200 17 866 BV KNB/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen A.________ vertreten durch B.________ AG Beklagter betreffend Klage vom 3. Oktober 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, BV/17/866, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Eingabe vom 15. November 2017 liess der vertretene Beklagte mitteilen, dass die am 3. Oktober 2017 eingeklagte Forderung anerkannt werde. Damit hat sich der Beklagte in Bezug auf die streitige Forderung unterzogen, was mit Blick auf die Klage vom 3. Oktober 2017 einem Antrag auf deren Gutheissung entspricht. Dem entsprechenden übereinstimmenden Antrag ist aufgrund der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da der Beklagte im Gerichtsverfahren nicht untätig blieb – was als mutwillig gewertet worden wäre und Verfahrenskosten nach sich gezogen hätte - sondern am 15. November 2017 eine Stellungnahme einreichen liess, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat keine der Parteien. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 5‘813.45, den Zins vom 1. Januar 2017 bis 28. Juni 2017 von Fr. 143.70 plus Zins zu 5% seit 29. Juni 2017 auf der Kapitalforderung sowie die Umtriebsentschädigung für das laufende Betreibungsverfahren Nr. … des Betreibungsamtes C.________ von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, BV/17/866, Seite 3 2. Im Umfang der Forderung von Fr. 5‘813.45, zuzüglich der darauf vom 1. Januar 2017 bis 28. Juni 2017 angefallenen Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 143.70 und der ab dem 29. Juni 2017 laufenden Verzugszinsen von 5 % sowie der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C.________ aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (samt Eingabe vom 15. November 2017) - B.________ AG z.H. des Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme an: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.