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Bern Verwaltungsgericht 30.11.2017 200 2017 598

November 30, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,404 words·~12 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017

Full text

200 17 598 EL SCJ/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. November 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Beiständin B.________, p.A. C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, EL/17/598, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1948 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 35, 51, 54, 72, 85, 88, 100, 109). Mit zwei separaten Verfügungen vom 10. Februar 2017 (AB 111, 113) berechnete die AKB den EL- Anspruch für den Monat Dezember 2016 bzw. für die Zeit ab 1. Januar 2017 neu, wobei sie – wie bereits zuvor (AB 71/1, 84/1, 99/1) – einnahmeseitig einen Eigenmietwert von Fr. 4‘170.-- für ein unentgeltliches Wohnrecht aufrechnete. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 121) mit Entscheid vom 31. Mai 2017 (AB 122) fest. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Berufsbeiständin B.________, Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und im Rahmen der EL- Berechnung sei auf das Aufrechnen eines Eigenmietwertes zu verzichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss nahm sie am 26. Oktober 2017 zu einer vom Instruktionsrichter aufgeworfenen Frage Stellung und erklärte, jedenfalls sei mindestens der hälftige Mietwert im Betrag von Fr. 2‘085.-- als Einnahme zu berücksichtigen. Mit abschliessender Stellungnahme vom 15. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin am gestellten Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, EL/17/598, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und überdies keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt (vgl. E. 1.2 hiernach), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 (AB 122). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Dezember 2016 und in diesem Zusammenhang, ob in der EL- Berechnung zu Recht ein Eigenmietwert von Fr. 4‘170.-- als Einkommen berücksichtigt wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Dass der EL-Anspruch bereits mit Wirkung ab August 2015 unter Berücksichtigung des Eigenmietwertes von Fr. 4‘170.-- festgelegt (AB 71 f.) und dies in der Folge mehrmals rechtskräftig bestätigt wurde (AB 84 f., 99 f.), ist unerheblich. Denn ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), womit die materielle Rechtskraft der zurückliegenden Verwaltungsakte einem Sachurteil im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, EL/17/598, Seite 4 vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entgegensteht (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte vom 27. März 2007). 1.3 Mit Blick darauf, dass vorliegend der EL-Anspruch für höchstens 13 Monate (1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2017) streitig ist und der angerechnete Eigenmietwert Fr. 4‘170.-- pro Jahr ausmacht, wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 19'290.-- bzw. bei Ehegatten Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 f. ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, EL/17/598, Seite 5 den Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der ihnen ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab April 2011, Rz. 3433.02; JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1837 f., Rz. 155). Wenn eine Person von einem Wohnrecht keinen Gebrauch mehr macht oder gänzlich darauf verzichtet – insbesondere, wenn das Wohnrecht aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist dessen Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Ausübung des Wohnrechts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Wohnberechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die Gebäudeunterhaltskosten). Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten. Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (vgl. Rz. 3433.05 und Rz. 3482.13 WEL; URS MÜL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, EL/17/598, Seite 6 LER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 313; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI; 2015, Art. 11 Rz. 124; ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, 2000, S. 107 f.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin war Alleineigentümerin der Liegenschaft …. Im Jahr 2001 verkaufte sie das Grundstück einem ihrer Söhne und liess sich im Gegenzug unter anderem für sich selbst und ihren Ehegatten ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der bisher bewohnten Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. … einräumen (AB 63/7 Ziff. 1). Der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wurde gemäss gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung (AB 32 f.) per 3. Januar 2014 aufgehoben, wobei der letztere an der betreffenden Adresse wohnhaft blieb und die erstere in der Folge eine Mietwohnung bezog (AB 14, 50). 3.2 Die Beschwerdegegnerin rechnet der Beschwerdeführerin seit August 2015 entsprechend der steuerrechtlichen Veranlagung (AB 12/1) einen Eigenmietwert von Fr. 4170.-- als (Verzichts-)Einkommen an (AB 71/1), weil diese das Wohnrecht zufolge der Trennung von ihrem Ehegatten und ihres Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung nicht mehr ausübt. Diese einnahmeseitige Berücksichtigung des Eigenmietwertes erfolgte nicht seit dem erstmaligen EL-Bezug ab April 2014 (AB 35), da die Verwaltung vom Wohnrecht erst Anfang Juli 2015 Kenntnis erhielt und auf eine rückwirkende Korrektur verzichtete (AB 64). 3.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das ihr (und ihrem Ehegatten) eingeräumte lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht nicht mehr ausübt, wobei der Auszug aus der betreffenden Liegenschaft nicht gesundheits- sondern trennungsbedingt erfolgte. Dies stellt somit grundsätzlich einen Verzicht auf ein ihr zustehendes Einkommen dar, welcher zur Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme führt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass sie das eheliche Domizil ursprünglich verliess, weil sie sich vom Ehegatten bedroht fühlte (AB 2/2), und seither darum bemüht ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, EL/17/598, Seite 7 in diese Wohnung zurückzukehren (Beschwerde S. 3 Ziff. IV), ändert im hier betroffenen Kontext nichts. Denn weder macht sie geltend, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie vom Ehegatten tatsächlich ernsthaft an Leib und Leben bedroht worden wäre (vgl. betreffend Verzicht auf Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge: FLEISCHANDERL/HÜRZELER, Anhang Sozialversicherungsrechtliche Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung, IV.-V., in SCHWENZER/FANKHAUSER [Hrsg.], FamKomm, 3. Aufl. 2017, Bd. II: Anhänge, S. 406 Rz. 137). 3.4 Zur Berechnung des Verzichtseinkommens ist jedoch nicht etwa auf den gesamten, sondern lediglich auf den hälftigen Anteil am Eigenmietwert abzustellen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass nach den massgebenden Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) bei mehreren Nutzungsberechtigten der Mietwert ihrem Anteil entspricht. Mithin müssen getrennt veranlagte Ehegatten den Eigenmietwert je hälftig versteuern (vgl. LEUCH/AMONN, in LEUCH/KÄS- TLI/LANGENEGGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Bd. 1, 2014, Rz. 16 f.). Zwar wirkt sich dieser anteilsmässige Wert während des Zusammenlebens regelmässig nicht aus, da die Ehegatten steuerrechtlich grundsätzlich gemeinsam veranlagt (vgl. CORDULA LÖTSCHER, Besteuerung des gemeinschaftlichen Eigentums von Ehegatten nach Aufnahme des Getrenntlebens, in recht 2016, S. 2) und im Rahmen der EL die anerkannten Ausgaben sowie anrechenbaren Einnahmen zusammengerechnet werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG; WEL Rz. 3131.01). Bei einer gerichtlichen oder tatsächlichen Trennung verzichtet der aus dem bisherigen Domizil ausziehende Ehegatte jedoch auf seinen hälftigen Anteil am Wohnrecht, was sich – wenngleich das Wohnrecht nicht übertragbar ist (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Ergänzungsleistungen, in SZS 2016 S. 372) – letztlich zugunsten des darin verbleibenden Ehegatten auswirkt. Er kann die Wohnung fortan faktisch allein beanspruchen, während die ausziehende Person unter diesem Titel kein steuerpflichtiges Einkommen mehr bezieht. Im vorliegenden Fall wurde das Wohnrecht in der Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin ab der Steuerperiode 2015 denn auch nicht mehr als Einnahme angerechnet (Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, EL/17/598, Seite 8 der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilagen [BB] 9/5 Ziff. 7.1). Im Gegensatz zu diesen steuerrechtlichen Folgen wird im Bereich der EL jedoch auch Einkommen angerechnet, über welches (wegen Verzichts) nicht mehr verfügt werden kann, hier also ein Betrag von Fr. 2‘085.-- (Fr. 4‘170.-- / 2). Dass die Beschwerdeführerin auf ihr Wohnrecht an der ganzen Wohnung und nicht nur auf die Hälfte davon verzichtete (Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 S. 2), ist belanglos, denn der Eigenmietwert wird – wie aufgezeigt – schematisch nach Köpfen der Wohnberechtigten aufgeteilt. Schliesslich räumte die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nunmehr ein, dass im Falle zweier EL-beziehenden Ehegatten bei getrennter Berechnung für Alleinstehende wohl beiden Versicherten je der hälftige Mietwert angerechnet würde (Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 S. 2), was ebenfalls gegen die Schlussfolgerungen im angefochtenen Einspracheentscheid spricht. 3.5 Nach dem Dargelegten berücksichtigte die Verwaltung im Rahmen der EL-Berechnung für den hier zu überprüfenden Zeitpunkt ab Dezember 2016 zu Recht ein Verzichtseinkommen, jedoch hätte sie lediglich den hälftigen Eigenmietwert, ausmachend Fr. 2‘085.--, anrechnen dürfen. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 (AB 122) aufzuheben. Die Sache wird zur entsprechenden Neufestsetzung der EL an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5), was hier nicht zutrifft. Der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, EL/17/598, Seite 9 rerin sind Parteikosten entstanden, hat sie doch den durch die Berufsbeiständin generierten Aufwand – wie bei einem Rechtsanwalt, einem Treuhänder oder einer anderen berufsmässigen Prozessvertretung – zu entschädigen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB und Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 10 f. der kantonalen Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft [ESBV; BSG 213.361]), zumal ihr Vermögen mindestens dem Wert von Fr. 15‘000.-- entspricht (vgl. Art. 9 Abs. 1 ESBV; AB 112/2). Mit Blick auf den im vorliegenden Verfahren gebotenen Aufwand hat die obsiegende Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Beiständin (vgl. Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Art. 10 ESBV) Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), die auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt wird. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den EL-Anspruch ab Dezember 2016 im Sinne der Erwägungen neu festsetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Beiständin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, EL/17/598, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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