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Bern Verwaltungsgericht 20.09.2017 200 2017 510

September 20, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,018 words·~10 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 11. April 2017

Full text

200 17 510 EL SCP/SCM/NEN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. September 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/17/510, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1929 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 11. September 2015, dass ihr Ehegatte am TT. Februar 2015 verstorben sei und beantragte die Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente (Akten der AKB, Antwortbeilagen [act. II] 1, 3). Mit Verfügung vom 30. September 2015 (act. II 54) setzte die AKB den EL-Anspruch ab März 2015 neu fest bzw. forderte mit Rückerstattungsverfügung vom 26. September 2016 (act. II 68) die ab März 2015 zu viel bezogene EL im Umfang von Fr. 11'144.-- zurück. Auf Einsprache der Versicherten hin (act. II 70) hob sie diese Verfügung am 23. Dezember 2016 auf und setzte die EL rückwirkend per 1. Oktober 2016 sowie ab 1. Januar 2017 neu fest (act. II 78, 80). Dagegen erhob die Versicherte erneut Einsprache (act. II 89), woraufhin die AKB mit Verfügung vom 10. Februar 2017 (act. II 83) den EL-Anspruch ab 1. Februar 2017 neu festlegte. Eine weitere Einsprache gegen diese Verfügung (act. II 93) wies die AKB mit Entscheid vom 11. April 2017 (act. II 95) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B.________, am 23. Mai 2017 (Postaufgabe) Beschwerde und liess sinngemäss beantragen, die EL für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Januar 2017 sei hinsichtlich der Höhe der Sparzinsen sowie des massgeblichen Sparguthabens neu zu berechnen und entsprechend zu verfügen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 23. Juni 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter anhand einer summarischen Prüfung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/17/510, Seite 3 Sach- und Rechtslage materielle Überlegungen an und setzte der Beschwerdegegnerin entsprechend Frist zur Ergänzung der Beschwerdeantwort bzw. zur allfälligen wiedererwägungsweisen Aufhebung des angefochtenen Entscheids zwecks Neufestsetzung des EL-Anspruchs. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht am 29. Juni 2017 zwei Verfügungen (vordatiert auf den 12. Juli 2017) zukommen, worin die EL ab dem 1. März 2015 neu festgelegt wird. Dies mit dem Antrag, dem Begehren der Beschwerdeführerin sei entsprochen worden und das Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Replikweise hält die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2017 fest, dass die beanstandete Berechnung der EL für die Periode vom 1. Mai 2015 bis 31. Januar 2017 nunmehr korrekt sei. In Ergänzung der Beschwerde lässt sie jedoch sinngemäss beantragen, dass betreffend die Monate März und April 2015 Mietzinsdifferenzen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel nach dem Ableben ihres Ehegatten stünden, bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen seien. Mit Duplik vom 22. August 2017 bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die neu beanstandete Anrechnung der Miet- und Nebenkosten zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehöre und nicht Gegenstand einer von der Berechnung des EL-Anspruchs unabhängigen Abrechnung über die Krankheits- und Behinderungskosten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/17/510, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Während des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. Juni 2017 auf die mit dem angefochtenen Entscheid vom 11. April 2017 (act. II 95) bestätigten EL-Berechnungen zurückgekommen und hat mit Verfügungen vom 12. Juli 2017 (vordatiert; im Gerichtsdossier) den Anspruch der Beschwerdeführerin per März 2015 neu festgelegt. Demnach wurde für die Periode vom 1. März bis 31. Dezember 2015 ein Sparguthaben von Fr. 30'513.-- berücksichtigt. Das angerechnete Vermögen beziffert sich nunmehr mit Fr. 0.-- und es wurden keine Sparzinsen angerechnet. Ab dem 1. Januar bis 31. Dezember 2016 wurde ein Sparguthaben von Fr. 19'257.--, ein Vermögen von Fr. 0.-- sowie Sparzinsen von Fr. 3.-berücksichtigt. Das Sparguthaben sowie die Sparzinsen in gleicher Höhe waren denn auch für die Berechnung der EL vom 1. bis 31. Januar 2017 massgebend (vgl. Eingabe vom 29. Juni 2017). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anträgen der Beschwerdeführerin voll entsprochen. Streitig und zu prüfen sind damit einzig noch die EL-Berechnungen für die Monate März und April 2015 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob die Mietzinsdifferenzen im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel nach dem Hinschied des Ehegatten der Beschwerdeführerin bei der EL-Berechnung miteinzubeziehen sind (vgl. prozessleitende Verfügung vom 3. Juli 2017 sowie Replik). Damit ist das Verfahren, soweit den EL- Anspruch ab Mai 2015 betreffend, als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/17/510, Seite 5 1.3 Umstritten sind einzig noch die Mietzinsdifferenzen für die Monate März und April 2015 in der Höhe von Fr. 589.-- (2 x Fr. 294.50 [Fr. 1'394.50 ./. Fr. 1'100.--]; vgl. Replik S. 2). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche EL besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/17/510, Seite 6 2.3 Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Hinschied des Ehegatten der Beschwerdeführerin über deren EL-Anspruch neu zu verfügen hatte (act. II 1, 3, 54). Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Verfahrens den EL-Anspruch ab März 2015 bereits wiedererwägungsweise neu festgelegt hat, lässt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einzig noch die Berechnung für die Monate März und April 2015 beanstanden (vgl. E. 1.2 hiervor). So sei ihr die Mietkostendifferenz, welche nach dem Ableben ihres Ehegatten bis zur Wohnungsabgabe Ende April 2015 entstanden sei, im Rahmen der EL vollständig zu vergüten (vgl. Replik S. 2). 3.2 Bei den EL handelt es sich um einen Zuschuss zur AHV, wobei der Anspruch mit dem Wegfall der AHV-Rente untergeht (vgl. Art. 12 Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie E. 2.1 hiervor). Verpflichtungen, welche über den Tod einer versicherten Person hinaus bestehen, gelten demnach im Rahmen der EL nicht mehr als anerkannte Ausgaben, sondern sind als Schulden der verstorbenen Person zu qualifizieren, für welche nicht die Beschwerdegegnerin aufzukommen hat (vgl. Art. 560 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). In diesem Sinne ist denn die jährliche EL auch bei jeder Änderung der der Berechnung zugrunde liegenden AHV-Rente entsprechend anzupassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV), wobei die Neuverfügung vorliegend auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs vorzunehmen war (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Nachdem die AHV-Rente der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/17/510, Seite 7 führerin nach dem Hinschied ihres Ehegatten neu festgesetzt worden war (act. II 23), hat die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht ab März 2015 den gesetzlichen Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für alleinstehende Personen in der Höhe von jährlich Fr 13'200.-- in die Bedarfsberechnung miteinbezogen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Dies entspricht einem monatlich anrechenbaren Betrag von maximal Fr. 1'100.-- (Fr. 13'200.-- / 12). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, dass ihr für die beanstandeten Monate die effektiven Miet- und Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1'394.50 (vgl. Replik S. 2) vollständig auszurichten seien, ist sie nicht zu hören. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Mietzinszahlungen im Zusammenhang mit der Auflösung einer Wohnung einer verstorbenen Person im Rahmen der EL-Berechnung denn auch nicht als Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG) zu berücksichtigen sind (vgl. Replik S. 1), da der vom Anspruch auf eine Altersrente abhängige EL-Anspruch mit dem Tod erlischt (vgl. E. 2.1 sowie 3.2 hiervor). Somit besteht für die Anrechnung der geltend gemachten Mietzinsdifferenz von monatlich Fr. 294.50 (vgl. Replik S. 2) keine rechtliche Grundlage. 3.3 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erstattung der aus dem Hinschied ihres Ehegatten resultierenden Mietkostendifferenz für die Monate März und April 2015 hat. Dementsprechend ist die gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2017 (act. II 95) erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren durch ihren Sohn vertreten. Soweit sich der von ihm geleistete Aufwand für den Teil des Obsiegens als geboten erweist, übersteigt dieser nicht das Mass dessen, was von einem nahen Verwandten einer betagten Mutter für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/17/510, Seite 8 Führung eines Prozesses im Rahmen der familiären Unterstützungs- und Beistandspflicht erwartet werden kann, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Zu erwähnen ist, dass der die Beschwerdeführerin vertretende Sohn als Erbe am überschuldeten Nachlass beteiligt ist und sich somit auch aus eigenen finanziellen Interessen am Prozess beteiligt hat. Auch die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG) hat, soweit obsiegend, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit die Mietzinsdifferenzen für die Monate März und April 2015 betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen. Im Übrigen wird das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2017, EL/17/510, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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