Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 23.08.2017 200 2017 392

August 23, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,953 words·~10 min·4

Summary

Verfügung vom 27. März 2017

Full text

200 17 392 IV publiziert in BVR 2018 S. 74 ACT/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. August 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, IV/17/392, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am XX.XX.20XX als Flugzeugpassagier bei einer Notladung nach der Kollision zweier Kleinflugzeuge ein Polytrauma mit insbesondere einer schweren traumatischen Hirnverletzung und einer Verletzung des linken Armes (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 14.1/51 - 64; 14.2/1 f.; 18.5; 27/2 - 7). Der zuständige obligatorische Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte am 29. Dezember 2016 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. Januar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht (AB 100). Gleichzeitig verneinte er den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Sinne der lebenspraktischen Begleitung. B. Aufgrund einer am 8. Februar 2015 erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug gewährte die IVB verschiedene berufliche Massnahmen mit Abschluss per 16. Dezember 2016 (AB 2, 36, 54, 65, 79, 83, 90, 98) und sprach mit Verfügung vom 21. März 2017 ab dem 1. August 2015 eine ganze Rente zu (AB 115). Am 24. Januar 2017 hatte sich der Versicherte bei der IVB ausserdem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (AB 103). Diesen Anspruch verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 27. März 2017, wobei sie festhielt, in Anwendung von Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sei die Unfallversicherung zuständig, da reine Unfallfolgen vorlägen (AB 106, 111, 116).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, IV/17/392, Seite 3 C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________, am 24. April 2017 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab dem 1. September 2015 (Ablauf des Wartejahres) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung (Aufenthalt zu Hause) zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, IV/17/392, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 27. März 2017 (AB 116). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung (im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). 2.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, IV/17/392, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 3 ATSG werden Hilflosenentschädigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt: lit. a von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; lit. b von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung. 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 3), dass die Gesundheitsschäden hier ausschliesslich Unfallfolgen sind. Weiter ist zu Recht nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 4), dass die Unfallversicherung – wie auch die AHV – keine Hilflosenentschädigungen wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung ausrichten, da die gesetzlichen Grundlagen dieser Sozialversicherungszweige einen derartigen Anspruch nicht vorsehen (vgl. Art. 26 f. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] und Art. 37 f. der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]; Art. 43bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] und Art. 66bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), was ein gewollter Entscheid des Gesetzgebers ist. 3.2 Art. 66 Abs. 3 ATSG sieht eine absolute Prioritätenordnung vor (UE- LI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 66 N. 33), d.h. der Anspruch auf Hilflosenentschädigung gegenüber der Unfallversicherung geht demjenigen gegenüber der Invalidenversicherung vor. Bei dieser Prioritätenordnung geht es darum, die sachlich zusammengehörenden Leistungen intersystemisch zu koordinieren (KIESER, a.a.O., Art. 66 N. 34). Es sollen gemäss dem Kongruenzprinzip Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung koordiniert werden, wobei eine ereignisbezogene, personelle, sachliche und zeitliche Kongruenz vorausgesetzt wird (KIESER, a.a.O., Art. 63 N. 50). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) kennt die Unfallversicherung – im Gegensatz zur Invalidenversicherung – keinen Anspruch auf Hilf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, IV/17/392, Seite 6 losenentschädigung bei der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung. Die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ist somit im Vergleich zu derjenigen der Unfallversicherung sachlich weiter gefasst, weshalb in den beiden erwähnten Versicherungszweigen in Bezug auf die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung bei der Hilflosenentschädigung keine kongruenten Leistungen vorliegen, welche zu koordinieren wären. Folglich ist hier – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 2 unten – mangels sachlicher Kongruenz kein Anwendungsfall der Prioritätenordnung gemäss Art. 66 Abs. 3 ATSG gegeben, was bedeutet, dass bei fehlender Leistungspflicht der Unfallversicherung die Invalidenversicherung bei Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen leistungspflichtig wird. Dieses Ergebnis deckt sich mit den Intentionen des Gesetzgebers. So wird in der Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001 (BBl 2001 3205 ff.) im Zusammenhang mit der Revision der Hilflosenentschädigung denn auch festgehalten, im Gegensatz zur Invalidenversicherung würden weder die Unfall- noch die Militärversicherung die lebenspraktische Begleitung als anspruchsbegründend für den Bezug einer Assistenzentschädigung (damals vorgesehene Leistungskategorie zwecks Ablösung u.a. der Hilflosenentschädigung [BBl 2001 3225 3238 3243]) anerkennen. Unfall- und Militärversicherte würden indessen nicht schlechter gestellt. Die lebenspraktische Beratung und Begleitung von psychisch und geistig Kranken werde in der Unfall- und der Militärversicherung bei gegebenen Voraussetzungen im Rahmen der Heilbehandlung entschädigt. Anderseits könnten Personen mit einem Assistenzbedarf (respektive einer Hilflosigkeit) auf Grund einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung der Gesundheit, welche rein für diesen Bedarf keinen Anspruch auf eine Assistenzentschädigung (bzw. Hilflosenentschädigung) der Unfall- oder der Militärversicherung begründen, für die lebenspraktische Begleitung eine Assistenzentschädigung (bzw. Hilflosenentschädigung) der Invalidenversicherung beanspruchen (BBl 2001 3249 f.). Dieser Lösung wurde in den entsprechenden parlamentarischen Beratungen (Amtl. Bull. NR 2001 S. 1920 ff., SR 2002 S. 750 ff., NR 2002 S. 1900 ff., SR 2003 S. 102) nicht widersprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, IV/17/392, Seite 7 Dass dieses Ergebnis zu Problemen hinsichtlich Überentschädigung und Leistungsfinanzierung führen kann, wenn die Unfallversicherung eine Hilflosenentschädigung zuspricht und gleichzeitig eine solche wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung von der Invalidenversicherung ausgerichtet wird, ist mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollte Lösung hinzunehmen. Schliesslich kann bei den vorliegenden Gegebenheiten entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (AB 116; Beschwerdeantwort S. 3) gestützt auf BGE 140 V 113, wonach die Bezüger einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung haben, keine Leistungsverweigerung begründet werden. Denn in diesem höchstrichterlichen Entscheid wurde der Leistungsanspruch aufgrund des Fehlens einer IV-spezifischen, im IVG selber vorgesehenen Anspruchsvoraussetzung (Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung) verneint. 3.3 Nach dem Dargelegten besteht in der hier gegebenen Konstellation bei Vorliegen reiner Unfallfolgen grundsätzlich die Möglichkeit, von der Invalidenversicherung wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu beanspruchen, dies soweit die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor) erfüllt sind. Diese wurden im vorliegenden Fall bisher nicht abgeklärt, so dass die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Schritte einzuleiten hat. 3.4 Damit ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, IV/17/392, Seite 8 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwältin lic. iur. B.________ macht mit Kostennote vom 1. Juni 2017 ein Honorar von Fr. 1‘225.-- (4.9 Std. à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 36.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 100.95 (8 % von Fr. 1‘261.70), total Fr. 1‘362.65, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1‘362.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, IV/17/392, Seite 9 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘362.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 392 — Bern Verwaltungsgericht 23.08.2017 200 2017 392 — Swissrulings