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Bern Verwaltungsgericht 06.12.2017 200 2017 829

December 6, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,407 words·~17 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017

Full text

200 17 829 EL SCP/GET/NEN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2017, EL/17/829, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) richtet dem … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) seit November 2013 Ergänzungsleistungen (EL) zur halben Rente der Invalidenversicherung (IV) aus (Akten der AKB, [act. II] 14, 37 f., 40, 154 f., 184 f., 244 f., 338 f.), wobei sie bei den jeweiligen EL-Berechnungen auf die Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkommens für Teilinvalide verzichtete. Mit Verfügung vom 24. März 2017 (act. II 406) reduzierte die AKB den bisherigen EL-Anspruch von monatlich Fr. 2'317.-- mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 auf Fr. 1'301.--. In der Begründung hielt sie unter Hinweis auf zwei Schreiben vom 1. Februar 2016 (act. II 243) sowie 9. September 2016 (act. II 337) fest, entgegen ihrer Aufforderung habe sich der Versicherte nicht auf ausgeschriebene Stellen beworben, sondern einzig Spontanbewerbungen eingereicht. Diese könnten nicht als ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen angesehen werden, weshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- anzurechnen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 420) wies die AKB mit Entscheid vom 19. Juli 2017 (act. II 447) ab, nachdem der Versicherte diverse Bewerbungen betreffend die Monate April 2017 (act. II 409 - 416) sowie Juni 2017 (act. II 430 - 437) eingereicht hatte. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 21. August 2017 (richtig wohl: 14. September 2017 [vgl. ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. September 2017]) Beschwerde. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Bern vom 19. Juli 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zur IV-Rente auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Oktober 2017 zu verzichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2017, EL/17/829, Seite 3 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Der Beschwerdeführer sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu dispensieren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar sowie 9. September 2016 nicht erhalten habe und somit deren Inhalt nicht zur Kenntnis habe nehmen können. Dies sei erst mit der Verfügung vom 24. März 2017 der Fall gewesen. Dementsprechend würden sich die Arbeitsbemühungen erst ab April 2017 ausschliesslich auf Stelleninserate beziehen, was für die AKB auch ohne Beilage der entsprechenden Inserate überprüfbar sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zeitweise voll arbeitsunfähig gewesen, weshalb es fraglich sei, ob er für diese Zeit überhaupt zu Stellenbewerbungen habe verpflichtet werden können. Mit weiterer Eingabe vom 15. September 2017 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf darzulegen, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sei, bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Arbeitgebern direkt nachzufragen, ob die Bewerbung auf eine Stellenausschreibung erfolgt sei bzw. aus welchen Gründen diese nicht habe berücksichtigt werden können. Mit Beschwerdeantwort 14. November 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es habe nicht überprüft werden können, ob die Bewerbungen für April und Juni 2017 auf ausgeschriebene Stellen erfolgt seien. Erfolglose Bewerbungen über zwei Monate genügten nicht, um den Nachweis zu erbringen, dass keine Arbeitsstelle gefunden werden könne. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung erwiesen sich deshalb die (mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2017) "ins Spiel ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2017, EL/17/829, Seite 4 brachten" zusätzlichen Abklärungen als nicht erforderlich. Schliesslich betreffe die seit Februar 2017 geltend gemachte hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit die Invaliditätsbemessung, wofür sich der Beschwerdeführer an die IV zu halten habe. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 (act. II 447). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2017 (vgl. Rechtsbegehren der Beschwerde, S. 2 Ziff. 2) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2017, EL/17/829, Seite 5 die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und das angerechnete Erwerbseinkommen Fr. 18'290.-- beträgt (act. II 453; Fr. 19'290.-- [hypothetisches Nettoeinkommen] abzüglich Fr. 1'000.-- [Freibetrag]), liegt der Streitwert bei Fr. 4'572.50 (Fr. 18'290.-- / 12 x 3 [Oktober bis Dezember 2017]), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der IV haben (lit. c). Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.1.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2017, EL/17/829, Seite 6 nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). 2.1.3 Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen, wenn der Versicherte aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Nach der Rechtsprechung sind jedoch die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2017, EL/17/829, Seite 7 (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 3. 3.1 Sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 (act. II 447) wie auch in der Beschwerdeantwort macht die Beschwerdegegnerin zunächst geltend, die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers seien qualitativ ungenügend. Indem er von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit absehe, sei ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne eines Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) anzurechnen. 3.2 Mit Verfügung vom 7. November 2013 (act. II 36, 38) wurde der Beschwerdeführer erstmals auf die grundsätzliche Anrechenbarkeit eines Erwerbseinkommens und in diesem Rahmen auf seine Pflicht zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit sowie zum Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen hingewiesen, wobei mit Blick auf Letzteres lediglich festgehalten wurde, dass die Bewerbungen in schriftlicher Form zu tätigen seien. Ein Hinweis darauf, dass diese Bewerbungen ausschliesslich auf ausgeschriebene Stellen zu erfolgen hätten, fehlte. So kam der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2014 bis Januar 2015 dieser Verpflichtung im Rahmen der Kontrollvorschriften gegenüber der Arbeitslosenversicherung praktisch ausnahmslos mittels Spontanbewerbungen nach (vgl. act. II 43 - 49 [Jan/2014]; 53 - 59 [Feb/2014]; 65 - 67, 69 [März/2014]; 71 - 77 [Apr/2014]; 82 - 88 [Mai/2014]; 95 - 101 [Jun/2014]; 146 - 152 [Jul/2014]; 139 - 145 [Aug/2014]; 112 - 115 [Sep/2014]; 104 - 109 [Okt/2014]; 127 - 133 [Nov/2014]; 159 - 163 [Dez/2014]; 167 - 170, 172, 174, 176 [Jan/2015]). Soweit die Beschwerdegegnerin somit im November 2014 den weiteren Verzicht auf Anrechnung eines Mindesteinkommens erklärte (act. II 102) und in der Folge ab Januar 2015 weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigte (act. II 154), hat sie die hiervor genannten Spontanbewerbungen offensichtlich als hinreichend erachtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2017, EL/17/829, Seite 8 Des Weiteren absolvierte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. Februar bis 8. Mai 2015 ein Arbeitstraining bei der Stiftung AK15. Die darauf beruhende Arbeitsvereinbarung wurde dabei vorzeitig aufgelöst, nachdem sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen ausserstande gesehen hatte, weiter am geschützten Arbeitsplatz tätig zu sein (act. II 165, 182). Im Dezember 2015 (act. II 242) sowie im August 2016 (act. II 336) leitete die Beschwerdegegnerin weitere Überprüfungen des EL-Anspruchs ein, wobei sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (act. II 243) und 9. September 2016 (act. II 337) wiederum mitteilte, dass auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werde. Dabei brachte sie jedoch erstmals den allgemeinen Hinweis an, dass sich "die […] unternommenen regelmässigen Arbeitsbemühungen auf ausgeschriebene Stellen" zu beziehen hätten und entsprechend zu belegen seien, was in einem halben Jahr überprüft werde. Auch nach dem 1. Februar 2016 tätigte der Beschwerdeführer jedoch einzig Spontanbewerbungen (act. II 281 - 328). Dennoch erachtete die Beschwerdegegnerin diese Stellenbemühungen offenbar unverändert als ausreichend, rechnete sie doch noch mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 (act. II 338 f.) dem Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen an. Erst mit Verfügung vom 24. März 2017 (act. II 406) teilte sie ihm – unter Hinweis auf die zuvor genannten Schreiben vom 1. Februar und 9. September 2016 (act. II 243, 337) – mit, die nachgewiesenen Spontanbewerbungen könnten nicht als ernsthafte Stellenbemühungen akzeptiert werden, weshalb der EL- Anspruch per Oktober 2017 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'290.-- reduziert wurde. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer nach dem Gesagten von Beginn weg und somit während mehr als drei Jahren im Glauben gelassen, seine Stellenbemühungen seien ausreichend. Demnach ist dieser nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) in seinem berechtigten Vertrauen, er habe sich in ausreichender Hinsicht auf Stellen beworben bzw. um Arbeit bemüht (vgl. E. 3.2 hiervor), zu schützen (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60). Für den Nachweis, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf diese Vertrauensposi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2017, EL/17/829, Seite 9 tion berufen konnte, ist die Beschwerdegegnerin beweisbelastet, was ihr nicht gelingt. Daran ändert auch die gesetzliche Vermutung, wonach eine teilinvalide Person grundsätzlich in der Lage ist, die Resterwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen (vgl. E. 2.1.3 hiervor), nichts: Nachdem die Beschwerdegegnerin noch mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 (act. II 338 f.) auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet hatte, wäre sie vor Erlass der Verfügung vom 24. März 2017 (act. II 406) respektive während des Einspracheverfahrens – namentlich mit Blick auf die von ihr geltend gemachte ungenügende Dokumentation des beweispflichtigen Sachverhaltes – verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der behaupteten fehlenden Stelleninserate anzusetzen (vgl. E. 2.2 hiervor), was sie nicht getan hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aufgrund der Absagebriefe zumindest mit Bezug auf einige Stellenbemühungen den Nachweis erbracht, dass es sich dabei um ausgeschriebene Stellen handelte (vgl. act. II 437/460, 431/465; [ausserhalb Überprüfungszeitraum bzw. nicht bei der Beschwerdegegnerin eingereicht: act. II 457/470, 459/472, 456/467, 462/468, 464/471]). Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht ohne weitere Abklärungen unterstellt werden, bei den seit April 2017 getätigten Stellenbemühungen (act. II 409 - 416, 430 - 445) handle es sich nicht um Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Sollte die Beschwerdegegnerin dies weiterhin bestreiten, wird sie vom Beschwerdeführer – allenfalls nach dem Stichprobenprinzip – ergänzende Unterlagen einzufordern haben, die belegen, dass es sich tatsächlich um ausgeschriebene Stellen handelte. 3.4 Sodann macht die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit geltend, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei EL-rechtlich nicht massgebend bzw. dieser Einwand betreffe die Invaliditätsbemessung, wofür die IV zuständig sei. In den Akten bestehen Hinweise, wonach der Beschwerdeführer unter anderem an psychischen Störungen sowie einer Alkoholabhängigkeit leidet (Akten des Beschwerdeführers, [act. I] 6). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob sich die von den IV-Behörden im Rah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2017, EL/17/829, Seite 10 men der Rentenprüfung festgestellte Restarbeitsfähigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt auch tatsächlich verwerten lässt, wofür es der Kenntnis der gesamten persönlichen Umstände bedarf. Insoweit ist Folgendes festzustellen: 3.4.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist in den Akten der Beschwerdegegnerin nicht dokumentiert, so dass insbesondere das medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil nicht bekannt ist. Dieses ist jedoch für die Prüfung der Stellenbemühungen in qualitativer Hinsicht erforderlich, hat sich der Beschwerdeführer doch nur auf Stellen zu bewerben, die er zufolge seiner Gesundheit auch tatsächlich zu verrichten in der Lage ist (vgl. BGE 120 V 74 E. 4a S. 78). Hierzu wird die Beschwerdegegnerin somit vorab die IV-Akten einzuholen haben. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, seit Februar 2017 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass weder die Depressionen noch die Alkoholabhängigkeit aus IV-rechtlicher Sicht zwingend relevant sein müssen (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). Indessen wirken sie sich potentiell auf die Vermittlungsfähigkeit aus, weshalb ein allfälliger Stellenantritt nur dann zum vorgegebenen Mindesteinkommen führen kann, wenn das Auftreten und die Leistungen des Beschwerdeführers nicht beschwerdebedingt bzw. namentlich nicht durch seine Alkoholabhängigkeit beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass eine nicht dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche weniger als drei Monaten dauert, aus IV-rechtlicher Sicht keine Rentenrevision zu bewirken vermag (keine erhebliche Änderung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG), indessen unter Umständen aber einen Grund darzustellen vermag, dass die von den EL-Behörden geforderten Arbeitsbemühungen vorübergehend in entschuldbarer Weise nicht erbracht werden können, wird doch beispielsweise im Rahmen der Arbeitslosenversicherung während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet (vgl. Teil B320 der AVIG- Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fassung]). Dies zu beurteilen obliegt den EL-Behörden, weshalb es nicht angeht, den Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2017, EL/17/829, Seite 11 hinsichtlich der geltend gemachten Hinderungsgründe pauschal an die IV- Behörden zu verweisen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). 3.4.2 Anhand der Akten ist schliesslich nicht ersichtlich, wie bzw. ob der Beschwerdeführer aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht seinen Kontrollpflichten vollumfänglich nachgekommen ist und inwieweit die entsprechenden Organe ihn aus arbeitsmarktrechtlicher Sicht für vermittlungsfähig halten. Hierzu bedarf es des Beizugs sämtlicher Akten der Arbeitslosenversicherung, namentlich des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und der Arbeitslosenkasse, sowie allenfalls der Sozialhilfe. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch ein allfälliger Bericht über den gescheiterten Einsatz am geschützten Arbeitsplatz in der Stiftung AK15 (act. II 165, 182). 3.4.3 Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit zufolge seiner Alkoholabhängigkeit nicht zu verwerten vermag, hätten die EL-Behörden ihn erst mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren zur Abstinenz zu verpflichten (vgl. Art. 21 Abs. 4. ATSG). 3.5 Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu berücksichtigen haben, dass im Falle der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens auf diesem die Sozialversicherungsbeiträge geleistet würden, womit sich die Berücksichtigung eines Beitrags für Nichterwerbstätige als unzutreffend erweisen dürfte. 4. Indem der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, verletzte die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 2.2 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 (act. II 447) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat anschliessend über den EL- Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2017, EL/17/829, Seite 12 Mangels materieller Beurteilung der Streitsache kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verzichtet werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung der mit der Herabsetzung des EL-Anspruchs verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (BGE 129 V 370 E. 3.2 S. 372 f.; Entscheid des Bundesgerichts vom 9. März 2017, 9C_856/2016, E. 3.1). 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 28. November 2017 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf wird die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'752.60 (Honorar Fr. 1'521.60, Auslagen Fr. 101.20, MWSt. Fr. 129.80) festgesetzt. 5.3 Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2017, EL/17/829, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'752.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. November 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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