Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 16.03.2018 200 2018 141

March 16, 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,833 words·~9 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018

Full text

200 18 141 ALV SCJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. März 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, ALV/18/141, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 14. Juli 2017 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIB] 24 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2017 (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 15 ff.). Nachdem der Versicherte bereits mit Verfügung vom 19. September 2017 aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (act. IIB 82 ff.), teilte ihm das beco unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung am 19. Dezember 2017 mit, dass er am 18. Dezember 2017 um 13.30 Uhr das Beratungsgespräch beim RAV (vgl. act. IIB 96) nicht wahrgenommen habe (act. IIB 126). Hierzu nahm der Versicherte am 20. Dezember 2017 Stellung (act. IIB 128), worauf das beco ihn mit Verfügung vom 3. Januar 2018 wegen Terminversäumnisses im Umfang von sieben Tagen ab 19. Dezember 2017 in der Anspruchsberechtigung einstellte (act. IIB 129 ff.). Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIB 140 f.) mit Entscheid vom 6. Februar 2018 fest (act. IIB 147 f.). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei insoweit abzuändern, als die auferlegte Anzahl Einstelltage angemessen zu reduzieren sei. In seiner Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, ALV/18/141, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 (act. IIB 147 f.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen ab dem 19. Dezember 2017 wegen Terminversäumnisses. 1.3 Bei streitigen sieben Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, ALV/18/141, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV) und führt diese mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, durch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 25 lit. d AVIV kann die zuständige Amtsstelle eine Verschiebung des Beratungsgesprächs gestatten, sofern der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Beratungsgespräche beim RAV (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Dezember 2014, 8C_675/2014, E. 3). Die Rechtsprechung anerkennt, dass eine versicherte Person dann nicht sanktioniert wird, wenn sie zwar vergessen hat, an einem Beratungsgespräch teilzunehmen und sich hierfür spontan entschuldigt, sie ihre Pflichten anderweitig aber sehr ernst nimmt, was dann der Fall ist, wenn sie sich innerhalb der letzten 12 Monate pflichtgemäss verhalten hat (BGer 8C_675/2014, E. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2017, AC/2016/770, E. 2). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, ALV/18/141, Seite 5 Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 (act. IIB 96) beim RAV zu einem Beratungsgespräch am 18. Dezember 2017 um 13.30 Uhr eingeladen worden war, zu welchem er nicht (rechtzeitig) erschienen ist (act. IIB 126). Einen entschuldbaren Grund hierfür vermag er selber nicht vorzubringen (so ausdrücklich in der Einsprache vom 14. Januar 2018; act. IIB 141). Von versicherten Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen (wollen), darf indessen ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet werden, indem sie ihre Termine beim RAV sorgfältig verwalten bzw. für deren Einhaltung hinreichend besorgt sind (vgl. zum Grundsatz der Schadenminderungspflicht BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 und 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Auch wenn es sich eigenen Aussagen zufolge um ein blosses Versehen gehandelt hat, ist doch von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat somit den Termin für das Beratungsgespräch vom 18. Dezember 2017 ohne entschuldbaren Grund versäumt, was grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. 3.2 Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 (act. IIB 128) und Einsprache vom 14. Januar 2018 (act. IIB 140 f.) macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei am 18. Dezember 2017 um 15.00 Uhr zum Gesprächstermin erschienen und sogleich von seinem RAV-Berater auf den versäumten Termin um 13.30 Uhr aufmerksam gemacht worden. Fäl-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, ALV/18/141, Seite 6 schlicherweise habe er in seinem Mobiltelefonkalender den Gesprächstermin um 15.00 Uhr anstatt um 13.30 Uhr eingetragen. Beim RAV-Berater habe er sich sofort persönlich entschuldigt. Dieser Darstellung wird vom Beschwerdegegner nicht widersprochen, sodass darauf abgestellt werden kann. Indessen sind vorliegend die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, gemäss welchen trotz unentschuldbaren Versäumnisses eines Beratungsgesprächs ausnahmsweise von einer Einstellung abgesehen werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor), nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 19. September 2017 (act. IIB 82 ff.) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3.3 Zu prüfen bleibt somit die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss "Einstellraster" des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; vgl. AVIG-Praxis ALE, D79, Ziff. 3A.1) ist bei erstmaligem Fernbleiben von einem Beratungsgespräch eine Sanktion von fünf bis acht Einstelltagen vorgesehen, doch entbindet dieser Einstellraster die verfügende Stelle nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in UL- RICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2523 f. N. 862; vgl. auch SVR 2013 ALV Nr. 7 S. 22 [in BGE 139 V 164 nicht publizierte] E. 4.1). Falls im konkreten Einzelfall vom Einstellraster abgewichen wird, ist indessen eine Begründung für die strengere oder mildere Einstellung anzuführen (AVIG-Praxis ALE, D74). Auch wenn vorliegend nicht von einer Sanktion abgesehen werden kann (vgl. E. 3.2 hiervor), ist dennoch von einem äusserst geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser hat nämlich den Termin vom 18. Dezember 2017 nicht vergessen, sondern ist von sich aus zwar am richtigen Datum, aber zur versehentlich falschen Uhrzeit mit einer Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, ALV/18/141, Seite 7 spätung von eineinhalb Stunden dennoch erschienen und hat sich sofort entschuldigt. Diese subjektiven und objektiven Umstände rechtfertigen durchaus ein Unterschreiten des "Einstellrasters" und damit eine Sanktionierung im untersten Bereich des leichten Verschuldens. Dem hat der Beschwerdegegner nur ungenügend Rechnung getragen, was einen Eingriff in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt. In einer vergleichbaren Konstellation hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Urteil IV/2013/1028 vom 25. März 2014 eine Einstellung von vier Tagen bestätigt. Dies erscheint auch vorliegend angemessen, zumal hier Art. 45 Abs. 5 AVIV (wiederholte Pflichtverletzung [vgl. E. 2.3 hiervor]; act. IIB 82 ff.) ebenfalls zu berücksichtigen ist. Damit ist vorliegend eine Einstelldauer von vier Tagen festzulegen. 3.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 (act. IIB 147 f.) insofern abzuändern, als die Einstellung von sieben auf vier Einstelltage reduziert wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, ALV/18/141, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 6. Februar 2018 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen auf vier Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2018 141 — Bern Verwaltungsgericht 16.03.2018 200 2018 141 — Swissrulings