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Bern Verwaltungsgericht 16.07.2018 200 2017 976

July 16, 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,661 words·~23 min·4

Summary

Verfügung vom 6. Oktober 2017

Full text

200 17 976 IV FUR/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Juli 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, MLaw C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Juni 2011 von seinen Eltern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von beruflichen Massnahmen angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Die IVB erteilte nach medizinischen Abklärungen Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum … (Eidgenössisches Berufsattest [act. II 26; 32]), welche der Versicherte im Juli 2016 erfolgreich abschloss (act. II 51 S. 1). In der Folge gewährte ihm die IVB einen Arbeitsversuch bei der Firma D.________ (act. II 56), wo der Versicherte per 1. November 2016 eine Arbeitsstelle als … im Umfang eines 100%-Pensums antrat (act. II 66 S. 2). Mit zwischenzeitlich erfolgtem Vorbescheid vom 4. Oktober 2016 (act. II 60) stellte die IVB ab November 2016 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 62; 68), woraufhin die IVB bei der Abklärungsstelle E.________ für berufliche Integration eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) veranlasste (act. II 85; Abklärungsbericht AMA vom 6. April 2017 [act. II 88 S. 4 ff.] sowie Stellungnahme vom 30. Mai 2017 [act. II 91 S. 2]). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 94 ff.) entschied die IVB mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 (act. II 99 S. 2 ff.) wie angekündigt, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 48% ermittelte. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch MLaw C.________ vom B.________, mit Eingabe vom 6. November 2017 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 6. Oktober 2017 sei aufzuheben. 2. Es soll dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zugesprochen werden. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 3 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Begründung beanstandet der Beschwerdeführer den Einkommensvergleich bzw. die Höhe des Invalideneinkommens, wobei er einen Invaliditätsgrad von 69% bzw. 50% geltend macht. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Oktober 2017 (act. II 99 S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 4 und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die ihm zugesprochene Viertelsrente hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 5 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit präsentieren sich die Akten im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 F.________, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, hielt im Bericht vom 16. September 2011 (act. II 10 S. 1 f.) fest, nach Durchführung des HAWIK-IV-Testverfahrens liege das kognitive Potential des Beschwerdeführers deutlich unterhalb der Altersnorm und sei mit Ausnahme des wahrnehmungsgebundenen logischen Denkens homogen. In diesem Bereich liege die Leistung an der Grenze zur Altersnorm. Der Beschwerdeführer benötige im Hinblick auf die berufliche Eingliederung Beratung und Unterstützung (S. 1). 3.1.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Pädiatrie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt gestützt auf den Bericht von F.________ vom 16. September 2011 am 1. November 2011 (act. II 11) zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers lägen im Bereich einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Der IQ betrage gesamthaft 65. Die Sprache sei limitierend, ein Gesundheitsschaden könne bestätigt werden (S. 1). 3.1.3 Ab Sommer 2014 absolvierte der Beschwerdeführer eine zweijährige Ausbildung zum …. Durchführungsstelle war die Stiftung … (act. II 23 S. 4 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 6 In deren Bericht vom 29. Januar 2016 (act. II 48) wurde betreffend das vom 2. bis 27. November 2015 durchgeführte Praktikum bei der Firma D.________ festgehalten, der Beschwerdeführer führe die Arbeiten oft sauber aus; mit dem Arbeitstempo bekunde er oft Mühe (S. 2). Im Schlussbericht der Stiftung … vom 30. Mai 2016 (act. II 52 S. 2 f.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer komme stets motiviert und aufgestellt zur Arbeit. Die aufgetragenen Aufgaben erledige er exakt und gewissenhaft, brauche jedoch für alle Aufgaben überdurchschnittlich viel Zeit. In Stresssituationen oder bei zu viel Druck reagiere er blockiert und benötige Unterstützung, um die Arbeit wieder aufnehmen zu können (S. 3). 3.1.4 Vom 27. Februar bis 24. März 2017 wurde in der Abklärungsstelle E.________ eine AMA durchgeführt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 6. April 2017 (act. II 88 S. 4 ff.) hielt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lernbehinderung (ICD-10 F81.9) an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung, mit kognitiven Minderleistungen in diversen Bereichen (visuell-räumliche Kognition, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache, Rechnen), sowie insbesondere einem langsamen Arbeitstempo fest. Der Verlauf der vierwöchigen AMA sei sehr erfreulich. Der Beschwerdeführer zeige intakte Grundarbeitsfähigkeiten, sei stets kooperativ, freundlich, hilfsbereit, pflicht- und verantwortungsbewusst. Im Sozialverhalten sei er eher schüchtern, zurückgezogen, „taue“ aber im Verlauf langsam auf. Er sei fein- und grobmotorisch unauffällig, zeige ein ausgesprochenes handwerkliches Geschick und weise ein grosses Qualitätsbewusstsein auf. Einziger Kritikpunkt sei das langsame Arbeitstempo, sowie die Überforderung bei der Bewältigung komplexer Aufgabestellungen. Der Beschwerdeführer sei kritikfähig, hole sich Hilfe und vergewissere sich, ob er es richtig mache. Seine Arbeit sei qualitativ hochwertig (S. 18). Zum Zumutbarkeitsprofil hielt Dr. med. H.________ fest, der Beschwerdeführer sei in der Lage, bei vollem Pensum ca. 35 - 40% der Leistungsfähigkeit eines … ohne zusätzliche Lernbehinderung zu erbringen. Aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigung sei er insbesondere im Arbeitstempo verlangsamt. Er sei in der Lage, einfache manuelle Tätigkeiten im … zu leisten, benötige bei neuen Aufgaben eine längere Einarbeitungs- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 7 Einübungszeit. Bei komplexeren Aufgaben sei er überfordert und dannzumal vermindert belastbar (S. 19). 3.1.5 Auf die von der Beschwerdegegnerin gestellte Rückfrage hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bei einfachsten seriellen Tätigkeiten – nicht auf die erlernte, sondern auf sämtliche Tätigkeiten bezogen (act. II 90) – hielt die Teamleiterin Berufliche Integration der Abklärungsstelle E.________ in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (act. II 91 S. 2) fest, im Rahmen der AMA würden die Kompetenzen mit einfacheren wie auch komplexeren Arbeiten umfassend getestet und abgeklärt. Die einfachsten seriellen Tätigkeiten seien lediglich ein Bestandteil der ganzen Abklärung, dementsprechend sei die Aussage mit Vorsicht zu interpretieren. Der Beschwerdeführer habe stets eine hohe Arbeitsqualität erreicht, habe in der Regel, beispielsweise beim Sortieren der Ordnerinhalte, massiv über der normierten Zeit gelegen. Erschwerend hinzu komme sein als zwanghaft zu bezeichnendes Verhalten, alle Arbeiten doppelt zu kontrollieren. Insgesamt sei die „Leistungszahl von einfachen seriellen Tätigkeiten“ auf 50% festzusetzen. 3.2 Die im Recht liegenden Akten erlauben eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Dies ist denn auch unbestritten. 3.3 Aufgrund der hiervor dargelegten – und übereinstimmenden – Aktenlage (vgl. E. 3.1 vorne) steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Lernbehinderung an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung mit kognitiven Minderleistungen in diversen Bereichen und einer daraus resultierenden Verlangsamung beim Arbeitstempo leidet. Ferner attestiert die Abklärungsstelle E.________ dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Tätigkeit als … eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei 35-40%iger Leistungsfähigkeit (act. II 88 S. 19). In Bezug auf einfache serielle Tätigkeiten postuliert die Abklärungsstelle E.________ eine 50%ige Leistungsfähigkeit (act. II 91 S. 2). Dies alles steht grundsätzlich ausser Streit. Bestritten sind jedoch die daraus resultierenden Konsequenzen hinsichtlich der – nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode – zu ermittelnden Invalidität.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 8 4. 4.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 9 Tabellenlöhne gemäss der vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Juni 2011 (act. II 2 S. 6) bzw. im August 2014 (act. II 27 S. 6). Ferner bezog der Beschwerdeführer während der Dauer der Eigliederungsmassnahmen bis Oktober 2016 ein Taggeld der Invalidenversicherung (act. II 33; 42; 51 S. 2; 57 S. 2), womit der frühest mögliche Rentenbeginn am 1. November 2016 zu liegen kommt (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG). 4.3 Mit Bezug auf das Valideneinkommen steht nach Lage der Akten fest, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsbedingten Gründen keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (vgl. E. 3.1 vorne). Gestützt auf diesen Sachverhalt setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV fest (vgl. E. 4.1.1 vorne), was der Beschwerdeführer nicht beanstandet (zwar bezeichnet er die Berechnung des Valideneinkommens beschwerdeweise als nicht überzeugend [vgl. S. 3, Ziff. 8 f.]; aus dem Kontext geht jedoch hervor, dass mit dieser Kritik das Invalideneinkommen gemeint ist [vgl. E. 4.4 sogleich]). Gemäss dieser Berechnung beträgt das Valideneinkommen beim im Dezember 1996 geborenen Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 10 ginns (vgl. E. 4.2 vorne) gestützt auf das auch für das Jahr 2016 massgebliche IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014 des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) Fr. 57‘750.-- (70% von Fr. 82‘500.--). 4.4 Indem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft respektive er in Bezug auf die ihm zumutbaren einfachen seriellen Tätigkeiten (act. II 91 S. 2) ein höheres Pensum bzw. Einkommen realisieren könnte als im Rahmen seiner seit November 2016 ausgeübten Tätigkeit als … (act. II 66 S. 2), ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte gemäss LSE 2014 abzustellen (vgl. E. 4.1.2 vorne). Massgebend ist die LSE 2014, wobei praxisgemäss der Wert Total von Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, heranzuziehen ist (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.3.1 und vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.1). Zwar bezieht sich das im Abklärungsbericht AMA vom 6. April 2017 dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtete volle Pensum auf die Tätigkeit als … (act. II 88 S. 19). Weder bestehen jedoch Hinweise noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er hinsichtlich einfacher serieller Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt wäre (vgl. vielmehr S. 7). Demnach ist insoweit bzw. mit Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens von einer 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Sodann gilt es bei der Anwendung von Tabellenlöhnen zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Tabellenposition „Total“, welche sich im Jahr 2016 auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total). Demnach betrug das jährliche Invalideneinkommen pro November 2016 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2017, Abschnitt Total), einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 50% sowie des von der Beschwerdegegnerin gewährten leidensbedingten Abzugs von 10% Fr. 30‘164.70 (Fr. 5‘312.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 103.2 x 104.1 x 0.5 x 0.9). An dieser Berechnung ändern die Vorbringen in der Beschwerde nichts:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 11 4.4.1 Zunächst kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er das Invalideneinkommen nach Massgabe der (im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen erlernten) Tätigkeit als … berechnet haben will: Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung (namentlich durch Bezug einer Rente oder bei einer grundlegend neuen Eingliederung) in Frage steht (BGE 134 I 105 E. 8.2 S. 111). Entsprechend ist die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, andere zumutbare Stellen in Betracht zu ziehen, welche die erwerbliche Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit besser gewährleisten (vgl. E. 4.1.2 vorne; Entscheid des BGer vom 21. November 2016, 9C_508/2016, E. 5.2). Zwar trifft es zu, dass im Bericht der Abklärungsstelle E.________ vom 6. April 2017 (act. II 88 S. 4 ff.) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf die im Rahmen der beruflichen Eingliederung erlernte Tätigkeit als … Bezug genommen und insoweit allein eine 35-40%ige Leistungsfähigkeit postuliert wurde (vgl. act. II 88 S. 19; 20). Daraus lässt sich jedoch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bzw. unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht respektive der Berechnung des Invalideneinkommens nicht der Schluss ziehen, dass es sich hierbei um die einzige zumutbare Tätigkeit handelt. Im Gegenteil wurde im Rahmen des Konsensgesprächs Folgendes festgehalten: Geeignet seien Arbeiten im praktisch produktiven Bereich mit einem sichtbaren Ergebnis, da sich ein solches positiv auf den Selbstwert des Beschwerdeführers auswirke. Dieser verfüge über eine gute Fein- und Grobmotorik. Im Umgang mit Werkzeugen habe er flink und geschickt gewirkt und habe ausdauernd an einer Arbeit dranbleiben können. Instruktionen habe der Beschwerdeführer am besten durch Demonstration oder anhand eines Musters verarbeiten können. Diese sollten kurz und klar strukturiert erfolgen. Er habe sorgfältig im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 12 Umgang mit Materialen gearbeitet und habe eine hohe Arbeitsqualität ins Zentrum gestellt. Um sich neue Aufgaben anzueignen benötige der Beschwerdeführer mehr Zeit und zusätzliche Instruktionen. Von Arbeitswiederholungen könne er profitieren. Das vollschichtige Arbeitspensum habe er problemlos bewältigen können. Der Beschwerdeführer benötige ein für ihn angepasstes Umfeld, in dem Vorgesetzte ihn in seiner Introvertiertheit akzeptierten und ihn in den sozialen Kompetenzen förderten. Er sollte in sich geschlossene Arbeiten nacheinander ausführen können. Ein an seine Leistung angepasster Zeitdruck wirke sich anspornend auf sein Arbeitsverhalten aus. Der Umgang damit sollte sorgfältig trainiert werden. Eine wohlwollende strukturgebende Bezugsperson sei zielführend. Bei einfachsten seriellen Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer höhere Leistungswerte erreicht – begründet dadurch, dass diese Arbeiten ihm einerseits lägen und anderseits kurze in sich geschlossene Arbeiten seien. Da dies atypische Arbeiten im … seien, erfolge die Einschätzung anhand des zweiwöchigen Einsatzes in der Abklärungsstelle E.________ …, da dies aufgrund des Berufsabschlusses die dem Beschwerdeführer bestangepasste Tätigkeit sei (S. 19 f.). Aus diesen differenzierten Ausführungen folgt, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur deshalb allein in Bezug auf die Tätigkeit als … erfolgte, weil die – dem Beschwerdeführer offensichtlich sogar besser entsprechenden – einfachen seriellen Arbeiten nicht zum (primären) Tätigkeitsprofil im … gehören. Dass dem Beschwerdeführer einzig der erlernte Beruf als … zumutbar wäre, ergibt sich aus dem Bericht vom 6. April 2017 jedoch nicht. Vielmehr geht daraus klar hervor, dass der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt zwar unbestrittenermassen im Arbeitstempo verlangsamt und bei komplexeren Aufgaben überfordert ist, im Übrigen aber über erhebliche Ressourcen respektive über „intakte Grundarbeitsfähigkeiten“ (vgl. S. 18) verfügt. Dies wird auch von Seiten der Stiftung … bestätigt, indem dem Beschwerdeführer insbesondere eine exakte Arbeitsweise, Pünktlichkeit und ein sehr gutes Verantwortungsbewusstsein attestiert werden (act. II 46 S. 1). Wenn die Abklärungsstelle E.________ deshalb in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (act. II 91 S. 2) hinsichtlich einfacher serieller Tätigkeiten eine 50%ige Leistungsfähigkeit postulierte, so steht dies durchaus in Einklang mit den Feststellungen im AMA-Bericht vom 6. April 2017.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 13 Dies umso mehr, als bereits in diesem Bericht als „einziger Kritikpunkt […] das langsame Arbeitstempo, sowie die Überforderung bei der Bewältigung komplexer Aufgabestellungen“ betrachtet, der Beschwerdeführer im Übrigen aber als „stets kooperativ, freundlich, hilfsbereit, pflicht- und verantwortungsbewusst“ beschrieben wurde, er über ein „ausgesprochenes handwerkliches Geschick“ verfüge und ein „grosses Qualitätsbewusstsein“ aufweise (act. II 88 S. 18). Schliesslich finden sich auch keinerlei Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Sozialverhaltens einem anderen Arbeitgeber nicht zumutbar wäre. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin dem Invalideneinkommen somit zu Recht ein Einkommen zugrunde gelegt, wie es der Beschwerdeführer nach Massgabe von Tabelle TA1 der LSE (2014), Position Total, Kompetenzniveau 1, Männer, erwirtschaften könnte (vgl. E. 4.4 vorne). Diese Position umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, mithin auch serielle Tätigkeiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. E. 4.1 vorne) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Entscheid des BGer vom 6. Juli 2017, 9C_253/2017, E. 2.2.1). Anders als der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 4, Ziffer 9 und 11), erweist sich die Arbeitsfähigkeit nicht als dergestalt eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine entsprechende zumutbare Tätigkeit praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4), erfordern die dem Beschwerdeführer offen stehenden Verweistätigkeiten doch kein besonderes Bildungsniveau und ist das Zumutbarkeitsprofil relativ zu den offen stehenden Verweistätigkeiten doch nicht besonders restriktiv formuliert. 4.4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei „befremdend, wenn die Beschwerdegegnerin zwar eine Ausbildung“ finanziere, „sie aber dann bei der Berechnung des zumutbaren Invalideneinkommens nicht auf die Erwerbschancen im erlernten Beruf“ abstelle (Beschwerde, S. 4, Ziffer 9). Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 14 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Mithin kennt das IVG keinen einheitlichen Versicherungsfall; vielmehr folgt es dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles (BGE 126 V 241 E. 4 S. 242). Entsprechend setzt die Zusprache einer Eingliederungsmassnahme auch rechtsprechungsgemäss nicht voraus, dass diese den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad beeinflusst (BGE 142 V 523 E. 5.3.2 S. 532, 115 V 191 E. 5b S. 199; vgl. auch Entscheid des BGer vom 1. Juni 2016, 9C_231/2016, E. 2.1). Nichts anderes hat vorliegend zu gelten. Nachdem der Beschwerdeführer die Schnupperzeit durchlaufen hatte (act. II 17 ff.), entsprach die Lehre als … dem Wunsch der Familie (act. II 22), wofür die Beschwerdegegnerin denn auch Kostengutsprache erteilte (act. II 26). Damit waren jedoch keine weiteren Zusicherungen hinsichtlich anderweitiger möglicher Leistungsansprüche – namentlich der (Höhe der) vorliegend streitgegenständlichen Invalidenrente – verbunden. Dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als … nach Abschluss der Ausbildung über eine geringere Leistungsfähigkeit verfügen wird als in einer einfachen seriellen Tätigkeit, war zudem im Zeitpunkt der Erteilung der Kostengutsprache noch nicht absehbar. Aus der Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung (act. II 13; Art. 15 IVG) sowie erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG ergibt sich daher nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers (vgl. auch BGer, 9C_231/2016, E. 2.1). 4.4.3 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe des von der Beschwerdegegnerin in Anschlag gebrachten leidensbedingten Abzugs von 10% (Beschwerde, S. 4, Ziffer 11). Nach der Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug (vgl. E. 4.1.2 vorne) darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Entscheid des BGer vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 15 Indem die Beschwerdegegnerin einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat, trug sie dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer selbst bei der ihm zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Im Übrigen sind die leidensbedingten Einschränkungen mit der von der Abklärungsstelle E.________ attestierten 50%igen Leistungsfähigkeit für einfache serielle Tätigkeiten (act. II 91 S. 2) umfassend berücksichtigt. Sodann besteht für einen weitergehenden Abzug kein Anlass: Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 (vgl. S. 3, Ziffer 7), auf welche insoweit verwiesen werden kann, überzeugend dargelegt hat, sind die entsprechenden Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt. Es besteht demnach kein triftiger Grund, den vorinstanzlich gewährten leidensbedingten Abzug von 10% zu erhöhen. Schliesslich handelt es sich beim Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV um einen normativen, sich nicht auf einen bestimmten Wirtschaftszweig beziehenden Wert, weshalb die 30%ige Kürzung entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 4 f., Ziffer 12) nicht auch beim Invalideneinkommen vorzunehmen ist. 4.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘585.30 (Fr. 57‘750.-- - Fr. 30‘164.70) und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 48% (Fr. 27‘585.30 / Fr. 57‘750.-- x 100), womit der Anspruch auf eine Viertelsrente zu bestätigen ist (vgl. E. 2.2 vorne). 4.6 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2017 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4.7 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017 – und damit nach dem für das vorliegende Verfahren massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung – das 21. Altersjahr vollendet hat; ab jenem Zeitpunkt gelangt für das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV ein höherer Wert zur Anwendung. Dieser Umstand stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2016, IV/2015/1094,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 16 E. 3.1, und vom 9. April 2014, IV/2013/1098, E. 4.2.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, E. 5.2). Auf dieser Grundlage wird die Beschwerdegegnerin den IV-Grad ab Dezember 2017 neu zu berechnen und die Rente des Beschwerdeführers gegebenenfalls anzupassen haben. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG sowie Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [EG IVG; BSG 841.21]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 17 2. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne von E. 4.7. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2018, IV/2017/976, Seite 18 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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