im Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr. med. E.________ vom 5. August 2011 entstandenen Kosten im Betrag von Fr. 5'500.-- gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu ersetzen. 4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2019 wies die Instruktionsrichterin den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Parteibefragung ab. Gleichzeitig gab sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit mitzuteilen, ob sie an der Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung festhalte, was diese mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 bejahte. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2020 machte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und bot ihr bis am 13. Februar 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Nachdem eine zunächst auf den 30. März 2020 festgesetzte öffentliche Schlussverhandlung pandemiebedingt abgesagt werden musste, setzte die Instruktionsrichterin am 22. Juni 2021 den Termin für die öffentliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 5 Schlussverhandlung auf den 15. September 2021 fest und gab die Zusammensetzung der urteilenden Kammer des Verwaltungsgerichts bekannt. Gleichzeitig schloss sie den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 20. Juli 2021 mit, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 15. September 2021 bestätigte und begründete die Beschwerdeführerin im Rahmen der Parteivorträge die gestellten Anträge. Mit Eingabe vom 15. September 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Plädoyernotizen zu den Akten. Entsprechend der Praxis des angerufenen Gerichts, wonach Plädoyernotizen nicht entgegengenommen werden (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2012), wurden diese aus den Akten gewiesen und demzufolge an den Rechtsvertreter retourniert (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. September 2021). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 6 ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 nachfolgend – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Mai 2018 (AB 321). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Rentenanspruch der Beschwerdeführerin umfassend zu prüfen. Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr berufliche Massnahmen beantragt, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 7 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, erfolgt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 8 kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 9 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 10 berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1). 2.4.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Der medizinische Sachverhalt hat sich seit der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (vgl. Verfügung vom 23. Januar 2008 [AB 51]) dahingehend verändert, als am 19. August 2011 die Operation des Mammakarzinoms (AB 157/2) mit anschliessender Chemo- (AB 159), Radio- und Immuntherapie sowie endokriner Therapie (AB 173/1 f. Ziff. 1.1 und 1.4) erfolgte. Ab 18. August 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 11 wurde die Beschwerdeführerin zunächst zu 100 % (AB 159/3 Ziff. 1.6) und vom 1. Juni bis 31. Oktober 2012 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (AB 173/2 f. Ziff. 1.6 und 1.9). Mit Bericht vom 19. Oktober 2012 erachtete der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, das Brustkrebsleiden als überwunden; dass die vollständige Rehabilitation rund 15 Monate beanspruche, sei bei der Art des Leidens und der Art der durchgeführten Interventionen gut nachvollziehbar (AB 176/2). Mit weiterem Bericht vom 27. November 2015 stützte sich der RAD-Arzt ohne weiteres auf die so attestierte Arbeitsunfähigkeit; seither bestehe auf onkologischem Fachgebiet in einer angepassten (d.h. körperlich eher leichten) Tätigkeit wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (AB 254/3 unten). Ein Revisionsgrund ist folglich zu bejahen und der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.4 hiervor), wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht getan hat. 3.2 Aktenmässig erstellt und denn auch zu Recht unbestritten ist, dass in rheumatologischer Hinsicht keine invalidisierenden Funktionseinschränkungen vorliegen. Übereinstimmend verneinten die rheumatologischen Gutachter Dres. med. C.________ und G.________ in den Gutachten aus den Jahren 2010 (AB 125/2 ff.), 2015 (AB 246.1) und 2017 (AB 309.1) ein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden (AB 125/15 unten, 246.1/39 unten, 309.1/21 unten) und postulierten stattdessen eine diffuse, organisch nicht erklärbare Weichteilschmerz-Symptomatik sowie funktionelle körperliche Missempfindungen (AB 126/2 Mitte, 246.1/39 oben) bzw. ausgeprägte myofasciale Befunde sowie ausgedehnte Druckdolenzen bereits bei minimaler Palpation (begleitet von sehr starken Schmerzäusserungen; AB 309.1/20 oben), womit sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (d.h. körperlich eher leichten) Tätigkeit begründen lasse (AB 126/2 Mitte, 246.2/1, 309.1/22 unten). In Bezug auf die vom Orthopäden Dr. med. F.________ im Gutachten aus dem Jahr 2013 (AB 190.1, 193, 215) aufgrund einer 2012 hinzugekommenen Hüftpathologie (AB 193) attestierte verminderte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von fünf bis sechs Stunden pro Tag mit einer verminderten Leistungsfähigkeit bis zu 10 % wegen vermehrter Pausen (AB 190.1/24 Ziff. 12 ff.; vgl. auch AB 215) wiesen die rheumatologischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 12 Gutachter Dres. med. C.________ und G.________ in nachvollziehbarer Weise auf den Widerspruch hin (AB 246.1/39 Mitte, 309.1/22 oben), dass auch dieser von einer mehrheitlich myofaszialen Problematik ausgehe und eine invalidisierende Funktionseinschränkung wegen der Hüftpathologie verneine (AB 190.1/22 unten). Damit besteht auch von orthopädischer Seite her keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer ergonomisch angepassten Tätigkeit. 3.3 Umstritten ist unter den Parteien damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auch einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden verneint hat. Diesbezüglich ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2010 diagnostizierte der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie einen Status nach Unfall (ICD-10 Z65; AB 126/10 oben). In Bezug auf die erstgenannte Diagnose sei die Beschwerdeführerin auf die Schmerzen fixiert und zeige hypochondrische Befürchtungen sowie eine Schmerzausdehnung; es falle auch auf, dass es bei Lebensproblemen zu einer Verstärkung der Schmerzen komme (AB126/10 unten). Sodann spreche der aktuelle Befund für eine grossteilige Remission der Depression: Keine Verstimmungen, keine Suizidtendenzen, regelmässige Tagesgestaltung, spontane fröhliche Reaktionsweisen usw. (AB 126/11 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe nie die für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen Beschwerden (u.a. kein Auftreten von szenenhaften Erinnerungen tagsüber) gezeigt (AB 126/11 unten). Es bestünden ungünstige krankheitsfremde Faktoren (lange Phase von nicht regelmässiger Arbeitstätigkeit, Status nach Scheidung, Alleinerziehende, sekundärer Krankheitsgewinn; AB 126/12 oben). Die abgeklungene psychische Komorbidität lasse auf eine kaum eingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen (AB 126/2 unten). 3.3.2 Im versicherungspsychiatrischen Privatgutachten vom 5. August 2011 stellte Dr. med. E.________ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 152/34 unten): posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; vgl. dazu AB 152/27 f.), chronische Schmerz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 13 störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vgl. dazu AB 152/29 ff.), reaktive Depression wechselnden Schweregrads (ICD- 10 F32.1; vgl. dazu AB 152/29) sowie Agoraphobie mit Panikstörung (ICD- 10 F40.01; vgl. dazu AB 152/28 f.). "Szenenhafte Erinnerungen tagsüber" seien keine Voraussetzung für die Diagnose F43.1 nach ICD (AB 152/44 unten). Dass die Depression remittiert sei (vgl. E. 3.3.1 hiervor), fusse auf einem sehr kurzen, oberflächlichen und nur kursorischen psychopathologischen Befund (AB 152/44 f.). Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei veraltet und von Dr. med. D.________ (vgl. E. 3.3.1 hiervor) darüber hinaus diffus hergeleitet worden (AB 152/45 ff.). Invaliditätsfremde Faktoren, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden, lägen nicht vor (AB 152/49 unten). In leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 30 - 50 %. Aktuell würden 40 % realisiert. Diese Arbeitsfähigkeit sei in der Vergangenheit immer wieder realisiert worden; Steigerungen hätten zur Dekompensation geführt bzw. seien nicht über längere Zeit durchhaltbar gewesen. Insofern dürfe auch rückwirkend nach dem Unfall eine Arbeitsfähigkeit von 40 - 50 % während der letzten Jahre angenommen werden (AB 152/51). 3.3.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 22. Mai 2015 nannte Dr. med. D.________ ausschliesslich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD- 10 F33.0) sowie familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z63; AB 247.1/10). Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen. Sie sei auf diese fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und berichte über eine Schmerzausdehnung; es falle auch auf, dass Lebensprobleme, z.B. die Eheschwierigkeiten, die Schmerzen verstärkten. Die Symptome einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien vorhanden; die von Dr. med. E.________ diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. E. 3.3.2 hiervor) sei nicht in die ICD-10 eingefügt worden, da sie nicht hinreichend von der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung abgrenzbar erscheine.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 14 Der seinerzeitige Unfall sei unterdessen noch weiter in den Hintergrund gerückt, es komme nie zu Flashbacks; es fehlten Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Eine rezidivierende depressive Störung sei bekannt. Ein Teil der Verstimmungen stehe im Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung; die Symptomatik der ICD-10 betreffend eine depressive Episode erfülle die Beschwerdeführerin in eher geringem Ausmass, wobei es bei rezidivierenden depressiven Störungen Schwankungen im Ausmass der depressiven Episode geben könne. Die von Dr. med. E.________ diagnostizierte reaktive Depression (vgl. E. 3.3.2 hiervor) stelle in der Regel keine psychische Komorbidität von Relevanz dar. Als krankheitsfremd könnten die Eheprobleme (mit anstehender Scheidung), die Sprachintegration und die Ablösung der Tochter angesehen werden (AB 247.1/11 f., 247.1/17 ff.). Es bestünden vor allem psychosomatische Beschwerden. Diese seien als überwindbar anzusehen, da sie nur zu einem geringen Teil durch eine psychische Komorbidität hervorgerufen würden (AB 247.1/14 lit. C Ziff. 1; vgl. auch AB 257.1). Aus psychiatrischer Sicht bestehe weiterhin keine anhaltende bzw. relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 247.2/2). 3.3.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2017 erwähnte Dr. med. H.________ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine rezidivierende depressive Störung, aktuell "leicht- bis zeitweise mittelgradigen Ausprägungsgrades" (ICD-10 F33.0/1), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, im Längsverlauf eher zunehmend in Schmerzerleben und Dysfunktionalität (ICD-10 F45.41) mit/bei zeitweise kognitiven Einschränkungen und berichteten dissoziativen Zuständen (ICD-10 F44.8; AB 310.1/19). Die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; vgl. E. 3.3.2 hiervor) seien mindestens aktuell nicht hinreichend erfüllt; ebenso könne die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01; vgl. E. 3.3.2 hiervor) aktuell nicht gestellt werden; aktuell auftretende Angstsymptome seien im Kontext der anhaltenden depressiven Störung einzuordnen (AB 310.1/21).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 15 Unter Berücksichtigung der bestehenden Leistungsreserven und gleichzeitiger Würdigung der nicht primär versicherungsmedizinisch zu gewichtenden Faktoren und aufgetretenen Inkonsistenzen bestehe eine maximal 40%-ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder denkbare Verweistätigkeiten. Diesbezüglich sei bei medikamentösem Optimierungspotenzial im Längsverlauf von einer weiteren Zunahme der Beschwerden und einer Zustandsverschlechterung gegenüber der Begutachtung von Mai 2015 (vgl. E. 3.3.3 hiervor) auszugehen (AB 310.1/24). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.1 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.4.2 Ein Parteigutachten ist ein Gutachten, das entweder von der am Prozess beteiligten Partei selber erstellt worden ist (z.B. Gutachten der Unfallabteilung der Suva in einem eigenen Streitfall) oder von einer Partei bei einem Sachverständigen eingeholt und im Verfahren aufgelegt wird (BGE 115 V 62). Dabei ist der Beweiswert eines solchen Gutachtens nicht schon deshalb zweifelhaft, weil es von einer Partei ins Verfahren eingebracht wird (BGE 125 V 351 E. 3b dd S. 353, 122 V 157 E. 1c S. 161; RKUV 1993 U 167 S. 96 E. 5a; ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 16 Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354; SVR 2018 UV Nr. 26 S. 92 E. 4.1). 3.5 In psychiatrischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2018 (AB 321) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. H.________ vom 3. November 2017 (interdisziplinär mit dem Rheumatologen Dr. med. G.________; AB 310) gestützt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen der begutachtenden Personen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Zustandsverschlechterung (AB 310.1/24) decken sich dessen Diagnosen (AB 310.1 oben; vgl. E. 3.3.4 hiervor) im Wesentlichen mit denjenigen des Dr. med. D.________ (AB 247.1/10 Mitte; vgl. E. 3.3.3 hiervor). Nachvollziehbar begründen sodann beide Gutachter, weshalb sie die vom Privatgutachter Dr. med. E.________ (AB 152/34 unten; vgl. E. 3.3.2 hiervor) zusätzlich gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) nicht (hinreichend sicher) nachvollziehen und bestätigen können (AB 247.1/11 unten und 247.1/17, 310.1/21 Mitte; vgl. E. 3.3.3 f. hiervor). Das Gutachten des Dr. med. H.________ erfüllt somit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 und 3.4.1 hiervor), weshalb ihm insoweit volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.6 Der medizinische Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt. Auf die im Eventualantrag Ziff. 2 lit. b geforderten weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 17 Beweisvorkehrungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.7 Gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. H.________ vom 3. November 2017 sind in psychiatrischer Hinsicht folgende Diagnosen erstellt (AB 310.1/19): eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis zeitweise mittelgradigen Ausprägungsgrades (ICD-10 F33.0/1), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, im Längsverlauf eher zunehmend in Schmerzerleben und Dysfunktionalität (ICD-10 F45.41) mit/bei zeitweise kognitiven Einschränkungen und berichteten dissoziativen Zuständen (ICD- 10 F44.8). Es bleibt zu prüfen, ob die gestützt darauf vom Gutachter attestierte Leistungseinschränkung von maximal 40 % in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit (AB 310.1/24 Mitte) anhand der Standardindikatoren aus juristischer Sicht schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Einzig diese versicherungsrechtliche Validierung der aus psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der Indikatorenprüfung ist vorliegend umstritten. Diese Prüfung ist, wie in E. 2.2 hiervor erwähnt, rechtlicher Natur; entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Schlussverhandlung handelt es sich dabei somit nicht um eine "Laienparallelüberprüfung". 3.7.1 Vorab ist hinsichtlich möglicher Ausschlussgründe (vgl. E. 2.2 hiervor) festzuhalten, dass zwar gutachterlich keine eigentliche Aggravation beschrieben wurde, sich jedoch insbesondere im rheumatologischen Gutachten des Dr. med. G.________ vom 16. Oktober 2017 durchaus Inkonsistenzen in Bezug auf die Schmerzangaben ausmachen lassen ("sehr ausgeprägtes Schmerzverhalten" bzw. "sehr ausgeprägte Schmerzäusserungen" [AB 309.1/14, 309.1/20 oben], "demonstrierte deutliche Bewegungseinschränkung" [AB 309.1/20 oben], "diverse Inkonsistenzen und diskrepante bzw. somatisch nicht erklärbare Befunde" [AB 309.1/21], "ausgeprägte Symptomausweitung" [AB 309.1/21 unten]; vgl. auch AB 257.1/3 Ziff. 4). Zudem bestehen mit Blick auf das psychiatrische Gutachten des Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 18 med. D.________ vom 22. Mai 2015 verschiedene klare Hinweise auf eine massgebliche Mitbeteiligung von invalidenversicherungsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren, namentlich Eheschwierigkeiten mit Scheidung(en), die Sprachintegration und die Ablösung der Tochter (AB 247.1/12 unten; vgl. auch AB257.1/2 f. Ziff. 3), welche der Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens grundsätzlich entgegenstehen. Inwieweit unter diesen Umständen ein (diagnostisch) verselbstständigter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, kann indes dahingehend offenbleiben, als dass – wie sogleich in E. 3.7.2 nachfolgend dargelegt – der psychischen Symptomatik nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.2 hiervor) vorliegend ohnehin keine invalidisierende Wirkung zukommt. 3.7.2 3.7.2.1 Im Rahmen der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex "Gesundheitsschädigung" zu prüfen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Zum Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) ist festzuhalten, dass diese mit Blick auf die überwiegend wahrscheinliche psychosoziale Mitbeeinflussung des Beschwerdebildes (vgl. E. 3.7.1 hiervor) und das vorhandene Aktivitätenniveau (vgl. AB 310.1/15) nur leichter Ausprägung sind und offenbar nur eine ungenügende Medikation erfolgt, wie der niedrige Serumsspiegel der verordneten Psychopharmaka zeigt (AB 310.1/18 unten, 310.1/22 unten). Es ergeben sich somit keine Anhaltspunkte (auch nicht gestützt auf den Mini-ICF-APP Ratingbogen mit maximal mässig ausgeprägten Beeinträchtigungen in den Fähigkeitsbereichen "Anpassung an Regeln und Routinen", "Flexibilität und Umstellungsfähigkeit", "Proaktivität und Spontanaktivitäten" sowie "Widerstands- und Durchhaltefähigkeit" [AB 310.2]), die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nahelegten, als der gestellten Diagnose bereits inhärent ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). In Würdigung dieser Umstände und insbesondere auch unter Berücksichtigung der festgestellten Anzeichen für Inkonsistenzen im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung (vgl. E. 3.7.1 hiervor) erweisen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 19 sich die diagnoserelevanten Befunde somit nicht als sonderlich ausgeprägt (vgl. auch AB 257.1/2 Ziff. 1). Betreffend den Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist anzumerken, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung bei Fortsetzung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung inklusive kombinierter Psychopharmaka- Medikation mit erhöhter Wahrscheinlichkeit eine Stabilisierung auf dem aktuellen Gesundheits- und Funktionsniveau möglich wird, wobei eine darüber hinausgehende theoretisch mögliche Verbesserung des Gesundheitszustands und der umsetzbaren Arbeitsfähigkeit prognostisch eher unsicher (AB 310.1/22 f.), mit anderen Worten aber auch nicht ausgeschlossen ist. Diesbezüglich besteht denn auch (wie erwähnt) psychopharmakologisch-therapeutisch Optimierungspotenzial (AB 310.1/18 unten, 310.1/22 unten). Die Beschwerdeführerin geht immerhin einer partiellen Arbeitstätigkeit von 40 % nach (AB 310.1/16 unten), obwohl ihr aus medizinischpsychiatrischer Sicht eine solche von 60 % zumutbar wäre (AB 310.1/24 Mitte). Nach Ansicht von Dr. med. D.________ wird die Steigerung der Arbeitstätigkeit grossteils durch krankheitsfremde Faktoren behindert (AB 257.1/6 Ziff. 5 f.). Damit liegen weder eine Behandlungs- noch eine Eingliederungsresistenz vor. Eine massgebende Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) besteht nicht: In somatischer Hinsicht liegen – abgesehen vom überwundenen Brustkrebsleiden (vgl. E. 3.1 hiervor) – keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. E. 3.2 hiervor). In psychiatrischer Hinsicht ist das Bundesgericht beim Zusammentreffen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ohne hinreichendes organisches Korrelat mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode auch schon davon ausgegangen, dass letztere in erster aufgeht (vgl. z.B. Entscheid des BGer vom 10. August 2012, 9C_414/2012, E. 3.2.2 mit Hinweis). Diesbezüglich weist denn auch Dr. med. D.________ darauf hin, nach ICD-10 sei es die Regel, dass es bei den chronischen Schmerzstörungen zu Verstimmungen komme, weshalb die Problematik einer leichtgradig ausgeprägten depressiven Episode bereits in der Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung enthalten sei und keine eigenständige psychische Komor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 20 bidität darstelle (AB 247.1/13 Mitte). Selbst wenn vorliegend der zwischenzeitlich eingetretenen Zustandsverschlechterung (nunmehr rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis zeitweise mittelgradige Ausprägung, zunehmendes Schmerzerleben und zeitweise auftretende dissoziative Zustände; AB 310.1/21 unten) Rechnung getragen wird, liegt damit, wenn überhaupt, eine nicht wesentlich ins Gewicht fallende Komorbidität vor. Auch der leichten bis zeitweise mittelgradigen Depression sowie den dissoziativen Zuständen kommen somit kaum ressourcenhemmende Wirkungen zu. Mit Blick auf den im Psychostatus erhobenen Befund einer Persönlichkeitsstruktur ohne ausgeprägte psychopathologische Auffälligkeiten (AB 310.1/18/18 unten) ist auch in Bezug auf die Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) keine schwere Ausprägung nachvollziehbar und schlüssig dargetan. Zum Komplex "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) lässt sich dem Gutachten des Dr. med. H.________ entnehmen, dass Ressourcen in Form der familiären Situation mit wöchentlich mehrmaligen Treffen mit zwei in der Nähe lebenden Schwestern und gutem Verhältnis zur Tochter gegeben sind (AB 310.1/15 Mitte, 310.1/22 oben). Gegenüber Dr. med. D.________ schätzte sich die Beschwerdeführerin glücklich, dank ihren Schwestern rege persönliche mitmenschliche Kontakte pflegen zu können (AB 247.1/8 unten). Auch wird die Kommunikationsfähigkeit durch die teilweise Berufstätigkeit aufrechterhalten (vgl. AB 257.1/5 Ziff. 5). Während früher zwischenmenschliche Kontakte zu Kolleginnen bestanden hatten, werden diese heute innerhalb der Familie gepflegt; allfällige Hobbies machte die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit nie geltend und sportliche Aktivitäten (..., ...) werden allein (vermeintlich [vgl. E. 3.2 hiervor]) schmerzbedingt nicht mehr ausgeführt (vgl. AB 152/19). Zusammenfassend ist noch immer von erheblichen Kompensationspotentialen auszugehen. 3.7.2.2 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darunter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen spricht zwar für einen gewissen Leidensdruck, doch liegt der Serumspiegel der Psychopharmaka-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 21 Medikation deutlich unter dem Referenzbereich (AB 310.1/18 unten). Sodann weist der rheumatologische Gutachter Dr. med. G.________ auf Inkonsistenzen in Bezug auf die Schmerzangaben hin ("sehr ausgeprägtes Schmerzverhalten" bzw. "sehr ausgeprägte Schmerzäusserungen" [AB 309.1/14, 309.1/20 oben], "demonstrierte deutliche Bewegungseinschränkung" [AB 309.1/20 oben], "diverse Inkonsistenzen und diskrepante bzw. somatisch nicht erklärbare Befunde" [AB 309.1/21], "ausgeprägte Symptomausweitung" [AB 309.1/21 unten]; vgl. bereits E. 3.7.1 hiervor). Ähnliche Beobachtungen machten bereits die Gutachter Dres. med. C.________ und D.________ (AB 257.1/3 Ziff. 4). Obschon ihr aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine Arbeitstätigkeit von 60 % zumutbar wäre (AB 310.1/24 Mitte), geht sie lediglich einer solchen von 40 % nach (AB 310.1/16 unten), was ihre diesbezüglichen Integrationsbemühungen doch relativiert. Schliesslich besteht keine Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, kann die Beschwerdeführerin doch ihre Wohnung alleine versorgen und auch kleinere Einkäufe alleine, wenngleich grössere Einkäufe gemeinsam mit ihrer Schwester tätigen (AB 310.1/15 unten). Übereinstimmend dazu stellte bereits Dr. med. D.________ fest, die Beschwerdeführerin mache in den sozialen Aktivitäten und in der Freizeit relativ wenig Einschränkungen geltend (AB 257.1/7 Ziff. 2). Von einer "vita minima (ausserhalb der Arbeit)", wie an der Schlussverhandlung ausgeführt, ist folglich nicht auszugehen. 3.7.3 In der Gesamtbetrachtung sind die von Dr. med. H.________ postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt (dies entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 10 f. Ziff. 16, und anlässlich der Schlussverhandlung) und es ist dementsprechend aus rechtlicher Optik nicht auf die ärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen (ohne dass das Administrativgutachten dadurch seinen Beweiswert verliert [vgl. Entscheid des BGer vom 26. November 2018, 8C_480/2018, E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.]). Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt denn auch Dr. med. D.________, der unter verstärkter Gewichtung der krankheitsfremden Faktoren von einer Überwindbarkeit der psychosomatischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 22 Beschwerden ausgeht und die Beschwerdeführerin deshalb in vollem Ausmass als arbeitsfähig erachtet (AB 247.1/14). Die Würdigung des psychiatrischen Gutachtens vom 3. November 2017 (AB 310.1) durch die Beschwerdegegnerin (AB 321/7 f.) zeigt in Anwendung der geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) schlüssig auf, weshalb die vom psychiatrischen Sachverständigen gestellten Diagnosen trotz medizinisch attestierter 40%-iger Arbeitsunfähigkeit keine IV-relevante Einschränkung zu begründen vermögen. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Indikatorenprüfung (AB 321/7 f.) ausführlich und schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes abgehandelt und zutreffend darauf geschlossen, dass aus juristischer Sicht der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Demnach ist der gutachterlich attestierten 40%-igen Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Relevanz abzusprechen und festzuhalten, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. 3.8 Zusammenfassend bestand einzig aufgrund der onkologischen Behandlung in den Jahren 2011 und 2012 ein invalidisierender Gesundheitsschaden (vgl. E. 3.1 hiervor). Diesbezüglich war die Beschwerdeführerin vom 18. August 2011 bis 31. Mai 2012 zu 100 % und vom 1. Juni bis 31. Oktober 2012 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (AB 159/3 Ziff. 1.6, 173/2 f. Ziff. 1.6 und 1.9; vgl. auch AB 254/3 unten). Soweit demgegenüber Dr. med. G.________ (AB 309.1/22 unten) und wohl gestützt darauf die Beschwerdegegnerin (AB 321/6) für die ganze Zeitspanne von August 2011 bis 31. Oktober 2012 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, erweist sich das als aktenwidrig. Abgesehen davon besteht in einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit aus somatisch-medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungseinschränkung (AB 309.1/22 unten; vgl. E. 3.2 hiervor) und der psychiatrisch-gutachterlich attestierten 40%-igen Arbeitsunfähigkeit ist die rechtliche Relevanz abzusprechen (vgl. E. 3.7.3 hiervor). Auf dieser medizinischen Grundlage ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 23 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 24 Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.3 Vorliegend ist vom 18. August 2011 bis 31. Mai 2012 eine 100%-ige und vom 1. Juni bis 31. Oktober 2012 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. E. 3.8 hiervor). Bis dahin war die Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten in Bezug auf die bisherige Tätigkeit (mindestens) während eines Jahres zu durchschnittlich 50 % arbeitsunfähig befunden worden (vgl. AB 101/3 f., 112 f.). Der Anspruch auf eine ganze Rente nach Art. 28 i.V.m. Art. 29 IVG entsteht aber erst, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin in mindestens gleichem Umfang, somit wenigstens 70 %, invalid ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Entscheid des BGer vom 2. Dezember 2008, 9C_718/2008, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Da im vorausgegangenen Wartejahr ab August 2010 keine (mindestens) 70%-ige, sondern eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, entstand trotz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 25 der ab 18. August 2011 attestierten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit – was einen Invaliditätsgrad von 100 % ergibt – ab August 2011 kein Anspruch auf eine ganze, sondern rechtsprechungsgemäss ein solcher auf eine halbe Rente. Diese ist nach drei Monaten – und somit ab November 2012 – auf eine ganze Rente zu erhöhen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. auch E. 2.4.4 hiervor sowie die prozessleitende Verfügung vom 23. Januar 2020). 4.4 Wie bereits in E. 4.3 hiervor erwähnt, trat per 1. Juni 2012 eine Verbesserung des Gesundheitszustands ein (Arbeitsunfähigkeit fortan 50 %; AB 173/2 f. Ziff. 1.6 und 1.9; vgl. auch AB 254/3 unten), was in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.4.4 hiervor) per 1. September 2012 zu berücksichtigen ist. 4.4.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit (wie vor dem Unfall im Jahr 2005) weiterhin an ihrem angestammten Arbeitsplatz bei der J.________ AG/SA als ... in einem Vollpensum tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen aufgrund dieses zuletzt erzielten Lohnes festzusetzen ist. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 3'569.-- pro Monat bzw. Fr. 46'397.-- im Jahr erzielt (AB 9). Aufindexiert auf das Jahr 2012 resultiert ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 50'477.15 (BFS, Tabelle T1.93, Nominallohnindex 1993 - 2020, Total Frauen [2006: 119.4 Punkte; 2012: 129.9 Punkte). 4.4.2 Da die Beschwerdeführerin keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen von damals 50 % aufgenommen hat (vgl. AB 142/2, 152/13 und 190.1 je unten), ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) festzulegen. Aufgerechnet auf ein Jahr und arbeitszeitbereinigt (41.7 Stunden; BFS, betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) ergibt dies ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 51'441.10 (Fr. 4'112.-- x 12 / 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der 50%-Leistungsfähigkeit ergibt dies ein Einkommen von Fr. 25'720.55.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 26 4.4.3 Nach Meinung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 11 f. Ziff. 17, und anlässlich der Schlussverhandlung sei zusätzlich ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 4.1.2 zweiter Abschnitt hiervor) vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der damals bestehenden Einschränkungen (AB 173/3 Ziff. 1.7: vermehrte Müdigkeit, Leistungsintoleranz, linksseitige Hüftschmerzen) wurde die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig befunden (AB 173/2 Ziff. 1.6). Diesen medizinischen Einschränkungen wird damit bereits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit umfassend Rechnung getragen, weshalb insoweit für einen behinderungsbedingten Abzug kein Raum besteht. Indessen gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführerin ganz allgemein aus somatisch-medizinischer Sicht bloss noch körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind (AB 309.1/22 unten). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durchaus auch schwerere körperliche Arbeiten verrichtet hat, welche tendenziell auch höher entschädigt werden, rechtfertigt sich vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % und es ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 24'434.50 (Fr. 25'720.55 x 0.95) auszugehen. An der Schlussverhandlung machte die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, dass gemäss dem Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" vom 8. Januar 2021 des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG (BASS [abrufbar unter www.wesym.ch, Rubrik: Downloads]) der Durchschnittslohn gesundheitlich angeschlagener Erwerbstätiger rund 15 - 20 % tiefer sei als das Einkommen von voll leistungsfähigen Erwerbstätigen, was mit einem entsprechenden Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sei. Die Autoren des BASS-Gutachtens kommen gestützt auf empirische Erhebungen im Wesentlichen zum Schluss, dass der Medianlohn von Erwerbstätigen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen – unabhängig davon, ob sie eine IV-Rente beziehen oder nicht – signifikant tiefer ist als jener von voll leistungsfähigen Erwerbstätigen, wobei der weitaus grösste Anteil der Lohnunterschiede nicht auf lohnrelevante Faktoren wie beispielsweise Geschlecht, Alter, Kompetenzniveau oder Brancheneffekte zurückzuführen sei. Der Faktor "Starke gesundheitliche Einschränkungen" wird dabei definiert als (sehr) schlechter allgemeiner Gesundheitszustand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 27 (IZ40/4 bzw. IZ40/5) oder (kumulativ) eine länger andauernde Krankheit bzw. gesundheitliche Probleme (IZ41/1) sowie mindestens sechs Monate dauernde starke Einschränkung des täglichen Lebens wegen gesundheitlicher Probleme (IZ42/1; vgl. BASS AG-Gutachten S. 17 Fn. 4; vgl. auch Schweizerische Arbeitskräfteerhebung [SAKE] des BFS, Variablenliste 2019, S. 19 und S. 48, abrufbar unter www.bfs.admin.ch). Selbst wenn beide Vergleichseinkommen anhand desselben Tabellenlohns ermittelt würden und somit die invaliditätsfremden Faktoren auszuklammern wären, sei damit für gesundheitlich stark eingeschränkte Erwerbstätige ein signifikant tieferes Lohnniveau zu erwarten. Im vorliegenden Fall enthalten die medizinischen Akten jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin einen schlechten oder sogar sehr schlechten Allgemeinzustand aufweist. Daraus ergibt sich, dass aus dem angerufenen Gutachten des BASS keine Schlussfolgerungen abgeleitet werden können, die hier für einen höheren Tabellenlohnabzug sprächen. 4.4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'477.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'434.50 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Somit besteht ab 1. September 2012 noch ein Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.5 Mangels Einschränkungen ab dem 1. November 2012 (AB 173/2 f. Ziff. 1.6 und 1.9; vgl. auch AB 254/3 unten) ist diese Rente nach einer dreimonatigen Frist (vgl. E. 2.4.4 hiervor) per 31. Januar 2013 aufzuheben. 5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine vom 1. August bis 31. Oktober 2011 befristete halbe Invalidenrente, eine vom 1. November 2011 bis 31. August 2012 befristete ganze Invalidenrente und eine vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 befristete halbe Invalidenrente. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind vorliegend erfüllt. Das angerufene Gericht hat die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2020 (in den Gerichtsakten) auf die drohende Schlechterstellung und auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 28 die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2018 (AB 321) ist dahingehend abzuändern, als die zugesprochene ganze Rente für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 auf eine halbe Rente zu reduzieren ist. 6. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung können die Kosten eines Privatgutachtens, auf das sich der Entscheid der Rechtsmittelinstanz stützt, im Rahmen der Parteientschädigung zurückerstattet werden (RKUV 2004 U 503 S. 187 E. 5.1). Das seitens der Beschwerdeführerin veranlasste Parteigutachten vom 5. August 2011 (AB 152) führte nach dem Dargelegten nicht zu entscheidrelevanten neuen Erkenntnissen. Entgegen den Ausführungen in der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 29 schwerde (S. 12 Ziff. 18) sowie anlässlich der Schlussverhandlung wurde denn auch nicht wegen der Beurteilung von Dr. med. E.________ ein neues Administrativgutachten veranlasst, zumal nach Ansicht des RAD das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ aus dem Jahr 2010 (AB 126/3 ff.) eigentlich nicht zu beanstanden war (AB 205/2 oben). Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin es versäumt, zum Privatgutachten Stellung zu nehmen (vgl. AB 153). Da zwischenzeitlich zudem vier Jahre verstrichen waren (vgl. AB 228), wurde ein Verlaufsgutachten angeordnet (vgl. AB 230). Auch dieses neuerliche Gutachten aus dem Jahr 2015 (AB 247) hielt der RAD für überzeugend, empfahl dann aber aufgrund der (teilweise als überbordend erachteten) Kritik des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine nochmalige bidisziplinäre Begutachtung (AB 267/2). Wie bereits in E. 3.5 hiervor erwähnt, stellten beide von der Beschwerdegegnerin bestellten Gutachter im Wesentlichen die gleichen Diagnosen und verwarfen die vom Privatgutachter Dr. med. E.________ zusätzlich gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung. Davon, dass das Gutachten von Dr. med. E.________ für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich gewesen wäre, kann somit keine Rede sein. Demzufolge fällt eine Übernahme dieser Kosten im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 ATSG von vornherein ausser Betracht und es ist nicht weiter zu prüfen, ob der Antrag auf Kostenübernahme verspätet erfolgt ist (so die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 3) oder nicht (so die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen anlässlich der Schlussverhandlung). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. In Bestätigung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine vom 1. August bis 31. Oktober 2011 befristete halbe Invalidenrente und eine vom 1. November 2011 bis 31. August 2012 befristete ganze Invalidenren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/18/434, Seite 30 te. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Mai 2018 wird dahingehend abgeändert, als die der Beschwerdeführerin vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 zugesprochene ganze Rente auf eine halbe Rente reduziert wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 15. September 2021) - IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 15. September 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2018 434 — Bern Verwaltungsgericht 18.10.2021 200 2018 434 — Swissrulings