200 17 898 EL FUR/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 13. Dezember 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. September 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, EL/17/898, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab Oktober 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Halbwaisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2, 80 – 84). Am 9. Februar 2016 meldete der Versicherte der Ausgleichskasse des Kantons Bern, aktuell beziehe er eine Halbwaisenrente und EL. Seit Februar 2016 arbeite er wieder und sei nicht mehr in Ausbildung (AB 88). In der Folge forderte die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügungen vom 7. März 2016 (AB 90 f.) zuviel ausgerichtete EL für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016 in der Höhe von Fr. 6‘932.-- (Fr. 4‘616.-- + Fr. 2‘316.--) zurück. Sie führte hierzu aus, es bestehe ab 1. September 2015 kein Anspruch mehr auf EL. Nach einer Meldung der Ausgleichskasse B.________ sei der Anspruch auf eine Rente mit Wirkung ab 31. August 2015 weggefallen. B. Am 23. März 2016 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch (AB 97). Mit Verfügung vom 7. September 2016 (AB 98) wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern das Gesuch mit der Begründung ab, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 101, 104) wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. September 2017 (AB 105) ab. C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, EL/17/898, Seite 3 scheides bzw. den Erlass der Rückforderung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, in gutem Glauben gehandelt zu haben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. September 2017 (AB 105). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu unrecht bezogener EL während der Monate September 2015 bis und mit Februar 2016 im Betrag von Fr. 6‘932.-- (Fr. 4‘616.-- [AB 90 S. 1] + Fr. 2‘316.-- [AB 90 S. 1]). Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, EL/17/898, Seite 4 tungsforderungen als solche sowie deren Höhe; die entsprechenden Verfügungen vom 7. März 2016 (AB 90 f.) sind nicht angefochten worden. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem beantragten Erlass von Fr. 6‘932.-unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, EL/17/898, Seite 5 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) präzisiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, EL/17/898, Seite 6 Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als … ab 1. August 2015 (AB 92) und den Wegfall der Waisenrente ab 1. September 2015 (AB 89) nicht (unverzüglich) der Ausgleichskasse des Kantons Bern gemeldet hat und folglich eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Ferner ist unbestritten, dass ab 1. September 2015 eine der Anspruchsvoraussetzungen für den EL-Bezug nicht mehr gegeben war (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Rückerstattungsverfügungen vom 7. März 2016 (AB 90 f.) die für die Zeit von September 2015 bis und mit Februar 2016 zuviel ausgerichteten EL im Umfang von Fr. 6‘932.-- zurückforderte (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie in E. 1.2 hiervor bereits erwähnt, ist damit einzig der Anspruch auf Erlass der Rückforderung der zuviel ausbezahlten EL zu prüfen und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer die EL in gutem Glauben empfangen hat. 3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob das Fehlverhalten des Beschwerdeführers (die Meldepflichtverletzung) lediglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu betrachten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unterlassung einer sofortigen Mitteilung als grobfahrlässig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschlösse (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beacht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, EL/17/898, Seite 7 lich hätte einleuchten müssen (Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5; BGE 138 V 218 E. 4 S. 221). 3.3 Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern über die Einkommensveränderungen (Aufnahme Praktikumstätigkeit, Wegfall Waisenrente der AHV) in Kenntnis zu setzen war. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht. So enthielt bereits die Anmeldung zum Bezug von EL zur AHV/IV vom 14. Oktober 2014 (AB 2) einen Hinweis, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend und unaufgefordert der AHV-Zweigstelle zu melden sei. Diesen Hinweis nahm er unterschriftlich zur Kenntnis (AB 2 S. 4 Ziff. XI.). Sodann wurde er in den Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. Mai 2015 (AB 81 S. 3 Ziff. 6, 7, 10, AB 84 S. 3 Ziff. 6, 7, 10) an die ihm obliegende Meldepflicht erinnert. Die Hinweise auf die Meldepflicht waren jeweils eindeutig und unmissverständlich. Weiter versteht sich von selbst, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden EL hat bzw. der Wegfall der Hinterlassenenrente der AHV den Anspruch auf EL grundsätzlich als Ganzes beschlägt (vgl. E. 2.1 hiervor). Insofern ist dem Beschwerdeführer aufgrund der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung für den hier interessierenden Zeitraum eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorzuwerfen, welche einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst (vgl. E. 2.2.1 hiervor). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe gedacht, die Ausgleichskasse B.________ und die Ausgleichskasse des Kantons Bern seien dieselbe Instanz, und er sei mit seiner Benachrichtigung der Ausgleichskasse der B.________ im August 2015 seiner Meldepflicht nachgekommen (vgl. Beschwerde), führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Vorzunehmen ist eine objektive und nicht eine subjektive Beurteilung und die Unkenntnis als solche führt nicht bereits zur Bejahung des guten Glaubens (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Während die EL von der kantonalen Ausgleichskasse gewährt wird, richtet die (Verbands-)Ausgleichskasse B.________ die Halbwaisenrente des Beschwerdeführers aus. Dies ergibt sich bereits aus der Anmeldung zum EL-Bezug (AB 2) und ist ebenfalls klar aus den jeweiligen Leistungsabrechnungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, EL/17/898, Seite 8 ersichtlich (AB 73, 80 – 84). Da die Ausgleichskasse B.________ keine mit der Durchführung der EL betraute Behörde ist, wirkt sich deren Kenntnis der leistungsrelevanten Tatsache (Rentenanspruch des Beschwerdeführers) auch nicht auf das Rechtsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin aus (vgl. BGE 139 V 6 E. 5.1 S. 9 f., 140 V 521 E. 2.1 S. 525). Die Verbandsausgleichskasse B.________ bildet keinen „organisatorischen Teil der Ausgleichskasse des Kantons Bern“ (BGE 140 V 521 E. 6 S. 531), womit das Wissen der Verbandsausgleichskasse der kantonalen Ausgleichskasse hinsichtlich der EL nicht zuzurechnen ist. 3.5 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. September 2017 (AB 105) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, EL/17/898, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.