Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 29.08.2017 200 2017 517

August 29, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,460 words·~12 min·3

Summary

Verfügung vom 27. April 2017

Full text

200 17 517 IV ACT/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. August 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/517, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) hob die laufende Invalidenrente (Akten der IVB [act. II] 18) der 1964 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) gestützt auf Gutachten der Dres. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, sowie D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 55.1, 56.1), mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 (act. II 61) auf. Diese Verfügung bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 8. März 2013, IV/2012/1132 (act. II 74). B. Auf eine Neuanmeldung vom 12. Juni 2014 (act. II 77) trat die IVB mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (act. II 87) nicht ein. Auf Beschwerde hin (act. II 91/4-12) hob das Verwaltungsgericht diese Verfügung mit Urteil vom 20. September 2016, IV/2015/101 (act. II 94), auf und wies die IVB an, auf die Neuanmeldung einzutreten sowie den Rentenanspruch materiell zu prüfen. In der Folge teilte die IVB der Versicherten am 6. Februar 2017 mit, dass sie eine rheumatologische bzw. psychiatrische Verlaufsbegutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ als notwendig erachte (act. II 116). Hiergegen opponierte die Versicherte (act. II 124), worauf die IVB mit Verfügung vom 27. April 2017 (act. II 126) am geplanten Vorgehen festhielt. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, andere begutachtende Personen als die in Aussicht genommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/517, Seite 3 Fachärzte als Gutachter einzusetzen. Gleichzeitig ersuchte sie mit separater Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ab, worauf die Beschwerdeführerin am 12. April 2017 aufforderungsgemäss den Kostenvorschuss leistete. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/517, Seite 4 vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 27. April 2017 (act. II 126). Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der angeordneten bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu: Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2), da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Zwischenverfügung (act. II 126) nicht mit der Begründung des Antrags im Schreiben vom 24. April 2017 (act. II 124) auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 4). 2.2 Der Beschwerdeführerin wurde vor Erlass der Zwischenverfügung mangels Anwendbarkeit des Vorbescheidverfahrens (vgl. Art. 57a Abs. 1 IVG) das rechtliche Gehör in dem Sinne gewährt (vgl. BGE 134 V 97

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/517, Seite 5 E. 2.8.2 f. S. 107), als ihr im Schreiben vom 6. Februar 2017 (act. II 116) Gelegenheit eingeräumt wurde, innert Frist triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die begutachtenden Personen zu erheben. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2017 (act. II 126) ging die Verwaltung auf die Einwände der Beschwerdeführerin (act. II 124) ein. Die Begründungsdichte der Verfügung ermöglichte deren sachgerechte sowie zielgerichtete Anfechtung und ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Hinzu kommt, dass eine nicht schwer wiegende Gehörsverletzung in Anbetracht der uneingeschränkten Kognition des angerufenen Gerichts ohnehin als geheilt gelten könnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Es sind demnach die materiellen Rügen im Zusammenhang mit dem streitigen Anspruch zu prüfen. 3. 3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 3.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/517, Seite 6 äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 4. 4.1 Vorliegend zu Recht unbestritten ist die Notwendigkeit der Begutachtung, welche sich aus dem VGE IV/2015/101 E. 3.4 in fine (act. II 94/10) bzw. der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Februar 2017 (act. II 115) ergibt. Einigkeit besteht überdies in Bezug auf die fachliche Ausrichtung der Expertise. Die Beschwerde richtet sich allein gegen die als Gutachter in Aussicht genommenen Fachärzte, wobei zusätzlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt wird, die Verwaltung sei bei der Auswahl der betreffenden Gutachter nicht konsensorientiert vorgegangen (Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 5). 4.2 Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 (act. II 116) informierte die Beschwerdegegnerin gleichzeitig über die vorgesehene Begutachtung sowie die ausgewählten Gutachter. Sie wies darauf hin, dass Einwendungen erhoben werden könnten. Die Beschwerdeführerin zeigte sich nach dreimaliger Fristerstreckung (act. II 118, 121, 123) am 24. April 2017 (act. II 124) mit den seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Gutachtern nicht einverstanden. Dieses Vorgehen (formlose Mitteilung der vorgesehenen Begutachtung – Einwand – Zwischenverfügung) stellt einen Einigungsversuch dar, welcher am Verhalten aller Beteiligten gescheitert ist. Zwar war die Beschwerdegegnerin nicht bereit, von ihrem Vorschlag abzurücken, dies traf jedoch auch auf die Beschwerdeführerin zu. Ein Konsens kam damit nicht zustande. Bei derart klaren Positionen der Parteien ist eine zusätzliche Verhandlungsrunde weder sinnvoll noch nötig, zumal mit Einigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/517, Seite 7 nicht gemeint ist, dass allein die Verwaltung ihre Meinung ändert, sondern dies gilt auch die versicherte Person. Etwas anderes ist logisch ausgeschlossen (Urteile des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2016, IV/2016/631, E. 3, vom 23. Mai 2016, IV/2016/179, E. 3.6, sowie vom 7. November 2012, IV/2012/713, E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund verfängt die Kritik der Beschwerdeführerin, es sei kein vorgängiger Einigungsversuch durchgeführt worden, nicht. 4.3 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, empfahl die bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ durchführen zu lassen, da diese aufgrund der früheren Begutachtung im Jahr 2012 (act. II 55.1, 56.1) den seitherigen Verlauf am besten beurteilen könnten (act. II 115/3). Diese Empfehlung ist mit Blick auf das revisionsrechtliche Beweisthema des zu erstellenden Gutachtens – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2 f.; act. II 116/2 Ziff. 1) – überzeugend. Der Einwand der Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, dass von einer Begutachtung bei den vorgesehenen Gutachtern voraussichtlich keine zuverlässigen Erkenntnisse zur Klärung der Leistungsansprüche zu erwarten seien. Sie behauptet, die Explorationsgespräche mit den nämlichen Gutachtern im Jahr 2012 habe sie verletzend und traumatisch erlebt. Sie leide noch heute darunter und schon die Vorstellung, diese Personen wieder treffen zu müssen, versetze sie in Panik (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2). 4.3.1 Eine unzulässige Vorbefassung der Dres. med. C.________ und D.________ liegt nicht schon deshalb vor, weil deren Expertisen aus dem Jahr 2012 (act. II 55.1, 56.1) für die Beschwerdeführerin letztlich ungünstig ausfielen, denn die beiden Sachverständigen fassten ihre Berichte neutral und sachlich ab, so dass diese im VGE IV/2012/1132 (act. II 74) als beweiskräftig beurteilt wurden (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen begründet werden, es sei denn, es wird substanziiert dargetan, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren Fällen auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/517, Seite 8 eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (vgl. SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin hält die beiden Ärzte explizit nicht für befangen (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4; IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 5) und stellt auch deren fachliche Kompetenz nicht in Frage. Der Vorwurf erschöpft sich einzig in einer nicht näher erläuterten, pauschalen Behauptung einer verletzenden sowie traumatisierenden Begutachtung im Jahr 2012 (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2). Die entsprechenden Vorbringen sind indes in keiner Art und Weise glaubwürdig. Im Nachgang zur Begutachtung im Jahr 2012 (act. II 55.1, 56.1) wurde von der Beschwerdeführerin in sämtlichen Kontakten mit der Verwaltung und auch im damaligen Beschwerdeverfahren eine «traumatisierende» Begutachtung mit keinem Wort erwähnt (act. II 58, 62, 67/4-7). Insbesondere machte auch die Hausärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im zeitnahen Bericht vom 21. September 2012 (act. II 59 [=act. II 111/18]) keine entsprechenden Bemerkungen, obwohl sie sich zur psychischen Situation äusserte. Aus den nach der Begutachtung verfassten weiteren medizinischen Berichten ergeben sich ebenso wenig Hinweise auf eine «traumatisierende» Begutachtung (act. II 79/2-6, 83/3-5, 106/2-7, 107/2, 108, 111/2- 17); Derartiges wurde erstmals in der Eingabe vom 24. April 2017 (act. II 124) sowie dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht der behandelnden Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Mai 2017 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) angedeutet. Auf diesen Bericht kann indes nicht abgestellt werden, da darin allein das aktuelle Verhalten der Beschwerdeführerin beschrieben (act. I 4/1) und die von der Psychiaterin angenommene «kognitive Blockade» (act. I 4/2) nicht medizinisch begründet wurde; dagegen wurde – obwohl in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung – in keiner Art und Weise ausgeführt, warum das «Trauma» nicht bereits vorher thematisiert wurde und sich nicht bereits im Jahr 2012 ausgewirkt haben sollte. Abgesehen davon führte Dr. med. G.________ noch im Bericht vom 13. November 2016 (act. II 111/2-7) aus, die Beschwerdeführerin weise «eine theatralische, histrionische Art auf, ihre Leiden zu beschreiben» (act. II 111/4 Ziff. 1.7), worauf Dr. med. G.________ im aktuelleren Bericht (act. I 4) – obwohl naheliegend – nicht mehr hinwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/517, Seite 9 4.3.3 Würde der Argumentation in der Beschwerde (S. 6 f. Ziff. III Art. 5) gefolgt, hätte es eine versicherte Person letztlich in der Hand, den Gutachter einseitig zu bestimmen, da sie bei einem nicht genehmen Experten stets geltend machen könnte, die Rahmenbedingungen seien nicht erfüllt respektive die Kommunikation zwischen Gutachter und Versichertem funktioniere nicht. Hierfür ist aber allemal vorausgesetzt, dass eine entsprechende Problematik überzeugend und substanziiert dargetan wird, was hier – wie dargelegt (vgl. E. 4.3.2 hiervor) – gerade nicht zutrifft. 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Zwischenverfügung vom 27. April 2017 (act. II 126) an der geplanten Verlaufsbegutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ festgehalten hat; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Es obliegt demnach der Beschwerdeführerin, sich den entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen. Ihren Befürchtungen und Ängsten professionell zu begegnen, gehört dabei zu den Aufgaben der zur Begutachtung berufenen Experten. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/517, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 517 — Bern Verwaltungsgericht 29.08.2017 200 2017 517 — Swissrulings