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Bern Verwaltungsgericht 11.04.2018 200 2017 680

April 11, 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,231 words·~6 min·3

Summary

Verfügung vom 19. Juni 2017

Full text

200 17 680 IV LOU/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. April 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wies die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) das Rentenbegehren von A.________ (Beschwerdeführer) bei einem Invaliditätsgrad von 35% ab.  Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 25. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2017 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Februar 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70% eine ganze IV-Rente auszurichten. 3. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine externe landwirtschaftliche Expertise zur Ermittlung der Validen- und Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im landwirtschaftlichen Betrieb in Auftrag zu geben und das Valideneinkommen unter Einbezug des Einkommens aus einer Anstellung im Rahmen eines Arbeitspensums von 50% festzusetzen. 4. Subeventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gutachterliche medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Auftrag zu geben. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -  Nach erfolgter Beschwerdeantwort, Replik, Duplik sowie einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers samt medizinischen Berichten stellte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. März 2018 den Antrag, die Beschwerde sei dahingehend teilweise gutzuheissen, als dass die Verfügung vom 19. Juni 2017 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei.  Am 26. März 2018 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung nach dem SuisseMED@P- Verfahren in Auftrag zu geben.  Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26. März 2018 sind die Begehren gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 3 der Beschwerde als zurückgezogen zu betrachten. Das Verfahren ist insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die weiteren Rechtsbegehren decken sich mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen ist. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.  Soweit der Beschwerdeführer nun erstmals eine interdisziplinäre Begutachtung nach dem SuisseMED@P-Verfahren verlangt (vgl. Stellungnahme vom 26. März 2018, S. 2), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat sich hinsichtlich der Begutachtung weder zur Art und Anzahl der Disziplinen, noch zu den Experten oder den zu stellenden Fragen geäussert bzw. darüber mittels Verfügung befunden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Die erstmalige Begutachtung an sich wie auch die soeben erwähnten konkreten Begutachtungselemente wird die Beschwerdegegnerin nach Prüfung der medizinischen Grundlagen unter Einbezug der im vorliegenden Verfahren eingegangenen medizinischen Akten praxisgemäss in einem eigenständigen Verfahren verfügen müssen (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). In diesem Rahmen werden dem Beschwerdeführer alle Beteiligungsrechte wie auch allfällige Anfechtungsmöglichkeiten offen stehen. Ein rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens nach dem SuisseMED@P-Verfahren besteht nach dem Gesagten nicht, zumal der Beschwerdeführer dies bis zum 26. März 2018 auch nie verlangt hat. Dass der RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie in der Stellungnahme vom 8. März 2018 bereits abschliessend eine monodisziplinäre orthopädische Begutachtung angeordnet habe, wie es der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 26. März 2018), trifft nicht zu. Der RAD-Arzt gab darin bloss eine Empfehlung ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 4  Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Unter Berücksichtigung des übereinstimmenden Antrages werden die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 400.-- festgelegt. Diese hat die als unterliegend geltende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer am 31. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.  Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Demnach liegt beim vorliegenden Verfahrensausgang ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers vor. Mit Kostennote vom 26. März 2018 macht Rechtsanwältin B.________ für die Zeit bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von Fr. 4'725.-- (18.9 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 81.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 384.50 (8% von Fr. 4'806.40) und für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein solches von Fr. 1'600.-- (6.4 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen im Betrag von Fr. 64.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 128.15 (7.7% von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 5 Fr. 1'664.60), total Fr. 6'983.65, geltend. Mit Blick auf die Bedeutung und die Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens erscheint der angegebene Zeitaufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Replik als zu hoch. Unter Berücksichtigung von ähnlich gelagerten Fällen rechtfertig sich diesbezüglich ein Aufwand von 12 Stunden. Dementsprechend ist das Honorar für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf Fr. 3'000.-- (12 Std. à Fr. 250.--), zuzüglich den geltend gemachten Auslagen von Fr. 81.40 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 246.50 (8% von Fr. 3'081.40), somit auf total Fr. 3'327.90, festzusetzen. Die Honorarforderung für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 1'793.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist angemessen und nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung ist somit insgesamt auf Fr. 5'120.65 festzulegen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Weitergehend wird das Verfahren abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018, IV/17/680, Seite 6 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'120.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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