200 17 566 ALV SCP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ handelnd durch B.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 (ER RD 600/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, ALV/17/566, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Firma A.________ ist eine Kollektivgesellschaft und im Bereich … tätig (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 7 f.). Am 3. Februar 2017 meldete die A.________ einen wetterbedingten Arbeitsausfall von 19 Tagen betreffend die Abrechnungsperiode Januar 2017 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 3). Mit (unangefochten gebliebenem) Entscheid Nr. … vom 3. März 2017 (vgl. act. II 11-13) erhob das beco teilweisen Einspruch, indem es für die Baustelle „…“ in Bezug auf vier Arbeitnehmende für 15 Ausfalltage Schlechtwetterentschädigung zusprach. Am 6. März 2017 meldete die A.________ für die Baustelle „…“ einen weiteren wetterbedingten Arbeitsausfall betreffend den Monat Februar 2017 (act. II 15 f.). Mit Entscheid Nr. … vom 27. März 2017 (act. II 18-21) erhob das beco Einspruch gegen die Ausrichtung der beantragten Schlechtwetterentschädigung. In der Begründung hielt es fest, für die gemäss Schreiben der A.________ vom 21. Februar 2017 (vgl. act. II 8) angegebene Gesamtdauer der Baustelle „…“ von 15 Tagen sei bereits mit Entscheid Nr. … vom 3. März 2017 Schlechtwetterentschädigung gewährt worden, weshalb für den Monat Februar 2017 keine Tage mehr bewilligt werden könnten. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 23) wies das beco mit Entscheid vom 19. Mai 2017 (act. II 28-30) ab. B. Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten B.________ (vgl. act. IIA 8), mit Eingabe vom 13. Juni 2017 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids respektive die Zusprache von Schlechtwetterentschädigung für den Monat Februar 2017. In
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, ALV/17/566, Seite 3 der Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die auf der Baustelle „…“ auszuführenden Arbeiten, welche ab dem 5. Januar 2017 geplant gewesen seien, hätten wegen den winterlichen Verhältnissen erst ab dem 24. Februar mit Schneeräumung respektive ab dem 27. Februar 2017 in Angriff genommen werden können. Es sei ihnen als … bei diesen Wetterverhältnissen auch nicht möglich gewesen, auf eine andere Baustelle (z.B. …) auszuweichen. Es sei nach wie vor nicht klar, wieso die gemeldeten Arbeitstage vom Januar (welche wetterbedingt nicht ausführbar gewesen seien) im Februar nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2017 bzw. – nachdem die Beschwerdeführerin nicht reagiert hatte – vom 17. August 2017 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde indem er sie aufforderte, dokumentiert darzulegen, gestützt auf welche Rechtsgrundlagen und welche Sachumstände sie für ein und denselben Arbeitsausfall zweimal entschädigt werden wolle. Nach einem am 18. August 2017 vorausgegangenen telefonischen Kontakt mit dem Instruktionsrichter (vgl. Aktennotiz vom 18. August 2017 [in den Gerichtsakten]) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2017 weitere Unterlagen – darunter zwei mit der C.________ AG abgeschlossene Werkverträge – ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 ff.). Sie machte geltend, in den Monaten Februar und März 2017 seien die Arbeiten auf den Baustellen „…“ und „…“ eingeplant gewesen. Der erste Auftrag habe bis zum Wintereinbruch zu drei Viertel erledigt werden können, die Umgebungsarbeiten für den zweiten Auftrag seien für die Monate Februar und März 2017 vorgesehen gewesen. Es sei in den letzten Jahren nie ein Thema gewesen, dass gemeldete Aufträge, welche im gemeldeten Monat nicht hätten ausgeführt werden können, im nachfolgenden Monat nicht mehr akzeptiert würden. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. August 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, die mit der C.________ AG abgeschlossenen Werkverträge in vollständiger Fassung sowie mit den dazugehörigen Baubeschrieben und den einzuhaltenden Ausführungsterminen einzureichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, ALV/17/566, Seite 4 Am 5. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht ein an sie adressiertes Schreiben der C.________ AG vom 4. September 2017 ein, wonach die im August 2016 begonnenen Arbeiten im Dezember 2016 wegen des Wintereinbruchs hätten eingestellt werden müssen. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2017 stellte der Instruktionsrichter das Schreiben der C.________ AG dem Beschwerdegegner zu. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2017 stellte der Instruktionsrichter die Eingabe des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2017 der Beschwerdeführerin zu. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter darauf hin, es werde davon ausgegangen, dass die Vergütung für die vorliegend streitigen wetterbedingten Arbeitsausfälle des Monats Februar 2017 in etwa derjenigen für den Monat Januar 2017 entspreche und damit unter Fr. 20‘000.-- liege, weshalb die Akten an den Einzelrichter zum Entscheid gingen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin – in ihrer Eigenschaft als Kollektivgesellschaft (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, ALV/17/566, Seite 5 act. IIA 8; www.zefix.ch) partei- und prozessfähig (Art. 562 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) – ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 (act. II 28-30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schlechtwetterentschädigung in Bezug auf vier Arbeitnehmende für den Monat Februar 2017. Sowohl aus dem angefochtenen Einspracheentscheid wie auch aus dem ihm zugrunde liegenden Entscheid Nr. … vom 27. März 2017 (act. II 18-21) geht hervor, dass der Beschwerdegegner den geltend gemachten Anspruch ausschliesslich mit Bezug auf die ihm am 6. März 2017 gemeldete Arbeitsstelle „…“ (act. II 16) geprüft hat, wohingegen er über den beschwerdeweise geltend gemachten (witterungsbedingten) Arbeitsausfall betreffend die Baustellen „…“ (vgl. act. I 6 ff.) und „…“ (vgl. Eingabe vom 25. August 2017) nicht befunden hat. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung geltend macht, ist auf die Beschwerde deshalb grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. jedoch E. 3.2.2 hinten). 1.3 Da die Vergütung des im Streit stehenden wetterbedingten Ausfalls von 14 Tagen in etwa derjenigen für den Monat Januar 2017 entspricht (vgl. act. IIA 5 sowie die unbestritten gebliebene Feststellung des Instruktionsrichters in der prozessleitenden Verfügung vom 17. Oktober 2017), liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). http://www.zefix.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, ALV/17/566, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind (Art. 42 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 65 AVIV), Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitsausfall ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird, die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann und der Arbeitsausfall vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird (Art. 43 Abs. 1 lit. a - c AVIG; vgl. auch BGE 110 V 344; ARV 1986 S. 111). Letztere Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall der kantonalen Amtsstelle spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des Seco meldet (Art. 69 Abs. 1 AVIV). Hat er den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben (Abs. 2). 2.2 Der Arbeitgeber muss den wetterbedingten Arbeitsausfall für jede … monatlich mit dem Formular 716.500 „Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall“ bei der kantonalen Amtsstelle anmelden. Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall in Briefform oder per E-Mail gemeldet, gilt die Meldefrist als gewahrt. Die kantonale Amtsstelle hat ihn aber unter Fristansetzung und unter Hinweis auf die Versäumnisfolgen aufzufordern, das vorgeschriebene Formular nachzureichen (vgl. Art. 110 AVIG i.V.m. AVIG-Praxis SWE, G1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, ALV/17/566, Seite 7 3. 3.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin als ein in den Erwerbszweigen … tätiges Unternehmen grundsätzlich Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung hat (Art. 42 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 lit. a und d AVIV). Der Beschwerdegegner hat denn auch die Anspruchsberechtigung für den Monat Januar 2017 anerkannt und Leistungen ausgerichtet. Weiter stellt der Beschwerdegegner – nach der Aktenlage zu Recht – nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin auch im Monat Februar 2017 betreffend die Baustelle „…“ (vgl. act. II 16) witterungsbedingt an der Aufnahme bzw. Fortführung der Arbeiten verhindert war. 3.2 3.2.1 Was zunächst die Baustelle „…“ (vgl. act. II 16) respektive „…“ (vgl. act. II 3) anbelangt – es handelt sich dabei trotz leicht unterschiedlicher Bezeichnung um dieselbe Baustelle –, so steht fest und stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass sie betreffend den Monat Januar 2017 bereits für einen wetterbedingten Ausfall von 15 Tagen (für vier Arbeitnehmende) entschädigt worden ist (vgl. act. II 11-13). Bei dem insoweit für den Monat Februar 2017 wiederum geltend gemachten witterungsbedingten Arbeitsausfall handelt es sich um dieselben (vorgesehenen) Arbeiten („Randsteine, Natursteinmauern, Pflästerungen“ [vgl. act. II 3 und 16]) auf der gleichen Baustelle, was denn auch aus der Beschwerde vom 13. Juni 2017 hervorgeht. Der Beschwerdegegner weist in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 demnach zu Recht darauf hin, dass für dieselben Tätigkeiten auf derselben Baustelle nicht mehrfach Schlechtwetterentschädigung zugesprochen werden kann (vgl. S. 3, Art. 4) bzw. der entsprechende Anspruch mit dem unangefochten gebliebenen Entscheid Nr. … vom 3. März 2017 (act. II 11-13) abgegolten ist. Der im Januar 2017 ausgewiesene Arbeitsvorrat ist mit der Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung kompensiert worden und die Beschwerdeführerin hätte die nämliche Baustelle im Februar 2017 nicht mehr als Vorrat gehabt, wenn sie die Arbeiten im Januar bei gutem Wetter hätte verrichten können (vgl. Aktennotiz vom 18. August 2017 [in den Gerichtsakten]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, ALV/17/566, Seite 8 3.2.2 Was sodann den beschwerdeweise geltend gemachten witterungsbedingten Arbeitsausfall hinsichtlich der Baustellen „…“ (vgl. act. I 6 ff.) und „…“ (vgl. Eingabe vom 25. August 2017) betrifft, so ist – soweit diesbezüglich auf die Beschwerde eingetreten werden könnte (vgl. E. 1.2 vorne) – Folgendes festzuhalten: Entsprechend den gesetzlichen respektive verordnungsmässigen Vorgaben (vgl. E. 2.1 vorne) wird im Formular „Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats“ unter „Wichtige Hinweise“ ausdrücklich festgehalten, dass die Meldung spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats der kantonalen Amtsstelle einzureichen ist (vgl. act. II 2 und 15). Weiter wird im Formular darauf hingewiesen, dass für jede Arbeitsstelle eine separate Meldung einzureichen ist (vgl. E. 2.2 vorne). Die Meldevorschrift ist formelle Anspruchsvoraussetzung und bezweckt die Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonale Amtsstelle namentlich mit Bezug auf die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls in meteorologischer Hinsicht, die Existenz der gemeldeten Baustelle und die Dauer der (wetterabhängigen) Arbeiten (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2437 N. 570; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. November 2014, 8C_646/2014, E. 4.2.1). Nach der Aktenlage steht fest, dass gegenüber dem Beschwerdegegner weder mittels den dafür vorgesehenen Formularen noch anderweitig innert Frist, d.h. bis spätestens am 5. März 2017, eine Meldung über einen allfälligen wetterbedingten Arbeitsausfall hinsichtlich der Baustellen „…“ und „…“ betreffend den Monat Februar 2017 erfolgte, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Nach der Rechtsprechung kommt der Amtsstelle im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (Art. 45 Abs. 4 AVIG) jedoch nicht die Aufgabe zu, nach Sachverhalten zu forschen, welche allenfalls eine (zusätzliche) Schlechtwetterentschädigung nach sich ziehen könnten (BGer 8C_646/2014, E. 4.2.2). Angesichts der Tatsache, dass – wie erwähnt – der Arbeitsausfall für jede Baustelle mittels separatem Formular zu melden ist (vgl. act. II 2 und 15), musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass sie die Baustellen, auf welchen wetterbedingt nicht gearbeitet werden konnte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, ALV/17/566, Seite 9 einzeln benennen musste, um ihrer Meldepflicht nachzukommen. Dies unterblieb, weshalb für die Verwaltung kein Anlass zur Annahme bestand, dass im Februar 2017 weitere Baustellen von einem wetterbedingten Arbeitsausfall betroffen waren. Erst mit Schreiben vom 28. April 2017 (vgl. act. II 26) erwähnte die Beschwerdeführerin, dass es ihr unmöglich gewesen sei, „auf andere Baustellen auszuweichen“. Sowohl diese Erklärung wie auch die Meldung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem sie erstmals die anderen Baustellen näher bezeichnete, erfolgten demnach offensichtlich verspätet, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. E. 2.1 vorne). 3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat Februar 2017 zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2017, ALV/17/566, Seite 10 - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.