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Bern Verwaltungsgericht 20.10.2017 200 2017 737

October 20, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,959 words·~10 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 13. Juli 2017

Full text

200 17 737 EL FUR/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. Oktober 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juli 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2017, EL/17/737, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1944 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Juni 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 verneinte die AKB einen Anspruch auf EL (AB 50). Der nachfolgende Einspracheentscheid (AB 63) wurde durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2014, EL/2014/188, bestätigt (AB 76). Am 15. August 2014 sprach die AKB dem Versicherten ab dem 1. Juli 2014 EL zu, wobei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau aufgrund deren schlechter Deutschkenntnisse verzichtet wurde (AB 79). Auch für die Jahre 2015 (AB 83) und 2016 (AB 129) wurden EL ausgerichtet. Ab September 2016 wurde ein Anspruch auf EL verneint (AB 171), was mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016 (AB 185) bestätigt wurde. Am 18. April 2017 (AB 206) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von EL an. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (AB 156) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL, wobei sie zu dessen Berechnung bei den Einnahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen für die nicht invalide Ehegattin von Fr. 36'000.– ab April 2017 aufrechnete (AB 255). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 3. Juli 2017 (AB 264) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2017 (AB 269) ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 25. August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte dessen Aufhebung. Als Begründung gab er an, dass es seiner französischsprachigen Frau nicht möglich sei, ein Erwerbseinkommen von Fr. 36‘000.–

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2017, EL/17/737, Seite 3 zu erzielen, da sie keine Anstellung finde. Zudem habe die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 auf die Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse verzichtet und seither sei es zu keiner Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege vom [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2017 (AB 269). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab April 2017.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2017, EL/17/737, Seite 4 1.3 Ein Entscheid über EL kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Würde die Berechnung entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers – d.h. ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehegattin – vorgenommen, würden anrechenbare Einnahmen von Fr. 46‘680.– verbleiben, was verglichen mit den unbestrittenen Ausgaben von Fr. 53‘511.– einen jährlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 6’831.– ergeben würde (vgl. AB 155). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.– und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.– übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit a ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2017, EL/17/737, Seite 5 2.2.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.2.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der nicht-invaliden Ehegattin des Beschwerdeführers zu den Einnahmen hinzugerechnet (AB 255) und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. April 2017 richtigerweise verneint hat (AB 256).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2017, EL/17/737, Seite 6 Der Beschwerdeführer bringt bereits in seiner Einsprache vom 3. Juli 2017 (AB 264) vor, dass seine Frau keine Ausbildung genossen habe und nicht über genügend Deutschkenntnisse verfüge um einer Arbeit nachzugehen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 darauf verzichtet, ein hypothetisches Mindesteinkommen anzurechnen (vgl. dazu AB 79). 3.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind weder Alter, noch fehlende Ausbildung, Berufstätigkeit oder Sprachkenntnisse ein Grund, die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verneinen (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Oktober 2015, 9C_265/2015, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Insbesondere hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist vorliegend festzuhalten, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers in den drei Jahren seit der erwähnten Verfügung (AB 79) durchaus möglich gewesen wäre, ihre Deutschkenntnisse zumindest in einem solchen Mass zu verbessern, dass ihr die Ausübung einer Hilfsarbeitstätigkeit nun möglich wäre. Zudem sind im Kanton Bern zweifellos auch französischsprachige Arbeitsstellen zu finden, wenn nicht in … selber, dann sicher im Raum Biel. Ein Arbeitsweg dorthin wäre der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Blick auf die Regelung im Bereich der Arbeitslosenversicherung, wonach ein Arbeitsweg erst dann als unzumutbar erachtet wird, wenn er je für Hin- und Rückweg länger als zwei Stunden beträgt (vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]), durchaus möglich. 3.2 Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass es seiner Ehefrau nicht möglich sei, die von der Beschwerdegegnerin geforderten acht Bewerbungen pro Monat zu tätigen, da zu wenige mögliche Arbeitsstellen ausgeschrieben seien (Beschwerde vom 25. August 2017), kann dem nicht gefolgt werden. Dass passende Stellenangebote nicht verfügbar sein sollen, wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt, überzeugt nicht: Gerade Hilfsarbeitstätigkeiten sind auch mit äusserst bescheidenen Deutschkenntnissen möglich. Tätigkeiten mit niedrigen Anforderungen wie zum Beispiel in Reinigungsunternehmen oder bei Industriebetrieben, welche über Arbeitsstellen mit leichter und repetitiver Arbeit und niedrigen Sprachanforde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2017, EL/17/737, Seite 7 rungen verfügen, sind auf dem Arbeitsmarkt immer nachgefragt und entsprechende Tätigkeiten sind auch der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich. Bei entsprechender Unterstützung etwa durch den Beschwerdeführer selber ist nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau verhindert gewesen sein soll, sich in genügender Anzahl bei geeigneten Betrieben zu bewerben. Zudem sind einer versicherten Person – und auch ihren Angehörigen unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB, wonach jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat [vgl. E. 2.2.2 vorstehend]) – im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung einer Sozialversicherung zu erwarten hätte. Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Entsprechend würde sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in einer solchen Situation sicherlich intensiver um eine Stelle bemühen. 3.3 Nicht von Belang ist schliesslich, dass die Ehefrau nicht durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt wird, denn ihr Anspruch wurde offenbar nicht wegen fehlender Vermittelbarkeit, sondern aufgrund mangelnder Beitragszeit (bei fehlender Befreiung) verneint (vgl. Beschwerde vom 25. August 2017). Entsprechend war die Ehegattin des Beschwerdeführers im Sommer 2017 in einer Stelle im Bereich … tätig. Auch wenn es sich dabei nur um eine „Ferienablösung“ und damit eine befristete Arbeit gehandelt hat, konnte damit der Tatbeweis erbracht werden, dass die Vermittelbarkeit nicht aufgehoben ist und es ihr möglich war, ein tatsächliches Einkommen zu erzielen. 3.4 Zusammenfassend ist es der Ehegattin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der gesamten Gegebenheiten zumutbar, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Insofern ist die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens unter dem Titel des Vermögensverzichts (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zulässig. 3.5 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.– wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt und liegt deutlich unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2017, EL/17/737, Seite 8 dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, welche seiner Ehefrau zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Dies ist nicht zu beanstanden. 4. Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2017 (AB 269) rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2017, EL/17/737, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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