200 17 535 IV LOU/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/535, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2011 unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilagen [AB] 2). Die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Erhebungen durch und gewährte mit Verfügungen vom 29. September 2014 (AB 92) und 20. November 2014 (AB 95 f.) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente sowie ab dem 1. August 2014 bei einem IV-Grad von 52 % eine halbe Rente. Im Rahmen einer eingeleiteten Revision von Amtes wegen gab die Versicherte am 8. Juni 2016 an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (AB 101). Nachdem die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen vorgenommen hatte, wies sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 113, 117) mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (AB 122) das Erhöhungsgesuch ab bzw. bestätigte den bisherigen Anspruch auf eine halbe Rente, da sich der Gesundheitszustand objektiv nicht wesentlich verschlechtert habe. Hiergegen liess die Versicherte am 24. Januar 2017 Beschwerde erheben (AB 128 S. 3 ff.). In der Folge hob die IVB die Verfügung vom 19. Dezember 2016 (AB 122) mit Verfügung vom 8. Februar 2017 (AB 133) zur Vornahme weiterer Abklärungen wiedererwägungsweise auf. Mit Urteil vom 20. Februar 2017, IV/2017/76 (AB 135), schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. Am 27. Februar 2017 setzte die IVB die Versicherte darüber in Kenntnis, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig sei (AB 136). Am 16. März 2017 stellte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (AB 141). Dieses Gesuch wies die IVB mit Verfügung vom 1. Mai 2017 (AB 154) mangels Erforderlichkeit ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/535, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie lässt die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 1. Mai 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, unter Beizug der unterzeichnenden Anwältin, zu gewähren. 2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren, unter Beizug der unterzeichnenden Anwältin, zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/535, Seite 4 nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAU- SER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegenteil, sieht die Beschwerdegegnerin doch eine bidisziplinäre Begutachtung vor (AB 136). Folglich ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 (AB 154). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/535, Seite 5 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. November 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/535, Seite 6 dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (AB 154 S. 3). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsächlich zu verneinen ist, was im Folgenden zu prüfen ist. 3.2 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor). Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Es wäre derzeit auch nicht absehbar, dass sich solche Fragen demnächst stellen würden. Vielmehr geht es um die medizinische Klärung des Leistungsanspruchs. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin die (ursprüngliche) Verfügung vom 19. Dezember 2016 (AB 122) im Rahmen des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens zur Vornahme weiterer (medizinischer) Abklärungen in Wiedererwägung gezogen hat (AB 133). Dies erfolgte, nachdem weitere Arztberichte mit Hinweis auf mögliche neue Erkenntnisse zur geklagten gesundheitlichen Störung nachgereicht worden waren (AB 130 S. 4 ff.). Der vorliegende Fall ist damit – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Beschwerde S. 4 f.) – nicht mit demjenigen im Entscheid des BGer vom 7. April 2017, 8C_669/2016 (SVR 2017 IV Nr. 57), beurteilten, gleichzusetzen. Im Unterschied zu dem von der Beschwerdeführerin zitierten höchstrichterlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/535, Seite 7 Entscheid, wurde die Beschwerde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Februar 2017, IV/2017/76 (AB 135), nicht gutgeheissen und die Sache mit verbindlichen Anweisungen zur weiteren Abklärung zurückgewiesen, sondern zog die IVB nach Eingang von aktuellen medizinischen Berichten ihre Verfügung in Wiedererwägung und nahm die weitere Abklärung frei sowie ohne gerichtliche Anweisungen an die Hand. Insofern ist der angerufene Entscheid des BGer nicht einschlägig, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht verweist (Beschwerdeantwort S. 3 f.). Sodann stellt auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet hat (AB 136), keine hinzutretende Komplexität des Falles dar, die eine anwaltliche Verbeiständung als notwendig erscheinen liesse. Eine solche Begutachtung findet in zahlreichen IV-Verfahren statt. Dementsprechend unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung, zumal weder ein Rückweisungsentscheid noch anderweitige gerichtliche Vorgaben bestehen, die noch ergänzt werden müssen. Würde im vorliegenden Fall die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, liefe das darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Verfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was indessen einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleich käme und der von einem "sehr strengen Massstab" ausgehenden gesetzlichen Konzeption widersprechen würde (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihren Einwand vom 11. November 2016 (AB 117) gegen den Vorbescheid vom 25. Oktober 2016 (AB 113) eigenständig ohne anwaltliche Unterstützung verfassen konnte. Dies weist daraufhin, dass sie sich in sozialversicherungsrechtlichen Belangen durchaus selbständig zurechtfindet, mithin eine anwaltliche Vertretung infolge der im Verwaltungsverfahren höheren Anspruchsvoraussetzungen als im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht erforderlich ist. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/535, Seite 8 gewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/535, Seite 9 119 S. 155 E. 2). Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sind nicht ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist der das Gesuch stellenden Person unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind. Die Höhe des "Notgroschen"-Grenzbetrages kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden, und zwar namentlich unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen (Entscheid des BGer vom 8. August 2016, 8C_377/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3.2 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung infolge der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angezeigt, zumal hier allein schon die Abgrenzungsfragen zu den Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (vgl. E. 2.1 f. hiervor) für juristische Laien nicht leicht zu unterscheiden sind. Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen zu berücksichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich von den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen auszugehen, welche um 30 % erhöht werden (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut vom 25. Januar 2011 und Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. April 2010; www.justice.be.ch). Der betreibungsrechtliche Grundbetrag für eine alleinstehende Schuldnerin beläuft sich auf CHF 1'200.--; für die Belange der unentgeltlichen Rechtspflege ist dieser Betrag um einen Zuschlag von 30 % zu erhöhen, was Fr. 1‘560.-- ergibt. Die Beschwerdeführerin verweist auf die – abgesehen des Stellenverlusts – unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des ersten Gesuchs um Rechtspflege vom 24. Januar 2017 (AB 128 S. 3 f. und S. 9 f.; Beschwerde S. 6 Art. 3 Ziff. 3). Zum errechneten Grundbetrag sind weiter, basierend auf den Berechnungsblättern der Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/535, Seite 10 gänzungsleistung (EL; gültig ab Juli 2016; AB 128 S. 26 f.), der Mietzins samt Nebenkosten von Fr. 950.-- sowie die Prämien der Krankenpflegeversicherung (ohne Beiträge für Versicherungen nach VVG) in Höhe von Fr. 414.-- einzurechnen. Dem sich ergebenden Betrag von Fr. 2‘924.-- pro Monat stehen, ebenfalls gestützt auf die erwähnten Berechnungsblätter Einnahmen von Fr. 3‘058.-- (Erwerbseinkommen Fr. 802.--, IV-Rente von Fr. 921.--, BVG-Rente von Fr. 444.--, EL Fr. 891.--) gegenüber. Das Einkommen übersteigt damit den zivilprozessualen Zwangsbedarf um Fr. 134.-- pro Monat. Anhand der EL-Berechnung ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin über ein freies Vermögen von Fr. 12‘024.-- (Sparguthaben; AB 128 S. 24) verfügt. Die Sozialhilfe wurde bereits per Ende April 2014 eingestellt (AB 117 S. 2). Die ledige Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre und über etliche Jahre Berufserfahrung (AB 2 S. 4, AB 5 S. 3, AB 101 S.1 und 3). Anhaltspunkte, wonach familiäre Verpflichtungen bestehen, liegen nicht vor, zumal auch keine Kinderrente ausgerichtet wird (AB 92, 95 f.). In Anbetracht dieser Ausgangslage ist die Beschwerdeführerin – unter zumutbarer Anrechnung eines Teils ihrer Ersparnisse – in der Lage, die geltend gemachten anwaltlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2‘265.75 (gemäss Kostennote vom 10. Juli 2017; in den Gerichtsakten) zu bezahlen, soweit erforderlich in Raten, was praxisgemäss zumutbar ist. Der verbleibende Rest des Sparguthabens stellt eine angemessene Notreserve dar (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Die Bedürftigkeit ist deshalb zu verneinen, woran der Stellenverlust (AB 145) nichts ändert, zumal die Beschwerdeführerin daraus grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch für die Verfahrenskosten beantragt werden sollte (Beschwerde S. 2 I. Ziff. 2), ist dieses hinfällig, da hier keine entsprechenden Kosten zu erheben sind (vgl. E. 4.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/535, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird abgewiesen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.