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Bern Verwaltungsgericht 20.07.2017 200 2017 457

July 20, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,914 words·~10 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017

Full text

200 17 457 ALV LOU/ABE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Juli 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. November 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossiers RAV [act. II und act. IIA] act. II 12). Am 5. Januar 2015 (recte: 2016) stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2015 (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 11 f.). Am 1. Februar 2016 stellte der Versicherte erstmals ein Kursgesuch; beantragt wurde damals die Kostenübernahme für einen ... (act. II 67). Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 8. Februar 2016 (act. II 71) lehnte das RAV den Antrag ab. Am 16. März 2017 stellte der Versicherte erneut ein „Gesuch um individuellen Kurs“ (act. II 184). Diesmal beantragte er die Übernahme der Kosten für Fahrpraxisstunden zur Erlangung des Fahrausweises Kat. D (ab Kat. C). Dazu seien bei den … in … 24 Lektionen zu absolvieren. Den Antrag begründete er damit, dass bei den … entweder Chauffeure mit Fahrausweis Kat. D angestellt würden oder Personen, die über den Fahrausweis Kat. C mit der erforderlichen Fahrpraxis verfügten. In seinem Fall sei die Transportgesellschaft bereit, seine fehlende Praxis mit zusätzlichen Fahrstunden zu kompensieren; entsprechend sei ihm eine Stelle als Chauffeur zugesichert. Mit Verfügung vom 20. März 2017 (act. II 187) lehnte das RAV das Gesuch um Kostenübernahme ab mit der Begründung, die beantragte Finanzierung der Fahrpraxis gehöre zur berufs- und betriebsüblichen Weiterbildung. Ausserdem habe die entsprechende Bildungsmassnahme das Ziel einer firmeninternen Aus- oder Weiterbildung. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 194) wies der Rechtsdienst des beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 2. Mai 2017 (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 11) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2017 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids resp. sinngemäss die Übernahme der Kosten zur Erlangung der Fahrpraxis. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 (act. IIB 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für die Erlangung der Fahrpraxis für den Führerausweis D (ab Kat. C). 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die Kurskosten von total Fr. 3‘900.-- (act. II 184) und unter Berücksichtigung allfälliger Kurstaggelder (vgl. Art. 59b AVIG) unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 5 beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.3.1 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). 2.3.2 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 6 3. 3.1 Beim streitigen „Kurs“ handelt es sich nicht um einen Lehrgang an einer Bildungsinstitution oder einer Lehranstalt. Vielmehr beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten einer gewissen Anzahl Stunden Fahrpraxis, die es ihm erlauben würden, mit seinem Führerausweis Kat. C (Lastwagen) den Führerausweis Kat. D (Personentransport bzw. Führung von Linienbussen) zu erwerben (zum Ganzen: vgl. www.fuehrerausweise.ch > alle Ausweiskategorien) resp. eine entsprechende Transporttätigkeit auszuüben (vgl. act. II 183). 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über ein Diplom als ... (act. II 4) sowie über ein Diplom als ... (act. II 2). Sodann hat er ein Nachdiplomstudium in ... (act. II 1) und ein CAS in ... absolviert (vgl. act. IIA 6). Ausserdem kann er etliche Jahre Berufserfahrung im In- und im Ausland, als ... sowie als unselbständig Erwerbstätiger, namentlich in den Bereichen ...- und ..., ..., ... sowie als ..., vorweisen (vgl. act. II 8; vgl. auch act. IIC 11 f., 35). Damit ist von einer soliden Grundausbildung, breiten beruflichen Qualifikationen und einer grossen Berufserfahrung des Beschwerdeführers auszugehen. Mithin ist nicht auf fachliche Defizite im angestammten Tätigkeitsbereich zu schliessen, die durch die beantragte Bildungsmassnahme vermindert oder behoben werden müssten. Die beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beschränken sich keineswegs auf ganz spezielle Tätigkeitssegmente (sog. Nischen), womit nicht von einem engen bisherigen Tätigkeitsbereich gesprochen werden kann. Zudem bestehen keine beruflichen oder fachlichen Defizite, die im Sinne einer Anpassung an die industrielle oder technische Entwicklung behoben werden müssten (vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Sinne ist bereits eine aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers fraglich (vgl. E. 2.1 hiervor). Dass es für ältere Stellensuchende generell schwieriger ist als für junge Erwachsene, sich nach einer längeren Arbeitslosigkeit wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. Beschwerde, S. 1), ändert daran nichts. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es fänden sich aktuell wenig Bewerber auf Stellen als Linienbuschauffeure, umso weniger solche,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 7 die bereit seien, unattraktive Dienstzeiten in Kauf zu nehmen und kurzfristige Einsätze zu leisten, vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ein allfällig „ausgetrockneter Markt“ (Beschwerde, S. 2) in einem spezifischen Berufssektor begründet per se keine arbeitsmarktliche Indikation für eine konkrete Umschulungsmassnahme. Dass der zur Diskussion stehende „Kurs“ für das weitere berufliche Fortkommen allgemein vorteilhaft wäre, d.h. die Chancen auf eine neue Stelle generell erhöhen und das Bewerbungsfeld erweitern würde, ist für die hier zu beurteilende Frage nicht entscheidend bzw. führt unter dem Aspekt der objektiven Zielrichtung (vgl. E. 2.3.2 hiervor) nicht zu einer arbeitsmarktlichen Indikation. Denn praktisch jede berufliche Massnahme bringt wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse gewisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2003, C 101/01, E. 2.2). Ausserdem ist die Erlangung einer Fahrberechtigung für Motorfahrzeuge der Kat. D – eine gänzlich neue, andere Tätigkeit als die bisherige (dazu vgl. E. 3.2 hiervor) – unter den gegebenen Umständen als Grundausbildung zu qualifizieren. Insofern handelt es sich nicht um eine übliche Weiterbildung (im Bereich der Kat. C), sondern um eine nicht von der Arbeitslosenversicherung zu finanzierende Grundausbildung, insbesondere weil der Beschwerdeführer ein „Quereinsteiger“ (Beschwerdeantwort, Art. 3) wäre. Abgesehen davon würde das Nachholen der erforderlichen Fahrpraxis in der Kategorie C für sich alleine gar nicht ausreichen, um den Ausweis D – und damit die notabene weder schriftlich zugesicherte noch mit einem (allenfalls bedingten) Arbeitsvertrag bestätigte mögliche Anstellung bei den … – zu erlangen. Vielmehr stellt die Praxisaneignung eine mit einem Ausbildungsmodul vergleichbare erste Voraussetzung für das spätere Bestehen der Prüfung („Zusatztheorieprüfung“ [vgl. www.fuehrerausweise.ch > alle Ausweiskategorien > Kategorie D) für den Führerschein D dar und hilft für sich alleine insofern nicht weiter hinsichtlich einer verbesserten Vermittelbarkeit. Folglich sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme auch unter diesem Aspekt nicht erfüllt. 3.4 Zusammenfassend ist eine Kostenübernahme für den beantragten „Kurs“ resp. für die Erlangung der Fahrpraxis für den Führerausweis D (ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 8 Kat. C) zu Recht abgelehnt worden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 (act. IIB 11) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017, ALV/17/457, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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