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Bern Verwaltungsgericht 11.01.2018 200 2017 730

January 11, 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,560 words·~13 min·3

Summary

Verfügung vom 19. Juli 2017

Full text

200 17 730 IV FUR/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. Januar 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Juli 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2018, IV/17/730, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) schon einmal ein Leistungsgesuch der 1960 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) abgeschrieben hatte (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1.1/80 ff., 1.1/1 f.), meldete sich diese im März 2008 erneut zum Leistungsbezug an (AB 2). Nach Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art verneinte die IVB mit Verfügung vom 6. November 2012 bei einem ermittelten IV-Grad von 11 % einen Anspruch auf eine IV-Rente (AB 111). Auf Beschwerde hin (AB 115) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 2. Februar 2015, IV/2012/1166 (AB 140), die Sache an die IVB zurück, damit diese weitere medizinische Abklärungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Daraufhin veranlasste die IVB eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Fachärzte des C.________ (MEDAS; Gutachten vom 28. September 2015; AB 156.1). Mit Verfügung vom 10. November 2016 sprach die IVB der Versicherten ab 1. September 2008 eine Viertelsrente und vom 1. März 2009 bis 31. März 2012 sowie vom 1. September bis 31. Dezember 2012 eine ganze IV-Rente zu; ab 1. Januar 2013 betrage der IV-Grad noch 31 %, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr bestehe (AB 181). Auf Beschwerde hin (AB 183) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 19. April 2017, IV/2016/1228 (AB 189), diese Verfügung auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge; namentlich sollten die im Urteil aufgezeigten Unklarheiten im orthopädischen und neurologischen Bereich z.B. durch eine entsprechende Stellungnahme der MEDAS-Gutachter und allenfalls weitere sich in der Folge als notwendig erweisende Abklärungen (z.B. ein Verlaufsgutachten) geklärt werden. Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 193) er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2018, IV/17/730, Seite 3 achtete die IVB eine Verlaufsbegutachtung bei den Fachärzten der MEDAS Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie (bisheriger neurologischer Gutachter), und E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (neuer orthopädischer Gutachter), als notwendig (AB 194). Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 198). Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 hielt die IVB an diesem Vorgehen fest (AB 198). C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. August 2018 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, bei den bisherigen Gutachtern Dres. med. D.________ und F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Stellungnahme sowie, falls notwendig, ein polydisziplinäres Gutachten unter Vergabe nach dem Zufallsprinzip einzuholen, eventuell ein bidisziplinäres Gutachten unter Wahrung der Partizipationsrechte der Beschwerdeführerin. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dass die RAD-Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in den Ausstand zu treten und sich im Fall der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Sache zu äussern habe. Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2018, IV/17/730, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2017 (AB 198). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine orthopädisch-neurologische Verlaufsbegutachtung bei den Dres. med. D.________ und E.________ angeordnet hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2018, IV/17/730, Seite 5 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2018, IV/17/730, Seite 6 zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3. 3.1 Im unangefochten gebliebenen VGE IV/2016/1228 (AB 189) erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das MEDAS-Gutachten vom 28. September 2015 (AB 156.1) im allgemeininternistischen und psychiatrischen Teil als überzeugend (E. 3.3). Auch im neurologischen Bereich sei grundsätzlich schlüssig dargelegt worden, dass eigentlich keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende neurologische Erkrankung bestehe. Der neurologische Gutachter habe die angegebene Minderbelastung des rechten Beines bei seitengleich ausgeprägter Ober- und Unterschenkelmuskulatur nicht nachvollziehen können; anders aber als der Gutachter habe die behandelnde Neurologin rund ein Jahr später seitenunterschiedliche Umfänge der Ober- und Unterschenkelmuskulatur festgestellt. Deshalb erweise sich der medizinische Sachverhalt diesbezüglich als zu wenig abgeklärt, zumal dieser Widerspruch gestützt auf die Akten nicht aufgelöst werden könne (E. 3.4.1). Auch die orthopädische Beurteilung im MEDAS-Gutachten vermöge infolge von Widersprüchen nicht vollständig zu überzeugen: So folge der orthopädische Gutachter im Grundsatz der Einschätzung des behandelnden Orthopäden (AB 130), begründe jedoch nicht, weshalb er sich nicht der von diesem attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % anschliesse, sondern eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in leidensangepassten Tätigkeiten annehme. Sodann schliesse er sich insgesamt auch der Beurteilung der RAD-Ärztin vom 10. September 2012 (AB 99/4 f.) an, obschon diese einerseits wesentlich von derjenigen des behandelnden Orthopäden abweiche und andererseits – im Gegensatz zu Gutachter – keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angebe und zudem auch eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2018, IV/17/730, Seite 7 mittelschwere Tätigkeit als zumutbar erachte (E. 3.4.2). Unter diesen Umständen könne vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden; vielmehr habe die Beschwerdegegnerin die aufgezeigten Unklarheiten z.B. durch eine entsprechende Stellungnahme der MEDAS-Gutachter und allenfalls weitere sich in der Folge als notwendig erweisende Abklärungen (z.B. ein Verlaufsgutachten) zu klären (E. 3.5). Aufgrund dieser Vorgaben empfahl die RAD-Ärztin eine Verlaufsbegutachtung bei den Fachärzten der MEDAS Dres. med. D.________ (Neurologe, bisher) und E.________ (Orthopäde, neu; AB 193/3). Die Beschwerdegegnerin verfügte entsprechend (AB 198). 3.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin missachtet die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung (AB 198) die Anweisungen des Verwaltungsgerichts in VGE IV/2016/1228 (AB 189) und verletzt deren Anspruch auf ein faires Verfahren. Ihrer Meinung nach wären nämlich VGE IV/2016/1228 entsprechend (vgl. E. 3.1 hiervor) die Unklarheiten im neurologischen und orthopädischen Gutachten mittels Stellungnahmen der entsprechenden MEDAS-Gutachter (Dres. med. D.________ und F.________) zu klären gewesen. Soweit alsdann noch zusätzlich eine Verlaufsbegutachtung durchzuführen gewesen wäre, hätten die rechtsstaatlichen Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 bzw. 139 V 349 beachtet werden müssen (vgl. E. 2.3 hiervor), zumal die Verlaufsbegutachtung ohnehin nicht nur bidisziplinär, sondern polydisziplinär (also auch allgemeininternistisch und psychiatrisch) hätte erfolgen müssen. Zudem handle es sich um die Beurteilung eines ursprünglichen Rentenanspruchs, weshalb die Beantwortung von Fragen bezüglich einer Änderung des Gesundheitszustands nicht relevant sei. 3.3 Es gilt zu beachten, dass in VGE IV/2016/1228 die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie die im Urteil aufgezeigten Unklarheiten im neurologischen und orthopädischen Bereich "z.B." durch eine entsprechende Stellungnahme der MEDAS-Gutachter und allenfalls weitere sich in der Folge als notwendig erweisende Abklärungen (z.B. Verlaufsgutachten) kläre. Damit hat das Verwaltungsgericht lediglich eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2018, IV/17/730, Seite 8 mögliche Vorgehensweise aufgezeigt; wie die Unklarheiten letztlich geklärt werden sollen, wurde indessen der Beschwerdegegnerin überlassen. Ihr ist sodann beizupflichten, dass sich eine nochmalige polydisziplinäre und damit insbesondere auch allgemeininternistische und psychiatrische Begutachtung nicht als notwendig erweist, ist doch der Sachverhalt diesbezüglich ausreichend und beweiskräftig erstellt (vgl. E. 3.1 hiervor). Dass mit der nun angeordneten orthopädisch-neurologischen Verlaufsbegutachtung bei den Dres. med. E.________ und D.________ die Unklarheiten nicht geklärt werden können, vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzutun. Auch rechtfertigt sich der zwischenzeitlich vorgenommene Wechsel des orthopädischen Gutachters, ist doch das Gutachten des früheren orthopädischen Gutachters in VGE IV/2016/1228 (AB 189; vgl. E. 3.1 hiervor) als widersprüchlich befunden worden. Der Beschwerdeführerin wurde die so geplante Begutachtung mit Mitteilung vom 19. Juni 2017 (AB 194) ordentlich zur Kenntnis gebracht; sie konnte sich dazu äussern, was sie denn auch in diesem (Beschwerde-)Verfahren getan hat. Schliesslich ist die Kritik bezüglich Fragekatalog unbehelflich, zumal den wenigen revisionsrechtlich relevanten Fragen vorliegend immerhin deshalb eine Berechtigung zukommt, als im neurologischen Sachverhalt aufgrund der rund ein Jahr nach der Begutachtung festgestellten seitenunterschiedlichen Umfänge der Ober- und Unterschenkelmuskulatur (vgl. E. 3.1 hiervor) durchaus eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete orthopädisch-neurologische Verlaufsbegutachtung durch die Dres. med. D.________ und E.________ nicht zu beanstanden und die Beschwerdeführerin wird sich dieser zu unterziehen haben. Die gegen die Verfügung vom 19. Juli 2017 (AB 198) erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass einer allfälligen inhaltlichen Kritik der zu erstellenden medizinischen Expertise – deren Ergebnis völlig offen ist – im Rahmen des weiteren Verfahrens Rechnung getragen werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2018, IV/17/730, Seite 9

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2018, IV/17/730, Seite 10 4. 4.1 Aufgrund der medizinisch unklaren Situation erachtete die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer Verlaufsbegutachtung als angezeigt. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. G.________ vom 8. Juni 2017 (AB 193). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass die RAD- Ärztin befangen sei. 4.2 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 ATSG). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund ist so früh wie möglich geltend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wer sich in Kenntnis des Ausstands- oder Ablehnungsgrundes auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmungen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2016 KV Nr. 17 S. 83 E. 2.2, 2001 UV Nr. 11 S. 42 E. 1c). 4.3 Indem die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren unter Verweis auf den bereits 2015 ergangenen VGE IV/2012/1166 (AB 140) sowie auf eine Verfügung vom 30. Januar 2017 im Verfahren IV/2016/1228 begründet, ist sie ihrer Pflicht zur sofortigen Rüge von etwaigen Ausstandsgründen (vgl. E. 4.2 hiervor) nicht nachgekommen. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemachten Ausstandsgründe gegen die RAD-Ärztin sind somit offensichtlich verspätet. Sodann ergeben sich aus den Akten ohnehin keine konkreten Hinweise auf eigentliche Ausstandsgründe. Die Einschätzung der RAD-Ärztin vom 8. Juni 2017 (AB 193/3)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2018, IV/17/730, Seite 11 stützt sich auf die Vorgaben im Gerichtsurteil VGE IV/2016/1228 (AB 189). Eine Voreingenommenheit lässt sich in der Empfehlung der beiden Verlaufsgutachter nicht erblicken. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2018, IV/17/730, Seite 12 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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