Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 21.11.2017 200 2017 634

November 21, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,483 words·~12 min·1

Summary

Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017

Full text

200 17 634 UV LOU/COC/GEC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. November 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Basler Versicherung AG Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Basler Versicherung AG (Nachfolgend Basler bzw. Beschwerdegegnerin) nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) unfallversichert (Akten der Basler [act. IIA] 1 f.). Gemäss Unfallmeldung vom 12. Januar 2016 (recte: 2017) biss der Versicherte am 17. Dezember 2016 beim Verzehr von Fischknusperli auf einen harten Gegenstand. Dabei habe er plötzlich einen heftigen Schmerz verspürt. Den harten Gegenstand, den er als Fischgräte oder Metallstück beschrieb, habe er verschluckt. Nachdem er vorübergehend Schmerzmittel eingenommen habe, sei ihm am 10. Januar 2017 ein gebrochener Zahn gezogen worden (act. IIA 3 f.). Am 1. Februar 2017 wurde der gezogene Zahn zunächst mit einer provisorischen Kunststoffprothese (Beschwerdebeilage [act. I] 10) und am 15. Juni 2017 mit einem Implantat (act. I 11) ersetzt. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 (act. IIA 51 f.) lehnte die Basler die Kostenübernahme für die zahnärztliche Behandlung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Unfallbegriff sei vorliegend nicht erfüllt. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 22. Mai 2017 (act. IIA 69 - 72) wies die Basler mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 ab (act. IIA 75 - 78). B. Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2017 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 22. Juni 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Basler Versicherung AG für die Kosten der zahnärztlichen Behandlung in voller Höhe gemäss den effektiven Kosten, eventualiter in der Höhe gemäss Kostenvoran-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 3 schlag Dr. med. C.________ sowie Prof. Dr. D.________ (…), leistungspflichtig ist bzw. aufzukommen hat. Mit Eingabe vom 29. September 2017 ergänzt der Beschwerdeführer infolge der mittlerweile bezifferbaren Behandlungskosten die Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: 3. Die Basler Versicherung AG sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer Fr. 4'253.40 zuzüglich Zins vom 5% seit dem 15. Oktober 2017 bzw. seit wann rechtens zu bezahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 (act. IIA 75 - 78). Strittig und zu prüfen ist Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit dem am 12. Januar 2017 gemeldeten Zahnschaden. 1.3 Die Kosten der Behandlung belaufen sich insgesamt auf Fr. 4'253.40 (act. I 10, 11, 12). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 5 Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genügt. In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222), und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten ist, liegt nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3; RKUV 2004 Nr. U 515 S. 421 E. 2.2 und E. 2.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 6 2.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich beim Verzehr von Fischknusperli durch einen Biss auf einen harten Gegenstand ("arête de poisson ou débris de métal") einen Zahn gebrochen (act. IIA 4). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab er erneut an, es sei eine Gräte oder ein Metallstück gewesen. Allerdings gab er auch an, er habe den Gegenstand verschluckt und nicht gesehen (act. IIA 12). Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Angaben zum Unfallhergang von Beginn weg präzis, vollständig und widerspruchsfrei gewesen seien (Beschwerde Ziff. 24). Damit sei ihm die Glaubhaftmachung des unvorhersehbaren harten Gegenstandes (verborgene Gräte oder Metallstück) und damit auch der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors gelungen. Dabei sei zu beachten, dass unter Glaubhaftmachung kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen sei. Entsprechend sei ein Unfallereignis im Rechtssinne zu bejahen und die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Behandlungskosten verpflichtet (Beschwerde Ziff. 23, 26 f.). Die Beschwerdegegnerin begründet die beantragte Abweisung der Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer erstens selbst nicht wisse, ob es sich beim harten Gegenstand um eine Gräte oder um ein Metallstück

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 7 gehandelt habe und zweitens das vermeintliche Objekt hinuntergeschluckt habe. Damit bestehe Beweislosigkeit mit Bezug auf den ungewöhnlichen äusseren Faktor, weshalb kein Unfallereignis im Rechtssinne bejaht werden könne. Subsidiär weist sie darauf hin, dass eine Fischgräte überdies nicht als äusserer ungewöhnlicher Faktor gewertet werden könne (Beschwerdeantwort S. 10 f.). 3.2 In Bezug auf die Sachverhaltsabklärung ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen ist. Zunächst liess sie den Beschwerdeführer die Bagatellunfallmeldung (act. IIA 4) sowie später einen Fragebogen (act. IIA 12) ausfüllen und holte einen Arztbericht bei den Zahnmedizinischen Kliniken … ein (act. IIA 29). Der Beschwerdeführer hat den Gegenstand nach eigenen Angaben unmittelbar nach dem Biss verschluckt und ihn selbst nicht gesehen. Aus diesem Grund hätte auch eine Befragung des Sohnes des Beschwerdeführers, der den Gegenstand somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht gesehen hat, nicht zur Klärung der hier interessierenden Frage, nämlich worum es sich beim Gegenstand handelte, beitragen können (vgl. E. 2.3 hiervor). Da die Unfallmeldung erst am 12. Januar 2017 – also rund dreieinhalb Wochen nach dem Ereignis – erfolgte, hätten auch durch weitere Abklärungen (beispielsweise durch die Durchsuchung des Magen- bzw. Darminhalts) keine beweistauglichen Sachverhaltselemente mehr erstellt werden können. Nach dem Gesagten ist auf die vorhandenen Beweismittel (primär Unfallmeldung, Fragebogen und Arztbericht) abzustellen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung gelingt, soweit er angibt, er habe am fraglichen Tag in der E.________ beim Verzehr von Fischknusperli auf einen harten Gegenstand gebissen und anschliessend einen plötzlichen heftigen Schmerz verspürt. Hinsichtlich der Frage nach dem ungewöhnlichen äusseren Faktor können aus den vorhandenen Beweismitteln indes keine beweistauglichen Kenntnisse gewonnen werden. Namentlich kann auch der Beschwerdeführer selbst nach eigenen Angaben nicht sagen, worum es sich beim Gegenstand handelte, geht aber vermutungsweise davon aus, es sei eine Gräte oder ein Metallstück gewe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 8 sen (vgl. E. 3.1 und 3.2 erster Absatz hiervor). Mit anderen Worten kann er den fraglichen Gegenstand nicht benennen, sondern vermutet bloss, dass der Schaden infolge eines ungewöhnlichen äusseren Faktors entstanden ist. Die blosse Vermutung würde aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst dann nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors reichen, wenn der fragliche Gegenstand zwar nicht nachgewiesen, immerhin aber benannt werden könnte (vgl. E. 2.2 dritter Absatz hiervor). Vorliegend kann der inkriminierende Gegenstand vom Beschwerdeführer jedoch unbestritten nicht einmal benannt werden, sondern es wird bloss auf die Möglichkeit verwiesen, dass es eine Fischgräte oder ein Metallstück gewesen sein könnte. Folglich kann es sich aber auch um irgendetwas anderes gehandelt haben. Da also selbst der Beschwerdeführer nicht weiss, worauf er gebissen hat, sondern lediglich Vermutungen aufstellt, ist der fragliche äussere Faktor nicht glaubhaft gemacht. Demnach ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, soweit sie vorbringt, in Bezug auf die Frage, ob es sich beim fraglichen Gegenstand um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handle, bestehe Beweislosigkeit. Daran ändert im Übrigen auch die Beurteilung des Vertrauenszahnarztes der Beschwerdegegnerin Dr. med. dent. F.________ nichts, welcher die natürliche Kausalität zwischen dem Biss auf einen harten Gegenstand und dem gebrochenen Zahn für mehr als wahrscheinlich bis sicher erachtet (act. IIA 79). Dies, weil diese Einschätzung keine Antwort auf die vorliegend entscheidrelevante beweisrechtliche Frage nach der Art des Gegenstandes liefert und somit nicht gesagt werden kann, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorlag oder nicht. 3.3 Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von den durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. August 2014, KV/2014/257 (nachfolgend VGE KV/2014/257) und des Bundesgerichts (BGer) vom 17. Oktober 2013, 9C_553/2013 (nachfolgend BGer 9C_553/2013). In VGE KV/2014/257 gab die Beschwerdeführerin von Beginn weg schlüssig und widerspruchsfrei an, sie habe den Gegenstand (mini Lavastein) gesehen und in der Folge weggeworfen. Sie konnte den Stein genau als zwei Millimeter gross, tiefschwarz, feinporig und hart beschreiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 9 (VGE KV/2014/257 E. 3.3.1). Anhand dieser präzisen und widerspruchsfreien Darstellung des Sachverhalts konnte in diesem Fall die Beschreibung des äusseren Faktors als mini Lavastein glaubhaft gemacht werden (VGE KV/14/257 E. 3.3.2). Im Gegensatz dazu, gelingt dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zwar die Glaubhaftmachung auf etwas Hartes gebissen zu haben, doch kann er den Gegenstand nicht benennen. Vielmehr stützt er seine Angaben auf blosse Vermutungen, womit der entscheidrelevante Sachverhalt (Art des Gegenstandes) nicht glaubhaft gemacht wird und letztlich ungeklärt bleibt. In BGer 9C_553/2013 handelte es sich beim fraglichen Gegenstand unbestritten um einen Kirschenkern. Dort lag also im Gegensatz zum vorliegenden Fall keine Beweislosigkeit hinsichtlich des ungewöhnlichen äusseren Faktors vor, weshalb das Urteil für die hier interessierende Frage nicht einschlägig ist. 3.4 Nach dem Gesagten liegt in Bezug auf die relevante Frage nach dem ungewöhnlichen äusseren Faktor Beweislosigkeit vor (vgl. E. 3.2 zweiter Absatz in fine). Deren Folgen hat der Beschwerdeführer zu tragen, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; vgl. auch E. 2.2 dritter Absatz hiervor). Damit kann an dieser Stelle offenbleiben, ob es sich bei einer Gräte in einem Fischknusperli um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handelt oder nicht. 3.5. In Würdigung der gesamten Umstände kann ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht nach dem erforderlichen Beweisgrad der Glaubhaftmachung nachgewiesen werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 (act. IIA 75 - 78) als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Advokat B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 634 — Bern Verwaltungsgericht 21.11.2017 200 2017 634 — Swissrulings