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Bern Verwaltungsgericht 20.03.2017 200 2017 39

March 20, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,268 words·~16 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 21. November 2016

Full text

200 17 39 UV MAW/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. März 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, UV/17/39, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung am 30. September 2015 zusammen mit einem Arbeitskollegen ein mit Metall gefülltes Gebinde in den ... entleerte und sich dabei die linke Schulter verletzt haben soll (Akten der Suva [act. II] 1). Eine am 15. März 2016 formlos erfolgte Ablehnung ihrer Leistungspflicht (act. II 18) bestätigte die Suva mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (act. II 27) mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 33) mit Entscheid vom 21. November 2016 (act. II 38) fest. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen. Mit separater Eingabe ersuchte er gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 schloss die Suva (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Entsprechend einem Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2017 setzte der Instruktionsrichter am 27. Februar 2017 eine förmliche Replikfrist an, wobei er gleichzeitig darüber orientierte, dass er dem Spruchkörper die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen gedenke. In der Folge hielt der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 10. März 2017 an seinen Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, UV/17/39, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. November 2016 (act. II 38). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. September 2015. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, UV/17/39, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Der Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. September 2015 ist nach bisherigem Recht zu prüfen (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, UV/17/39, Seite 5 Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders «sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.3 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, UV/17/39, Seite 6 in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach aArt. 9 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2016) ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach aArt. 9 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2016) herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, UV/17/39, Seite 7 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt; es genügt somit, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49 E. 3). 3. 3.1 Gemäss der Hergangsschilderung in der Schadenmeldung vom 11. Februar 2016 (act. II 1) wollte der damals als ... tätig gewesene Beschwerdeführer bei der ... ein Gebinde mit Metall entleeren, in welchem sich mehrere Stücke Gusseisen befanden. Leider habe er zu spät bemerkt, dass das Gebinde zu schwer war; zusammen mit einem ...-Kollegen habe er es schliesslich in den ... entleert. Am 22. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer in einem entsprechenden Fragebogen der Beschwerdegegnerin das Folgende an (act. II 10 Ziff. 1): «Am besagten Tag war .... Wie gewöhnlich wollte ich einen Eimer, der halb voll war, zum [L]eeren nehmen. Beim Versuch [ihn] mit dem linken Arm hochzuheben knallte/knackte es in meiner linken Schulter. Wir mussten den Eimer zu [zweit] leeren […]. Es stellte sich heraus, dass es Gusseisen war der Inhalt». Die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw.) ereignet habe, verneinte er (act. II 10 Ziff. 3). In der mit persönlicher Vorsprache mündlich erhobenen Einsprache (vgl. Art 10 Abs. 3 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) präzisierte er seine Angaben gemäss Einspracheprotokoll (act. II 33) wie folgt: «am 30. September 2015 erblickte ich am Strassenrand einen Metallkübel aus Aluminium und wollte den Inhalt lösen. Der Metallkübel hatte zwei Henkel. Ich lief zum Kübel und habe mit der linken Hand ein[en] Henkel ergriffen und bin zeitgleich bereits zurückgelaufen. [Ü]berrascht vom Gewicht des Metallkübels, der Inhalt war Gusseisen von zirka 40 – 50 Kilogramm, gab es mir ein[en] Schlag in die linke Schulter. Ich konnte die Schulter nicht mehr heben. Die Schulter brennte vor Schmerz.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, UV/17/39, Seite 8 Zu zweit konnte ich dann mit dem Arbeitskollegen […] den Kübel leeren, wobei ich nur die rechte Hand benutzen konnte.» 3.2 Das beschriebene Ereignis vom 30. September 2015 ist nicht als Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Zwar erachtete die Rechtsprechung den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen auch als erfüllt, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung führte (vgl. BGE 116 V 136 E. 3b S. 139). Mit Blick auf die höchstrichterliche Kasuistik (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. August 2011, 8C_246/2011, E. 4.4; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 44 f.) genügt das hier geltend gemachte Gewicht von zirka 40 bis 50 Kilogramm (act. II 33) hierfür indes von vornherein nicht, zumal auch notorisch ist, dass die manuelle Handhabung dieser Last für einen ...nicht eine berufsunübliche Anstrengung darstellt, wenngleich der Richtwert für zumutbare Lastgewichte für Männer bei 25 Kilogramm liegt (vgl. Art. 50 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30]; Suva, Grenzwerte am Arbeitsplatz 2016, S. 144; vgl. auch Art. 25 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3; SR 822.113]). Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht kein Verhebetrauma geltend. Entgegen seiner Argumentation (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 11) wurde die beabsichtigte Handlung aber auch nicht dadurch programmwidrig beeinflusst, dass das Gewicht der Last für ihn unerwartet war. Es wird weder substanziiert dargelegt noch wäre anhand der Akten ersichtlich, inwiefern der geplante biomechanische Ablauf durch diese Fehleinschätzung in einer unkoordinierten Bewegung (vgl. E. 2.2 hiervor) gemündet haben soll. Dass das Hochheben des Eimers mit einem (gleichzeitigen oder unmittelbar nachfolgenden) Abdrehen des Körpers einherging, lässt den Vorgang nicht als ungewöhnlich erscheinen, selbst wenn er nicht unter ergonomisch optimalen Bedingungen abgelaufen sein sollte, vielmehr liegt dieser Bewegungsablauf in der Bandbreite alltäglicher Lebensverrichtungen. Unberücksichtigt zu bleiben hat im Übrigen das spätere Entleeren des Eimers in den ..., einerseits benutzte der Beschwerdeführer hierzu nach eigenen Angaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, UV/17/39, Seite 9 bloss die rechte Hand (act. II 33), andererseits soll die linke Schulter bereits vorher beim Heben des Eimers verletzt worden sein (act. II 10 Ziff. 1). 3.3 Auch unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigungen besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, mangelt es hierfür doch bereits an einer Listendiagnose im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 UVV. Unmassgebend ist dabei, dass die Verletzung in der Schadenmeldung (act. II 1 Ziff. 9) aus der medizinischen Laiensphäre heraus als «Sehnenriss» bezeichnet wurde (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 13). Aus den Akten geht hervor, dass sich bildgebend keine Rupturzeichen der Supraspinatussehne ergaben (act. II 15) und intraoperativ – nebst degenerativen bzw. entzündlichen Befunden (Arthrose des Akromioklavikulargelenks bzw. subakromiale Bursitis) – hauptsächlich eine traumatische SLAP (superiores Labrum von anterior nach posterior)-Läsion Typ II festgestellt wurde (act. II 12/1 Ziff. 5, 14/2, 19/1). Diese Diagnose ist aufgrund der klaren medizinischen Aktenlage erstellt, weshalb sich die im Rahmen des Eventualbegehrens (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) beantragten weiteren Sachverhaltserhebungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Bei dieser Diagnose handelt es sich um eine pathologische Veränderung im Ansatzbereich der langen Bizepssehne (LBS) am oberen Labrum glenoidale des Schulterblattes (vgl. HEPP/DEBRUNNER, Orthopädisches Diagnostikum, 7. Aufl. 2004, S. 112). Zwar hat das Labrum glenoidale der Schulter die gleiche Funktion wie der in aArt. 9 Abs. 2 lit. c UVV genannte Meniskus, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fällt unter diese Bestimmung aber nur eine entsprechende Verletzung am Knie, eine SLAP- Läsion zählt hingegen nicht zu den in aArt. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Listenverletzungen (vgl. SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67 E. 4; Entscheid des BGer vom 27. März 2015, 8C_1/2015, E. 3.2). Auch aus den Bezeichnungen «Problematik der Bicepssehne» (act. II 19/1) bzw. «RM- Läsion» (act. II 14/2) lässt sich nicht auf eine Listenverletzung schliessen (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 13), denn die LBS selbst wies keinen Riss auf und die unspezifische Umschreibung als Läsion der Rotatorenmanschette (RM) bezog sich klar auf die genannte SLAP-Läsion Typ II (Abriss des Bizepsankers nach kranial). Damit hat der Suva -Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, das Vorliegen einer «UKS-Diagnose» am 14. März 2016 zutreffend verneint (act. II 17). Anhaltspunkte dafür,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, UV/17/39, Seite 10 dass ihm nicht die wesentlichen Vorakten zur Verfügung gestanden hätten (Replik S. 1) bestehen keine, zudem wäre dies ohnehin nicht entscheidend, da sich die fehlende Listendiagnose bereits aus den übrigen medizinischen Akten ohne weiteres ergibt. Bei dieser Ausgangslage stellt sich weder die Frage der Sinnfälligkeit (vgl. E. 2.3 hiervor; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. III Ziff. 10) noch ist die Kausalitätsfrage näher zu prüfen. Damit vermag der Beschwerdeführer aus der Stellungnahme des Operateurs vom 31. Mai 2016 (act. II 24), wonach die vorgefundenen Befunde mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit einem Verhebetrauma vom 30. September 2015 stehen sollen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ebenso verhält es sich in Bezug auf die Bezeichnung der SLAP-Läsion als «traumatisch» (act. II 12/1 Ziff. 5, 14/2, 19/1). Immerhin ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem geschilderten Ereignis wegen linksseitigen Schulterbeschwerden in medizinischer Behandlung stand (act. II 12/1 Ziff. 1), womit jedenfalls ein symptomatischer Vorzustand vorlag. Ob dieser anerkannte Vorzustand einzig von der (intraoperativ als ausgeprägte Bursitis festgestellten [act. II 19/2]) Schleimbeutelentzündung herrührte (Replik S. 1) ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben. 3.4 Nach dem Dargelegten ist das Ereignis vom 30. September 2015 weder als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren, noch liegt eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht damit zu Recht. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. November 2016 (act. II 38) erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, UV/17/39, Seite 11 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer einen Einspracheentscheid angefochten, der sich auf eine kohärente sowie widerspruchsfreie medizinische Aktenlage stützt und mit der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt. Demgemäss ist – auch mit Blick auf den symptomatischen Vorzustand – die getroffene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, UV/17/39, Seite 12 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva (samt Doppel der Eingabe vom 10. März 2017) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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