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Bern Verwaltungsgericht 03.07.2017 200 2017 377

July 3, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,774 words·~9 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 22. März 2017

Full text

200 17 377 AHV MAW/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juli 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, AHV/17/377, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1937 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte im Juli 2015 ein Gesuch zur Abgabe eines Elektrorollstuhls zum Gesamtpreis von Fr. 32‘438.35 als Folgeversorgung für ihren 12-jährigen – ursprünglich von der Invalidenversicherung (IV) zugesprochenen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 15), – Elektrorollstuhl (AB 80). Gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 31. August 2015 (AB 82, S. 3 – 5) übernahm die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) die Kosten für den Elektrorollstuhl im Betrag von Fr. 28‘658.35 (AB 83). Mit Gesuch vom 19. April 2016 (AB 88) beantragte die Versicherte die Übernahme von (zusätzlich) Fr. 1‘624.95 für ein Bedienteil mit Farbanzeige und dessen Montage am bestehenden Elektrorollstuhl. Nachdem die zuständige IV-Stelle wiederum eine fachtechnische Beurteilung der SAHB eingeholt hatte (AB 91), lehnte die AKB mit Verfügung vom 11. November 2016 (AB 93) das Begehren ab. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Dezember 2016 Einsprache unter Beilage eines Arztzeugnisses, wonach sie beim Standarddisplay des zugesprochenen Elektrorollstuhls die Anzeige um die Geschwindigkeit einzustellen, nicht habe sehen können (AB 95, S. 2 ff.). Mit Entscheid vom 22. März 2017 (AB 97) wies die AKB die Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 17. April 2017 erhob die Versicherte Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für das besser lesbare Bedienteil zu übernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, AHV/17/377, Seite 3 Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom 22. März 2017 (AB 97), mit welcher die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. November 2016 (AB 93) abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Vergütung der Kosten für ein Farbdisplay und dessen Montage am Elektrorollstuhl in der Höhe von Fr. 1‘624.95 (AB 88) hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, AHV/17/377, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 2.2 Die Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA ist abschliessend. Hingegen ist innerhalb der Hilfsmittelkategorie jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114). Der Bundesrat bzw. das EDI ist nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, deren die Altersrentner für die in Art. 43quater AHVG umschriebenen Zwecke bedürfen, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann und muss eine Auswahl getroffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränkt werden. Dabei steht der Behörde ein verhältnismässig weiter Spielraum des Ermessens zu. Das ist vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, AHV/17/377, Seite 5 Gericht zu respektieren, weshalb dieses in der Regel nur eingreift, wenn der Bundesrat bzw. das Departement bei der Gestaltung der Hilfsmittelliste willkürlich vorgegangen ist (BGE 105 V 23 E. 3b S. 27; ZAK 1990 S. 100 E. 2b). 2.3 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 HVA). 2.4 Gemäss Ziff. 9.51 Satz 1 des Anhangs der HVA sind als Hilfsmittel der Altersversicherung ausschliesslich Rollstühle ohne motorischen Antrieb vorgesehen, sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden. 3. 3.1 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (AB 97) korrekt festgehalten hat, ist das beantragte R-Net Bedienteil mit Farbdisplay in der abschliessend zu verstehenden Hilfsmittelliste nicht aufgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor und Rz. 2000 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA]). Nach Ziff. 9.51 des Anhangs der HVA besteht in der Hilfsmittelkategorie „Rollstühle“ unter gegebenen Voraussetzungen allein Anspruch auf Rollstühle ohne motorischen Antrieb, wozu das hier streitige Bedienteil mit Farbdisplay nicht zählt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Seitens der IV wurde der Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 1997 und 2003 als Hilfsmittel für die Fortbewegung ein Elektrorollstuhl gewährt (AB 9 S. 37, AB 15). Die Zusprechung des Hilfsmittels durch die IV im Jahr 2003 erfolgte gestützt auf eine Beurteilung des SAHB vom 6. Januar 2003 (AB 11), wonach die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, AHV/17/377, Seite 6 nicht mehr in der Lage ist, sich selbständig im Innen- und Aussenbereich fortzubewegen, weshalb die Abgabe eines Elektrorollstuhls weiterhin als notwendig erachtet wurde. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf das vorgängig seitens der IV zugesprochenen Hilfsmittel zur Fortbewegung gestützt auf die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA nach Eintritt des Rentenalters bestehen bleibt (vgl. E. 2.3 hiervor), zumal mit Mitteilung vom 18. September 2015 (AB 83) die AHV den Elektrorollstuhl als Folgeversorgung übernommen hat. Zu prüfen ist demnach, ob sich ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin über die Besitzstandsgarantie herleiten lässt. Die ratio legis der Besitzstandsgarantie besteht darin, dass über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus der frühere leistungsmässige Status zugesichert werden soll. Die Besitzstandsgarantie knüpft demnach an die konkrete, während der zeitlichen Deckung durch die IV erfolgte Hilfsmittelversorgung an. Die entsprechende Leistungspflicht trifft nicht die IV, sondern die AHV, jedoch nach den invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (HARDY LANDOLT in Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, § 25 Rz. 25.12). Wenn die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, von der IV sei ursprünglich ein Elektrorollstuhl mit einem Bedienteil mit schwarz/weiss- Standarddisplay zugesprochen worden, weshalb eine Kostenübernahme für ein Farbdisplay nicht in Betracht komme, so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Das Ersetzen eines schwarz/weiss- durch ein Farbdisplay, entspricht einem banalen technischen Fortschritt ohne Veränderung der ursprünglichen Funktion. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht gestützt auf die Besitzstandsgarantie sogar Anspruch auf ein Hilfsmittel in einer besseren Ausführung als der bisher abgegebenen, wenn es dem Zustand der versicherten Person und der allenfalls in der Zwischenzeit eingetretenen technischen Entwicklung entspricht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. April 2017, 9C_598/2016, E. 3.1). Gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. med. Daniel de Quervain, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. November 2016 (AB 95) hatte das vorherige am Elektrorollstuhl montierte Standarddisplay nur kleine hellweisse Punkte um die Geschwindigkeit einzustellen, welche die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, AHV/17/377, Seite 7 schwerdeführerin nicht sehen konnte (Beschwerde, S. 1; AB 91 S. 2; AB 95, S. 1). Aufgrund der zwischenzeitlichen technischen Entwicklung hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf das für sie besser geeignete Bedienteil mit Farbdisplay. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, die Geschwindigkeit einzuschätzen, ohne die Einstellung auf dem Display zu sehen. Das Problem der Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben nicht das Einschätzen, sondern das Einstellen der Geschwindigkeit, was offenbar nicht stufenlos möglich ist, weshalb sie darauf angewiesen ist, zu sehen, welche Einstellung sie wählen will bzw. sie gewählt hat. 3.3 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (AB 97) aufzuheben. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten von Fr. 1‘624.95 für das R-Net Bedienteil mit Farbdisplay und dessen Montage am bestehenden Elektrorollstuhl. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz des Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, AHV/17/377, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AKB vom 22. März 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Kosten für das R-Net Bedienteil mit Farbdisplay (inkl. Montage) in der Höhe von Fr. 1‘624.95 zu vergüten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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