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Bern Verwaltungsgericht 31.08.2017 200 2017 576

August 31, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,922 words·~10 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017

Full text

200 17 576 EL ACT/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. August 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Baumann AB.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, EL/17/576, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1950 geborene A.________ bezieht seit April 2013 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1; 35; 43; 45; 57). Nach einer amtlichen Revision im Januar 2017 (AB 63) setzte die AKB die EL mit Verfügung vom 24. März 2017 (AB 89) ab April 2017 neu fest. Dabei berücksichtigte sie, dass A.________ mit ihrem Ehemann, B.________, ihrem Sohn sowie dessen Familie (Schwiegertochter und drei minderjährige Kinder) in einer von ihrem Sohn und dessen Ehefrau gemieteten 5.5-Zimmer-Wohnung mit einer Bruttomiete in der Höhe von Fr. 2'280.-- lebt (vgl. Mietvertrag vom 7. Oktober 2016, AB 51) und nahm bei der EL-Berechnung eine entsprechende Mietzinsaufteilung nach Köpfen vor (AB 88). Hiergegen erhoben A.________ und ihr Ehemann Einsprache (AB 91) und machten geltend, bei der Mietzinsberechnung sei keine Kopfteilung vorzunehmen, sondern es sei der Untermietzins von monatlich Fr. 1'050.-- zu berücksichtigen (vgl. Untermietvertrag vom 10. Oktober 2016, AB 54). Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 (AB 92) hielt die AKB an ihrer Beurteilung fest und wies die Einsprache ab. B. Hiergegen erhoben AB.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juni 2017 Beschwerde und beantragten sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben. Bei der EL-Berechnung ab April 2017 sei der vereinbarte Untermietzins in der Höhe von Fr. 1'050.-- zu berücksichtigen; eventualiter sei eine monatliche Untermiete von Fr. 850.-anzurechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, EL/17/576, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017 (AB 92). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab April 2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, in welchem Umfang Mietzinse bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind resp. ob im vorliegenden Fall eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen zu erfolgen hat oder der vereinbarte Untermietzins zu berücksichtigen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diese Frage zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Vorliegend hat die Verwaltung Mietkosten in der Höhe von Fr. 7'818.-- (AB 88) angerechnet, während die Beschwerdeführer beantragen, es seien die Untermietkosten von Fr. 12'600.-- (12 x Fr. 1'050.--) resp. mindestens Fr. 10'200.-- (12 x Fr. 850.--) in die EL-Berechnung einzubeziehen (Beschwerde S. 2). Damit beträgt die jährliche Differenz zwischen den zugesprochenen und den beantragten EL maximal Fr. 4'782.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, EL/17/576, Seite 4 (Fr. 12'600.-- - Fr. 7'818.--). Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein EL-Entscheid nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehören u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 2.3 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, EL/17/576, Seite 5 Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff „grundsätzlich“ ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Von der Aufteilung zu gleichen Teilen ist etwa dann abzuweichen, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, abrufbar unter: www.bsvlive.admin.ch, Stand 1. Januar 2017], Rz. 3231.03 f.; vgl. auch BGE 127 V 10 E. 2b S. 12), oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, wobei letzteres auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben kann (BGE 130 V 263 E. 5.3 S. 268). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Sohn und die Schwiegertochter der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2016 einen Mietvertrag über eine 5.5- Zimmer-Wohnung abgeschlossen haben und der Mietzins auf monatlich Fr. 2'280.-- (inkl. Nebenkosten a conto) festgelegt wurde (AB 51). Am 10. Oktober 2016 unterzeichneten die Beschwerdeführer mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau einen Untermietvertrag, wobei sie einen Untermietzins in der Höhe von Fr. 1'050.-- vereinbarten (AB 54). Gemäss dem Wohnungsplan (Akten der Beschwerdeführer, Beschwerdebeilage [BB] 5) ist den Beschwerdeführer ein Zimmer (à 15.1 m2) zur Alleinbenutzung untervermietet, während ihnen Küche, Bad, WC, Reduit, Korridor, Wohn- und Esszimmer sowie der Balkon zur Mitbenützung zur Verfügung stehen. Zwei Zimmer (à je 11.2 m2) und ein Studio (à 10.9 m2) sind zur Alleinbenutzung des Sohnes und seiner Familie bestimmt. Im Weiteren steht fest, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, EL/17/576, Seite 6 Beschwerdeführer ihrer Bank einen Dauerauftrag für die Untermiete erteilt haben (AB 58; 83). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Mietkosten nach Anzahl Köpfen gemäss Vorgabe der Verordnung aufgeteilt (vgl. E. 2.3 hiervor) und ab April 2017 einen Mietzinsanteil von fünf Siebteln berücksichtigt (AB 88). Dabei stützte sie sich auf den Mietvertrag des Sohnes und seiner Ehefrau vom 7. Oktober 2016 (AB 51). Da Art. 16c Abs. 2 ELV allein in grundsätzlicher Hinsicht eine Aufteilung nach Köpfen vorsieht und eine Abweichung im Einzelfall zulässig sein kann (vgl. E. 2.3 hiervor), ist im Folgenden zu prüfen, ob der Untermietvertrag vom 10. Oktober 2016 (AB 54) ein derartiger Umstand ist. 3.3 Sonderfälle für ein Abweichen der Aufteilung gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV sind nach der Rechtsprechung, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht (E. 2.3 hiervor; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 176 ff.). Hier trifft weder das eine noch das andere zu. Insbesondere beanspruchen die Beschwerdeführer nicht den grössten Teil der Wohnung – sondern exklusiv ein Zimmer – für sich (vgl. Wohnungsplan, BB 5 sowie Beschwerde S. 2). Der Untermietvertrag stellt wertungsmässig somit weder einen Sonderfall im vorgenannten Sinn dar noch ist er Folge eines derartigen Sonderfalls. Eine privatrechtliche Vereinbarung ist für sich allein denn auch nicht geeignet, die in der Verordnung vorgesehene (gesetzmässige; E. 2.3 hiervor) Regelung der Mietzinsaufteilung nach Köpfen abzuändern. Notwendig ist dafür – wie ausgeführt – vielmehr jeweils ein Sonderfall resp. drohende stossende Ergebnisse (E. 2.3 hiervor). Ob der Untermietzins – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2) – als übersetzt einzustufen ist, kann demnach offen bleiben. Ferner erübrigen sich bei diesem Ergebnis auch weitere Ausführungen dazu, ob allenfalls eine monatliche Untermiete von Fr. 850.-- als angemessen und gerechtfertigt zu beurteilen wäre (vgl. Beschwerde S. 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Einsprache vom 21. April 2017, AB 91 S. 2) ist zudem festzuhalten, dass der Zins gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, EL/17/576, Seite 7 Untermietvertrag auch nicht gestützt auf Ziffer 3231.05 WEL, wonach der vereinbarte Mietzins als Ausgabe zu berücksichtigen ist, wenn eine ELbeziehende Person eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt, angerechnet werden kann. Wird dabei doch einzig die Situation geregelt, bei welcher ein EL-Bezüger als Mieter mit dem Eigentümer zusammen wohnt und nicht auch diejenige – wie vorliegend –, wenn ein EL- Bezüger als Untermieter mit einem Mieter in der gleichen Wohnung lebt; es besteht kein Anlass, diese eindeutige Regelung auf derartige Verhältnisse auszuweiten. 3.4 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe zuvor (seit dem Umzug in die neue Wohnung) ab November 2016 eine Aufteilung der Wohnkosten gemäss Untermietvertrag vorgenommen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (AB 56 f.; vgl. Beschwerde S. 1). Denn ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten, weshalb die Grundlagen zur EL-Berechnung im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren jährlich neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). 4. Nach dem Dargelegten hat – entsprechend der Berechnung der Beschwerdegegnerin (AB 88) – eine Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen gestützt auf den Mietvertrag vom 7. Oktober 2016 (AB 51) zu erfolgen. Die Höhe der derart angerechneten Mietzinse ist nicht zu beanstanden und wird von den Beschwerdeführern denn auch zu Recht nicht bestritten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017 (AB 92) erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, EL/17/576, Seite 8 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - AB.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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