200 17 477 EL KOJ/SHE/STL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juli 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. April 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, EL/17/477, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erhielt bis Oktober 2016 Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in Form von Taggeldern und Kostengutsprachen für Integrationsmassnahmen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 24 ff.). Am 9. Juni 2016 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Nach diversen Abklärungen, insbesondere der Überprüfung, in welchem Umfang der Ehefrau des Versicherten eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (AB 80, 81), lehnte die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Januar 2017 ab (AB 84). Als Begründung führte sie an, eine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sei nicht ausgewiesen, weshalb sie für diese ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 24'000.-- einsetze (AB 84 S. 3). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 113) wies die AKB am 19. April 2017 (AB 118) ab. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2017 (AB 118) erhob der Versicherte am 18. Mai 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei sein Anspruch auf EL für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2016 neu zu beurteilen, wobei kein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 auf die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, EL/17/477, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2017 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2016 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Ohne eine Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau ergäbe sich ein EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Fr. 20'685.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 1'723.-- pro Monat (vgl. AB 82 f.). Da vorliegend der EL-Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2017, also für insgesamt zehn Monate, umstritten ist, beläuft sich der Streitwert auf Fr. 17'230.--. Er liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, EL/17/477, Seite 4 der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Gemäss lit. c besteht ein Anspruch auf EL auch während Zeiten eines IV-Taggeldbezuges, vorausgesetzt dieser hat ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.2.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, EL/17/477, Seite 5 wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). 3. 3.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet unbestrittenermassen im eigenen … mit, wobei sie keinen Kundenkontakt hat (AB 80, Beschwerde Ziff. 5). Unter diesen Umständen ist es ohne weiteres erstellt, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, weshalb in der EL- Berechnung grundsätzlich ein entsprechendes Einkommen anzurechnen ist. Umstritten und zu prüfen ist jedoch, in welchem Umfang der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und somit die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 24'000.-- pro Jahr angerechnet. Wie sie dabei den praxisgemäss zu berücksichtigenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, EL/17/477, Seite 6 Faktoren (vgl. E. 2.2.2 hiervor) im Einzelnen Rechnung getragen hat, ist nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich mit Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau. Im eingereichten Arztzeugnis vom 8. Februar 2017 (AB 117) von Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt diese fest, dass die Ehefrau wegen einer schweren, zum Teil intermittierenden Depression mit Tendenz zu Isolation, vermindertem Selbstwertgefühl, Angstzuständen etc. nicht zu 100 % arbeitsfähig sei und sie bisher nur intermittierend Teilzeitjobs habe annehmen können. Die Beschwerdegegnerin führt aus, ausgehend von einem im Gesundheitsfall nach den Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) möglichen Einkommen von Fr. 50'400.-- sei mit der Anrechnung eines Einkommens von Fr. 24'000.-- pro Jahr diesen gesundheitlichen Einschränkungen bereits Rechnung getragen worden (AB 118). Sie geht damit von einer Arbeitsfähigkeit der Ehefrau in angepassten Tätigkeiten von rund 50 % aus. Hierbei handelt es sich jedoch um eine reine Vermutung, die durch keinerlei medizinische Akten gestützt wird. Eine entsprechende Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, vielmehr enthalten die Akten überhaupt keine einschlägigen Angaben. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist und die Sache zu ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der zumutbaren Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Ehefrau an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese hat anschliessend das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau erneut festzusetzen und über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Dabei wird sie das Einkommen der Ehefrau per sofort anrechnen können. Zwar ist bei nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte EL gilt (vgl. E. 2.2.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, EL/17/477, Seite 7 hiervor; BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. September 2014, 9C_630/2013, E. 5.1). Nachdem die Ehefrau jedoch unbestrittenermassen bereits im eigenen … mitarbeitet, erübrigt sich vorliegend eine solche Übergangsfrist. Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Unabhängig davon, ob es sich bei einer nichtvertretenen Partei um einen Anwalt resp. eine Anwältin oder um eine juristisch nicht geschulte Person handelt, ist für das kantonale Beschwerdeverfahren ausnahmsweise ein Anspruch auf Parteientschädigung anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand erfordern, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, EL/17/477, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, EL/17/477, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.