200 17 485 IV LOU/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juli 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. April 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 20. März 2013 unter Hinweis auf seine 1976 festgestellte Schwerhörigkeit zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte) bei der Invalidenversicherung (IV) an (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Die IVB nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und erteilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 11. April 2013 Kostengutsprache für eine Pauschale zur beidseitigen Hörgeräteversorgung (AB 6). Am 4. Juli 2014 stellte die B.________ für den Versicherten ein Gesuch um Prüfung der Härtefallregelung (AB 7). Nachdem im … eine Abklärung des Härtefalls durchgeführt worden war (AB 14), erteilte die IVB mit Mitteilung vom 29. Januar 2015 Kostengutsprache für die Versorgung mit Lyric Geräten beidseits, soweit sie den Pauschalbetrag übersteigen, in der Höhe von Fr. 5‘532.-- (AB 17 ff.). Der Versicherte beantragte in der Folge die Übernahme der Kosten für die jährliche Abonnementsverlängerung der Lyric Geräte (AB 19 ff.). Mit Vorbescheid vom 30. November 2016 (AB 24) verneinte die IVB das Leistungsbegehren mit der Begründung, dass es sich nicht um eine einfache und zweckmässige Versorgung handle, sondern diese in erster Linie aus kosmetischen Gründen erfolgt sei. Die Kostenübernahme in der Höhe von Fr. 5‘532.-- sei im Rahmen eines Entgegenkommens im Sinne einer Austauschbefugnis an konventionelle Hörgeräte erfolgt. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 25). Nach Einholung einer Stellungnahme des … (AB 27) verfügte die IVB am 24. April 2017 dem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 30). B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 3 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2017 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte die Übernahme der Abonnementskosten durch die Beschwerdegegnerin, mindestens teilweise und jährlich. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. April 2017 (AB 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für die jährlich anfallenden Abonnementskosten der Lyric
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 4 Geräte, nachdem die Anschaffung der Hörgeräte von der Beschwerdegegnerin im Härtefall im Sinne der Austauschbefugnis übernommen wurden. 1.3 Die jährlichen Abonnementskosten für die Lyric Geräte betragen Fr. 4‘860.-- (AB 31 S. 5). Der Streitwert beträgt damit weniger als Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 5 denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. 2.3 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann. Diese Pauschale beträgt für eine monaurale Versorgung Fr. 840.– und für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.–. 2.4 Unter dem Titel „Härtefallregelung Hörgeräteversorgung“ sieht Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang zudem vor, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festlegt, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Das BSV hat die Ergänzungen zur Härtefallregelung bei Hörgeräteversorgungen in den IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015 festgehalten. Bei der Härtefallregelung handelt es sich systematisch um eine erweiterte Form der Austauschbefugnis, indem die IV neben der eigentlichen im Sinne der Austauschbefugnis erfolgten Entschädigung gemäss Ziff. 5.07 Anhang HVI zusätzliche, die Austauschleistung übersteigende Kosten übernimmt, die die Versicherten grundsätzlich selbst zu tragen hätten (BGE 127 V 121 E. 2b; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, 2014, Art. 21-21quater N. 32). Dabei sind neben den spezifischen Kriterien, welche das BSV gestützt auf Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang in den beiden IV-Rundschreiben Nr. 304 und 342 definiert hat, auch die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG sowie Art. 2 Abs. 4 HVI zu berücksichtigen. 2.5 Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 6 verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 21 – 21quater N. 27). Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). 3. 3.1 Dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfüllt und dass ihm der entsprechende Pauschalbetrag für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.— alle sechs Jahre zusteht (vgl. E. 2.3 hiervor), ist zu Recht unbestritten. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für die jährlich anfallenden Abonnementskosten der Lyric Geräte hat, weil die Anschaffung der Hörgeräte von der Beschwerdegegnerin im Härtefall übernommen wurden (AB 17 ff.). 3.2 3.2.1 Dem medizinischen Bericht des …, Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Kopf- und Halschirurgie vom 16. Dezember 2014 (AB 14), gestützt auf den ein Härtefall bejaht worden ist, ist zu entnehmen, dass die Versorgung mit den Lyric Geräten sinnvoll ist, da sich beim Beschwerdeführer eine deutliche Besserung des Hörempfindens zeigte, dass aber die grundsätzlich verlangten Untersuchungen für die Härtefallregelung nicht durchführbar waren, weil der Akustiker kurz vorher die Lyric Geräte eingeführt hatte und diese nicht einfach zu entfernen waren. Dass die Beschwerdegegnerin ohne diese Untersuchungen einen Härtefall bejaht hat, stellt ein Entgegenkommen dar, worauf sie in der angefochtenen Verfügung zu Recht verwiesen hat (AB 30). 3.2.2 In der E-Mail vom 28. Oktober 2016 (AB 23) führte Prof. Dr. sc. techn. Dr. med. C.________, praktischer Arzt, aus, dass es aus seiner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 7 Sicht keinen Grund gebe, weshalb Lyric Hörgeräte die einzige Lösung sein sollten. Vergleichbare (und voraussichtlich bescheidene) Resultate sollten auch mit anderen Hörgeräten möglich sein. Der Hauptvorteil des Lyric- Systems sei der kosmetische Aspekt. Sie seien unsichtbar. Im Bericht vom 11. Januar 2017 (AB 27) hielt Prof. Dr. sc. techn. Dr. med. C.________ fest, nach wie vor denke er, dass die Lyric Hörgeräte für die ausgeprägte Hochtonschwerhörigkeit des Beschwerdeführers keine einfache und zweckmässige Versorgung darstellten. Generell werde es mit konventionellen Hörgeräten schwierig sein, einen wesentlichen Hörgewinn zu erzielen. Er biete an, eine Vergleichsmessung durchzuführen. 3.2.3 Gemäss den nachvollziehbaren Angaben von Prof. Dr. sc. techn. Dr. med. C.________ handelt es sich bei den Lyric Geräten nicht um eine einfache und zweckmässige Versorgung (AB 23 und 27). Darüber hinaus sollten vergleichbare bescheidene Resultate auch mit anderen (billigeren) Hörgeräten möglich sein (vgl. E. 3.2.2 hiervor), weshalb auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit nicht eingehalten ist. Insgesamt ist demnach das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die bestmögliche Versorgung mit den Lyric Geräten. Die zusätzlichen Kosten, die durch diese Geräte verursacht werden, hat er deshalb selber zu tragen (vgl. E. 2.5 hiervor). An diesem Ergebnis vermöchten eine vom Beschwerdeführer bislang nicht in Anspruch genommene Vergleichsmessung und der Vergleich mit anderen Hörgerätesystemen nichts zu ändern (vgl. AB 27). 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Vergütung der jährlich anfallenden Abonnementskosten der Lyric Geräte. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 24. April 2017 (AB 30) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 8 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Differenz von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, IV/17/485, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.