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Bern Verwaltungsgericht 06.04.2018 200 2017 50

April 6, 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,204 words·~16 min·3

Summary

Verfügung vom 1. Dezember 2016

Full text

200 17 50 IV KNB/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. April 2018 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. Dezember 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) verfügt über ein Lehrerpatent als Handarbeits- und Werklehrerin und meldete sich am 10. März 2015 unter Hinweis auf eine Rückenoperation wegen Gleitwirbeln, eingeklemmter Nerven, Lähmungen und starken Schmerzen im Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2, 42/5). In der Folge nahm die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor und führte ein Erstgespräch durch (AB 8 - 13, 20, 21.1 - 21.3, 22, 27). Am 9. Juni 2015 gewährte die IVB sodann Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes (AB 25). Am 17. bzw. 20. Juli 2015 empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IVB aufgrund eines postoperativ noch instabilen Gesundheitszustandes, in zirka sechs Monaten neue Arztberichte einzufordern (AB 31 f.). Nachdem die IVB aktuelle medizinische Unterlagen sowie zwei RAD- Stellungnahmen eingeholt und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (AB 36, 38, 40, 44 - 46, 52, 57), schloss sie mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65) die berufliche Eingliederung ab bzw. verneinte den Anspruch auf die beantragte Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten. Die Versicherte stellte daraufhin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, am 19. Dezember 2016 (AB 68) ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Dezember 2016, auf welches die IVB mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 nicht eintrat; die Versicherte wurde auf den Beschwerdeweg verwiesen (AB 70)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65) erhob die Versicherte in der Folge, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, am 17. Januar 2017 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei „Kostengutsprache für eine Umschulung“ zum Erwerb des Fachdiploms als Lehrerin für bildnerisches Gestalten an der F.________ zu erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 5 2.3 Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG]). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis IVV, in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.5 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 6 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Rücken-/Hüftproblematik aus orthopädischer Sicht in den Fächern technisches und textiles Gestalten erheblich eingeschränkt ist. Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2016 (AB 40) die folgenden Diagnosen auf:  Status nach Dekompression, Segmentaufrichtung und Stabilisierung L4/5 und L5/S1 am 12. Dezember 2014  Aktuell: persistierende ischialgieforme Schmerzen sowie Kribbelparästhesie linksseitig  Status nach Hüftoperation beidseits (?) Der RAD-Arzt gab an, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der LWS und der Hüften beidseits. Die bisherige Tätigkeit als Werk- und Zeichen(richtig wohl: Handarbeits-)lehrerin könne maximal in einem 40 %- Pensum zugemutet werden. Eine sehr leichte vorwiegend sitzende Tätigkeit (z.B. bildnerisches Gestalten) könne in einem 80 %-Pensum ohne Leistungsminderung zugemutet werden. Eine Umschulung sei zu prüfen. Am 21. Juli 2016 bestätigte sodann die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das am 24. Februar 2016 vom RAD-Arzt Dr. med. D.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil behalte weiterhin seine Gültigkeit (AB 46). Somit ist vorliegend unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Fächern technisches und textiles Gestalten nur noch zu 40 % arbeitsfähig ist und in einer sehr leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit (z.B. bildnerisches Gestalten) eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung besteht. 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65) führt die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Verneinung des An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 7 spruchs auf Umschulung aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem Diplom als Handarbeits- und Werklehrerin berechtigt, textiles und technisches Gestalten zu unterrichten. Zudem habe die Beschwerdeführerin sechs Semesterkurse in bildnerischem Gestalten an der Schule … in ... besucht (1997 bis 1999). Die Beschwerdeführerin sei im Juli 1995 als Werklehrerin in der Schule … angestellt worden. Seit August 2006 sei sie als Lehrerin für Gestalten angestellt, womit sie berechtigt sei, sowohl textiles und technisches als auch bildnerisches Gestalten zu unterrichten. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Diplom die notwendigen Voraussetzungen mitbringe, bildnerisches Gestalten zu unterrichten, werde dadurch bestätigt, dass kein Abzug vom Grundgehalt vorgenommen worden sei für Lektionen, welche sie im bildnerischen Gestalten unterrichte. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend (Beschwerde S. 3 ff.), im Bereich bildnerisches Gestalten verfüge sie über kein Diplom. Aufgrund von Rücken- und Hüftproblemen habe sie die Lektionen im technischen Gestalten vollständig aufgeben müsse. Sie unterrichte im Moment nur 11 Lektionen bildnerisches Gestalten. Dazu kämen neu zwei Lektionen textiles Gestalten. Dies sei nur im Team-Teaching möglich, also mit einer zweiten Lehrkraft, da verschiedene Tätigkeiten auch im textilen Gestalten körperlich nicht möglich seien. Weiter habe das ECTS-Anerkennungsverfahren der F.________ gezeigt, dass die bisherige Ausbildung und berufliche Qualifikation nicht genüge, um als Lehrerin für bildnerisches Gestalten anerkannt zu werden. Bezogen auf ihren bisherigen Beruf sei sie arbeitsunfähig und es drohe eine Invalidität. Bei Bewerbungen an anderen Schulhäusern ohne das entsprechende Diplom sei sie gegenüber anderen Bewerberinnen im Nachteil. Selbst wenn sie ohne das betreffende Diplom eine Anstellung finden würde, müsste sie mit Auflagen und Gehaltskürzungen rechnen. Es sei also nicht möglich, ohne Umschulung der drohenden Invalidität auszuweichen. Dass die bisherigen Lektionen in bildnerischem Gestalten im Schulhaus … weitergeführt würden, habe vorwiegend damit zu tun, dass sie seit über 20 Jahren dort angestellt sei und der Schulleiter sich sehr um sie bemühe. Auch hier werde sich aber früher oder später die Frage des fehlenden Diploms stellen und die Schule sei nicht in der Lage, ein Vollpensum für das bildnerische Gestalten anzubieten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 8 3.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Lehrerpatent als Handarbeits- und Werklehrerin und besuchte 1997 bis 1999 sechs Semesterkurse in bildnerischem Gestalten an der Schule … in …, ohne jedoch das entsprechende Diplom zu erwerben (AB 11, 42/5). Seit 1995 ist die Beschwerdeführerin im Schulhaus … in … als Werklehrerin bzw. als Lehrerin für Gestalten angestellt (vgl. AB 64). Seit Sommer 2015 hat sie zudem an der Schule in … eine Anstellung in einem Teilzeitpensum als Primarlehrkraft für Gestalten inne (AB 64/3 - 6). An der Tagesschule in … leistet sie zusätzlich Mitarbeit im … (AB 64/2 und 15). Aus den Unterlagen der F.________ vom 18. und 22. August 2016 ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem aktuellen Ausbildungsstand weitere Ausbildungsmodule absolvieren muss, um das Diplom als Lehrkraft im Fach bildnerisches Gestalten zu erwerben (AB 57/5 - 8). 3.4 Anspruch auf Umschulung haben nicht nur versicherte Personen, die bereits invalid sind, sondern auch solche, die erst von einer Invalidität bedroht sind. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist; dabei ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit unerheblich (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführerin das Unterrichten in technischem und textilem Gestalten aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, hingegen besteht für bildnerisches Gestalten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ohne zusätzliche Leistungsminderung (vgl. E. 3.1 hiervor). Trotz fehlendem Diplom für bildnerisches Gestalten konnte die Beschwerdeführerin bisher zumindest ab 2010 im Schulhaus … einen Grossteil ihres Pensums in Form solcher Lektionen unterrichten (AB 64/23). Gemäss dem Bericht des … vom 4. Februar 2016 (AB 42/2 - 4) habe die Beschwerdeführerin das Fach bildnerisches Gestalten im Schulhaus … nur aufgrund ihrer langjährigen Anstellung dort unterrichten können. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten drei Jahren aufgrund des fehlenden Patents im Fach bildnerisches Gestalten sechs Lektionen verloren. Der Grund dafür sei im zunehmenden Druck der Schulbehörden zu suchen, dass Fächer nur noch von dafür ausgebildeten Lehrpersonen unterrichtet werden sollten. Zudem sei der Beschwerdeführerin vom Schulleiter für das Schuljahr 2016/2017 eine weitere Reduktion von Lektionen im Fach bildnerisches Gestalten angekündigt worden; die Schulleitung sei im Hinblick auf den Lehrplan 21 von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 9 der Schulbehörde angehalten worden, künftige Anstellungen nur noch mit entsprechendem Lehrpatent vorzunehmen. Im Zwischenbericht des … vom 16. Januar 2017 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5) wurde zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum der aktuellen Anstellung (im Schulhaus …) ausschliesslich aus Lektionen im Fach bildnerisches Gestalten bestreiten könne, sei aus Sicht der Schulleitung nicht möglich, da bei der Stundenplanung den anderen Lehrpersonen, die über den entsprechenden Fachausweis verfügten, ein ausgewogenes Fächerangebot angeboten werden müsse. 3.5 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (AB 64/23) konnte sie im Schulhaus … im Schuljahr 2013/2014 von 23 Lektionen 14 in bildnerischem Gestalten und 9 in technischem Gestalten unterrichten. Im Schuljahr 2015/2016 waren es von 20 Lektionen nur noch 8 Lektionen in bildnerischem Gestalten (AB 42/2, 64/23). Entgegen der Ankündigung des Schulleiters (vgl. AB 42/4) wurde der Anteil der Lektionen in bildnerischem Gestalten im Schuljahr 2016/2017 nicht weiter gesenkt, sondern wieder auf 10 Lektionen (AB 64/23; bzw. 11 Lektionen [BB 5]) erhöht, dies bei gesamthaft 20 Lektionen. Dennoch kann mit Blick auf die Ausführungen des … (BB 5) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Schulhaus … im Umfang der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ausschliesslich Lektionen in bildnerischem Gestalten zugeteilt werden können. Das … hat denn auch am 12. August 2016 gegenüber dem … festgehalten (AB 53/3 f.), die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch darauf, weiterhin Lektionen in bildnerischem Gestalten zu erteilen; ihr Anspruch beschränke sich darauf, dass ihr im Umfang und im Fach gemäss ihrer Anstellungsverfügung (technisches und textiles Gestalten) Lektionen zugeteilt würden. Die Beschwerdeführerin ist folglich gezwungen, sich auch an anderen Schulen um eine Anstellung im Fach bildnerisches Gestalten zu bewerben. Bei Neuanstellungen sieht Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) vor, dass die Anstellungsbehörden anstreben, Lehrkräfte anzustellen, die über ein durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden anerkanntes Diplom verfügen. Bei Bewerbungen für eine neue Stelle kommen der Beschwerdeführerin sicher ihre langjährige Berufserfahrung sowie der Besuch von sechs Semesterkursen in bildnerischem Gestalten an der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 10 Schule … in … (jedoch ohne Erwerb des entsprechenden Diploms [AB 11/3]) zu Gute. Trotzdem ist sie im Vergleich mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern, welche über das Lehrdiplom in bildnerischem Gestalten verfügen, benachteiligt und ihre Anstellungschancen sind dadurch vermindert. Zwar besteht auch die Möglichkeit einer Anstellung als Lehrerin für bildnerisches Gestalten ohne entsprechendes Diplom, dies hätte jedoch allenfalls, d.h. sofern der Unterricht in diesem Fach mehr als 25 % des erteilten Pensums ausmacht, einen Abzug vom Grundgehalt von bis zu 20 % zur Folge (Art. 29 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]) und wäre möglicherweise mit der Auflage verbunden, das erforderliche Diplom innert angemessener Frist zu erwerben (Art. 5 Abs. 2 LAG). In jedem Fall ist die Beschwerdeführerin im Bewerbungsprozess ohne entsprechendes Diplom benachteiligt. Der Umstand, dass bei der Anstellung im Schulhaus … – entgegen der Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 LAV – offenbar kein Abzug vom Grundgehalt gemäss Art. 29 Abs. 2 LAV vorgenommen wurde (vgl. AB 21.1 - 21.3), ändert daran nichts. 3.6 Nach dem Dargelegten droht der Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne eine Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zumindest teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 2.2 hiervor). Da ohne die fragliche Umschulung eine Erwerbseinbusse von mehr als 20 % droht (vgl. E. 2.5 hiervor) – die angestammte Tätigkeit als Lehrerin für technisches und textiles Gestalten ist nicht mehr zumutbar (vgl. E. 3.1 hiervor) –, die Umschulung voraussichtlich zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit mit Gewährleistung einer der früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit führt (vgl. E. 2.4 hiervor) und kein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 533), ist der Anspruch auf Umschulung vorliegend zu bejahen. 3.7 Die Beschwerde ist demnach unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2016 (AB 65) gutzuheissen und die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung – wie hier – auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 12 Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-festgelegt. Mit Kostennote vom 25. September 2017 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ einen Zeitaufwand von 9.30 Stunden à Fr. 130.-- bzw. ein Honorar von Fr. 1‘209.-- sowie Auslagen von Fr. 36.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 99.65 (8 % von Fr. 1‘245.90), total Fr. 1‘345.55, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1‘345.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Dezember 2016 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Umschulung zur Lehrerin für bildnerisches Gestalten zu gewähren. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘345.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/17/50, Seite 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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