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Bern Verwaltungsgericht 02.06.2017 200 2017 399

June 2, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,918 words·~10 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 5. April 2017

Full text

200 17 399 ALV LOU/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juni 2017 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. März 2016 als … bei der B.________ AG. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 3. Juni 2016 aufgelöst (Antwortbeilage des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner; AB] 74). Am 3. Januar 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (AB 77 - 78) und stellte am 5. Januar 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 65 - 68). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 lehnte das beco den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Januar 2017 wegen nicht erfüllter Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2017 ab, da nur eine beitragspflichtige Beschäftigung von sieben Monaten und einem Tag nachgewiesen sei (AB 27 - 29). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Februar 2017 (AB 22 - 23) wies das beco nach Einholen weiterer Auskünfte mit Entscheid vom 5. April 2017 ab (AB 2 - 4). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte er aus, er habe vom RAV … eine Falschauskunft erhalten. Wäre er damals richtig informiert worden, hätte er sich unmittelbar im Juni 2016 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, damit die Mindestbeitragszeit erfüllt und nicht bis im Januar 2017 gewartet. In der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 9. Februar 2017 (AB 27 - 29) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. April 2017 (AB 2 - 4). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 und 14 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 5 denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 2.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Einsprache vom 24. Februar 2017 (AB 22 - 23) und auch in der Beschwerde vom 26. April 2017 vor, dass er seit dem 3. Juni 2016 arbeitslos sei. Unmittelbar nach der Kündigung durch die letzte Arbeitgeberin habe er sich am 26. Mai 2016 beim zuständigen RAV … und auch telefonisch bei der Arbeitslosenkasse … darüber informiert, ob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass es aufgrund der bisherigen zu kurzen Beitragszeit keinen Sinn mache, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zu stellen. Er habe es deshalb unterlassen, sich direkt nach dem Ende seines letzten Arbeitsverhältnisses beim RAV anzumelden und einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zu stellen. Wenn er damals richtig informiert worden wäre, hätte er dies sofort gemacht und damit in der Rahmenfrist von zwei Jahren auch die notwendigen zwölf Monate Beitragszeit erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) und macht geltend, aufgrund der Falschauskunft des Beschwerdegegners

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 6 und der Ausgleichskasse vom 26. Mai 2016 habe er seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung verloren (vgl. E. 2.4 vorstehend). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdegegner ist im Einspracheverfahren den Umständen der vom Beschwerdeführer behaupteten Falschauskunft nachgegangen und hat bei den angeblich involvierten Stellen jeweils eine Stellungnahme eingeholt. Sowohl von der genannten RAV-Mitarbeiterin (AB 13) wie auch vom Leiter der zuständigen RAV-Stelle … (AB 8) wurde hierzu ausgeführt, dass eine entsprechende Auskunft an den Beschwerdeführer nicht stattgefunden habe und zudem auch nicht möglich sei. Kunden würden zur persönlichen Anspruchssituation in jedem Fall zur Klärung ihrer Fragen an die zuständige Arbeitslosenkasse verwiesen. Darüber hinaus sei es den Mitarbeitern am Empfang auf dem RAV … gar nicht möglich, Auskünfte über die jeweiligen Anspruchsberechtigungen zu erteilen, da die Mitarbeiter keine Möglichkeit hätten, entsprechende ALV-Prämienzahlungen im System nachzuprüfen. Dies falle in den alleinigen Kompetenzbereich der Arbeitslosenkassen. Diese Angaben des RAV … erscheinen nachvollziehbar und überzeugen. 3.2.2 Hinsichtlich der ebenfalls behaupteten Auskunft durch die Arbeitslosenkasse … hat der Beschwerdeführer keine konkretisierenden Angaben gemacht. Insbesondere hat er keine Person nennen können, welche eine entsprechende Zusicherung gemacht haben soll. Im Rahmen eines vertretbaren Aufwandes konnte deshalb eine Überprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner aufgrund der vagen Behauptungen nicht erfolgen (vgl. AB 2 - 4 S. 2). 3.2.3 Dass vom RAV … oder von der Arbeitslosenkasse … eine verbindliche Antwort im Sinne der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aussage abgegeben wurde, ist damit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich bei dieser Ausgangslage weitere Abklärungen bei der Arbeitslosenkasse … (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), denn es erscheint fraglich, ob der im Verfügungszeitpunkt bereits mehr als neun Monate bzw. nun praktisch ein Jahr zurückliegende behaup-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 7 tete Sachverhalt anhand weiterer Untersuchungen durch den Beschwerdegegner oder durch das Gericht noch geklärt werden könnte. Dies umso mehr, als es um angebliche mündliche Auskünfte und deren Inhalt geht, welche erfahrungsgemäss nach Ablauf von so langer Zeit naturgemäss kaum mehr verlässlich zu verifizieren sind. Nach dem Dargelegten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbelegte Parteibehauptungen nicht beweistauglich und bleibt der Sachverhalt soweit ungeklärt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Unter diesen Umständen ist von einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2017 auszugehen. 3.3 Nicht streitig ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2017 in folgenden Zeiträumen einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging (vgl. AB 65 - 68): – vom 3. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 bei der C.________ AG (AB 50 - 51), – vom 17. Februar 2016 bis zum 29. Februar 2016 bei der D.________ AG (AB 40 - 41) und – vom 1. März 2016 bis zum 3. Juni 2016 bei der B.________ AG (AB 38 - 39) Daraus ergibt sich eine Beitragszeit von sieben Monaten und 16 Tagen, was zur Begründung der Anspruchsberechtigung nach Art. 13 Abs. 1 AVIG offensichtlich nicht genügt (vgl. E. 2.2 vorstehend). 4. Nach dem hiervor Ausgeführten ist eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2017 nicht erfüllt. Damit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 8 entschädigung nach Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2017 (AB 2 - 4) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde vom 26. April 2017 abzuweisen ist. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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