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Bern Verwaltungsgericht 13.04.2017 200 2017 52

April 13, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,400 words·~12 min·1

Summary

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2016 (shbv 60/2016)

Full text

200 17 52 SH MAW/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. April 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2016 (shbv 60/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2017, SH/17/52, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) wurde von Januar 2014 bis und mit Januar 2016 von der Einwohnergemeinde C.________, Sozialamt (Einwohnergemeinde resp. Beschwerdegegnerin) finanziell unterstützt (Akten der Einwohnergemeinde [act. IIA] graues Dossier, linke Lasche). Im Oktober 2015 vermählte sich der Sozialhilfebezüger in seinem Herkunftsland ... mit seiner heutigen Ehefrau („ Marriage Contract “ vom 5. Oktober 2015 [Akten der Einwohnergemeinde {act. IIA} blaues Mäppchen S. 36]). Die dafür erforderliche „Immediate Dower“ in der Höhe von 10‘000‘000 ... bzw. umgerechnet Fr. 8‘229.90 – d.h. die Zahlung eines Geldbetrages zur Verwendung für Brautausstattung, Kleider, Schmuck und Ausrichtung des Hochzeitsfestes im Rahmen der Eheschliessung nach ... Recht – wurde von seinem Bruder bezahlt. Der Sozialhilfebezüger verpflichtete sich im Gegenzug, seinem Bruder diesen Betrag zurückzuzahlen (Quittung vom 18. Oktober 2015 [act. IIA blaues Mäppchen S. 31]). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 verfügte die Einwohnergemeinde die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 4‘334.– (Fr. 4‘315.15 plus Zins von Fr. 18.85 [act. IIA blaues Mäppchen S. 23]). Weiter wurde verfügt, dass – sofern der Sozialhilfebezüger wieder mit Sozialhilfe unterstützt werden müsse – die Rückerstattung des Restbetrages mittels Verrechnung mit dem Einkommensfreibetrag bzw. der Integrationszulage sowie max. 30 % des Grundbedarfs erfolgen werde. Zur Begründung führte die Einwohnergemeinde im Wesentlichen aus, dass der Sozialhilfebezüger mit dem vom Bruder empfangenen Geld von umgerechnet Fr. 8‘229.90 ein Darlehen erhalten und dadurch über zusätzliche Mittel zur Sozialhilfe verfügt habe, weshalb er letztere unrechtmässig bezogen habe. Gegen diese Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger – vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – am 13. Juli 2016 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (Vorinstanz, Akten der Vorinstanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2017, SH/17/52, Seite 3 [act. II] 1 - 20). Mit Entscheid vom 16. Dezember 2016 (act. II 53 -65) hiess das Regierungsstatthalteramt die Beschwerde insoweit teilweise gut, als bei erneuter Unterstützung durch die Sozialhilfe nunmehr maximal 15 % des Grundbedarfs verrechnet werden dürfen. Soweit weitergehend wies er die Beschwerde ab und bestätigte damit den Rückforderungsbetrag von Fr. 4‘315.15 plus Zinsen von Fr. 18.85. B. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger – weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – am 18. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 16. Dezember 2016 und der Rückerstattungsverfügung vom 14. Juni 2016. Eventualiter sei auf eine Rückerstattung zu verzichten. Ausserdem sei die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, als auch für das Verfahren vor der Vorinstanz zu gewähren. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 verzichtet die Vorinstanz unter Hinweis auf die Akten ausdrücklich darauf, einen Antrag zu stellen. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch vor dem Verwaltungsgericht, darüber hinaus sei die Beschwerde jedoch abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2017, SH/17/52, Seite 4 tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2016 (act. II 53 - 65), mit welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2016 (act. IIA blaues Mäppchen S. 23) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Pflicht zur Rückerstattung von Sozialhilfe im Betrag von Fr. 4‘334.– (inkl. Zins). 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 4‘334.– unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2017, SH/17/52, Seite 5 dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.3 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2017, SH/17/52, Seite 6 2.4 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Januar 2014 bis Januar 2016 wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hat (vgl. act. IIA graues Dossier, linke Lasche). Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer sich im Oktober 2016 in ... verheiratet hat und im Zuge dieser Hochzeit eine „Immediate Dower“ im Umfang von umgerechnet Fr. 8‘229.90 zu zahlen hatte, welche jedoch von seinem Bruder geleistet wurde (act. IIA blaues Mäppchen S. 23). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe offensichtlich nicht gegeben sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer denn auch vor, unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben, indem er ein Darlehen von seinem Bruder in der Höhe von umgerechnet Fr. 8‘229.90 erhalten und damit über zusätzliche Mittel zur Sozialhilfe verfügt habe und diese nicht rechtzeitig gemeldet habe (Verfügung vom 14. Juni 2016 [act. IIA blaues Mäppchen S. 23]). Streitig und zu prüfen ist damit, ob es sich bei dieser Leistung des Bruders um zusätzliche finanzielle Mittel handelte, welche der Beschwerdeführer hätte deklarieren müssen bzw. ob der Beschwerdeführer unrechtmässig Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 4‘334.– (inkl. Zins) bezogen hat. 3.3 Anlässlich der Heirat des Beschwerdeführers hat sein Bruder die nach lokalem Recht geschuldete „Immediate Dower" zur Bezahlung von Brautausstattung, Kleider, Schmuck sowie zur Ausrichtung des Hochzeitsfestes im Rahmen der Eheschliessung im Umfang von umgerechnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2017, SH/17/52, Seite 7 Fr. 8‘229.90 gleistet. Dieses Geld ist dem Beschwerdeführer jedoch nie zugeflossen. So ist dem Bankauszug der Bank D.________ vom 30. September 2015 (act. IIA graues dossier, linke Lasche, S. 27) zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer – wohl vor seiner Reise nach ... – die bezogene Sozialhilfe und die Gehaltszahlung für den Monat September 2015 von der Bank hat ausbezahlen lassen. Hingegen ist gemäss diesem Bankauszug weder im Monat September noch gemäss dem Bankauszug vom 31. Oktober 2015 – abgesehen von Gehaltszahlungen aus der Schweiz – im Oktober 2015 Geld auf sein Konto geflossen (act. IIA graues Dossier, linke Lasche, S. 21). Die Zahlung durch den Bruder ist indessen im Oktober 2015 erfolgt, hat die Hochzeit doch am 5. Oktober 2015 stattgefunden (act. IIA blaues Mäppchen S. 36). Auch die Quittung über den Betrag von umgerechnet Fr. 8‘229.90 wurde am 18. Oktober 2015 ausgestellt (act. IIA blaues Mäppchen S. 31). Dem Beschwerdeführer ist damit das Geld nicht zugeflossen, so dass er nicht darüber verfügen konnte und folglich auch nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts hätte verwenden können. Das Geld war zweckgebunden und die Zahlung wäre nie geleistet worden, wenn der Beschwerdeführer nicht in ... geheiratet hätte. In diesem Sinn hat der Beschwerdeführer kein Darlehen zu seiner Verfügung erhalten, sondern vielmehr Schulden bei seinem Bruder gemacht. Folglich trifft die Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in den Monaten November 2015 bis Januar 2016 (Geld-)Mittel im Umfang von Fr. 8‘229.90 zur Verfügung gehabt habe und deshalb nicht mehr unterstützungsberechtigt gewesen sei, nicht zu. Im Gegenteil war er in dieser Zeit nach wie vor bedürftig. Die Voraussetzungen sowohl für einen unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe wie folglich auch zur Rückforderung sind infolgedessen nicht erfüllt (vgl. E. 2.3 und E. 2.4 vorstehend). 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 4‘334.– inkl. Zins zu unrecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2017, SH/17/52, Seite 8 verfügt. Die Beschwerde vom 18. Januar 2017 ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2016 (act. II 53 - 65) ist aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kostenlosigkeit gilt auch in Verfahren betreffend Rückerstattung (vgl. BVR 2009 S. 273 nicht publ. E. 7.1). 5.2 5.2.1 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 12). Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 5.2.2 Die Kostennote im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Rechtsanwältin B.________ vom 6. Februar 2017 ist nicht zu beanstanden. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2017, SH/17/52, Seite 9 Parteientschädigung wird auf total Fr. 2‘826.75 (Aufwand Fr. 2‘583.35, Auslagen von Fr. 34.– und Mehrwertsteuer von Fr. 209.40) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 5.2.3 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Mit Kostennote vom 1. Dezember 2016 hat Rechtsanwältin B.________ für das Verfahren vor der Vorinstanz ein Honorar von Fr. 1‘770.–, Auslagen von Fr. 51.20 und Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 145.70 (8 % von Fr. 1‘821.20), total Fr. 1‘966.90, geltend gemacht. Auch dieser Betrag ist nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz wird damit auf Fr. 1‘966.90 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 5.3 Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführer von der Rückerstattung von Fr. 4‘334.– im Sinne der Erwägungen befreit. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Einwohnergemeinde C.________ hat dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘826.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2017, SH/17/52, Seite 10 4. Die Einwohnergemeinde C.________ hat dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘966.90 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Einwohnergemeinde C.________, Sozialamt - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2017, SH/17/52, Seite 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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