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Bern Verwaltungsgericht 16.08.2017 200 2017 368

August 16, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,644 words·~18 min·3

Summary

Verfügung vom 28. März 2017

Full text

200 17 368 IV SCI/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. August 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) beschied ein Leistungsgesuch der 1962 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 23. September 2013 abschlägig (Akten der IVB [act. II] 6, 50). Nach einer Neuanmeldung vom 8. Juli 2016 (act. II 58) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 83) verneinte die IVB mit Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erneut. B. Mit Eingabe vom 11. April 2017 erhob die Versicherte Beschwerde. Am 19. Mai 2017 reichte sie, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B.________, eine Beschwerdeergänzung ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei ab 1. Oktober 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 sowie deren Ergänzung vom 11. Juli 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 5 haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der rechtskräftigen Verfügung vom 23. September 2013 (act. II 50) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86) in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 6 den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor), ist fraglich. Zwar wurden früher psychische Beschwerden (Burn-out, leicht- bis mittelgradige Beschwerden aus dem depressiven Formenkreis [ICD-10: F33.1, F32.0, F32.1], Agoraphobie mit Panikstörung [ICD-10: F40.01]) diagnostiziert (act. II 17.8, 20/7, 26/1 Ziff. 2, 29/2 Ziff. 1.1, 30.3/1 Ziff. 1, 30.3/4, 42/2), während nunmehr neurologische Symptome beklagt werden (act. II 61/2, 68), eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellte indes nicht per se einen Revisionsgrund dar (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Wie es sich damit verhält, kann hier aber letztlich offen bleiben, denn – wie aufzuzeigen sein wird – ist ein Rentenanspruch auch bei allseitig freier Prüfung (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1) zu verneinen. 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86) basiert in medizinischer Hinsicht auf den RAD-Beurteilungen vom 17. Oktober 2016 (act. II 74) und 9. Februar 2017 (act. II 82). 3.2.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erklärte am 17. Oktober 2016 unter anderem, nach dem früheren Burn-out liege keine psychische Erkrankung mehr vor, jedoch bestünden seit Dezember 2015 ein spontaner Kopfwackeltremor sowie ein leichter idiopathischer Handtremor, dazu trete eine leichte dystone Kopfschiefhaltung nach links. Trotz dieser Beschwerden sei die bisherige Tätigkeit vollschichtig zumutbar, evtl. sei das Rendement um 5-10 % vermindert, da vor allem beim Tastaturschreiben eine Einschränkung bestehe. Auch angepasste Tätigkeiten (zu empfehlen seien vor allem Arbeiten ohne direkten visuellen Kundenkontakt) seien zumutbar (act. II 74). 3.2.2 Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte am 9. Februar 2017 zum Schluss, dass auf neurologischem Fachgebiet kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Es bestünden keine handmotorischen Einschränkung und insbesondere keine Beeinträchtigungen der Handkoordination sowie der Handkraft. Zudem seien weder die Augenfolgebewegungen noch die Gesichtsund Schlundmuskulatur beeinträchtigt. In Bezug auf den nur inkonstant vorhandenen Torticollis (Schiefhals) bzw. den inkonstant vorhandenen Halhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 7 tetremor der Hände bestünden somit weder quantitativ noch qualitativ Leistungseinschränkungen und demzufolge auch keine Arbeitsunfähigkeit (act. II 82). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ (act. II 74, 82) erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringen vollen Beweis. 3.4.1 Dass die RAD-Ärztinnen keine klinische Exploration durchführten, ist nicht geeignet, den Beweiswert ihrer Einschätzungen zu erschüttern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 8 (Beschwerdeergänzung S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 3), konnten sie sich anhand der wesentlichen Vorakten doch ein insgesamt lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.4.2 Die Beurteilung von Dr. med. D.________, wonach auf neurologischem Fachgebiet kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt (act. II 82), überzeugt und steht in absoluter Übereinstimmung mit der Einschätzung des behandelnden Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie. Der von ihm in den Konsiliarberichten vom 10. und 24. März 2016 (act. II 61/2, 68/7 f.) diagnostizierte Torticollis spasmodicus mit leichtgradiger Laterocollis nach rechts (vgl. dazu: PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 2133 f.; LÜCKING/DEUSCHL/HEINEN, Klinische Symptomatologie und neurophysiologische Diagnostik des Torticollis spasmodicus, in: RICHTER/BRAUN [Hrsg.], Schiefhals, Behandlungskonzepte des Torticollis spasmodicus, 2013, S. 1-4) konnte ätiopathogenetisch nicht erklärt werden. Das Schädel-MRI vom 7. März 2016 zeigte einen weitgehend unauffälligen Befund (den einzelnen kleinen fleckförmigen unspezifischen Signalveränderungen in der äusseren Kapsel wurde keine klinische Relevanz beigemessen; act. II 61/2). Dr. med. E.________ erachtete eine strukturelle-neurologische Erkrankung als Ursache für die Beschwerden dementsprechend als unwahrscheinlich und ging folglich von einem «idiopathischen» Krankheitszustand aus (act. II 61/2). Mit physiotherapeutischer Unterstützung konnte schliesslich in relativ kurzer Zeit eine deutliche subjektive Besserung der Verspannungsgefühle im Nackenbereich erzielt werden und eine tendenzielle Verbesserung zeigte sich auch anlässlich der klinischen Verlaufsuntersuchung vom 23. März 2016. Der Schiefhals war wenig stark ausgeprägt, bei der Einzelkraftprüfung der Arme ergaben sich keine Defizite und der Haltetremor der Hände war lediglich leichtgradig ausgeprägt (act. II 68/7 f.). Eine weitere neurologische Kontrolle bei Dr. med. E.________ fand nicht statt und im Bericht vom 25. September 2016 (act. II 72/2-4) bezeichnete er die Ursache für die (einzig von der Hausärztin Dr. med. F.________, Praktische Ärztin, attestierte [act. II 68/3 Ziff. 1.6, 78/2, 79/2]) Arbeitsunfähigkeit als unklar. 3.4.3 Die im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 11. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 9 (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 13) vermag daran nichts zu ändern, geht diese doch entgegen den beiden auf diesem Fachgebiet spezialisierten Dres. med. E.________ und D.________ von einer neurologischen Störung aus. Aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilungen der beiden Neurologen bestehen zwar klinisch feststellbare Symptome, die an eine neurologische Erkrankung denken lassen, einer solchen jedoch ausdrücklich nicht zugeordnet werden können. Mit anderen Worten liegen ätiologisch nicht erklärbare Beschwerden vor, mithin ist auch das Vorliegen einer «Erbkrankheit» (Beschwerde S. 2) nicht erstellt. Auch aus dem Umstand, dass ein Parkinsonmedikament zu einer gewissen Verbesserung der Symptome führte (act. IA 13/1), lassen sich keine validen diagnostischen Erkenntnisse gewinnen. Des Weiteren ist das von der Hausärztin formulierte Zumutbarkeitsprofil (keine vorwiegend im Gehen ausgeübte Arbeiten; Vermeiden von: Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen körpernah/körperfern, auf Leitern/Gerüste steigen, Treppensteigen; Gewichtslimit für die manuelle Lastenhandhabung von fünf Kilogramm) für die von ihr postulierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % auch nicht nachvollziehbar. Derartige Einschränkungen lassen sich mit den klinischen Befunden nicht vereinbaren, stellte Dr. med. E.________ doch bei der Einzelkraftprüfung keine Defizite der Extremitäten fest und auch das Stand- bzw. Gangbild, die Sensibilität sowie die Reflexe präsentierten sich normwertig bzw. weitgehend unauffällig (act. II 72/3). 3.4.4 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin an einer neurologischen oder einer anderen durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbaren Erkrankung leidet, könnte sie hinsichtlich der beantragten Invalidenrente daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn in diesem Kontext sind nicht primär die Ätiologie und die diagnostische Zuordnung der Beschwerden, sondern vielmehr deren Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen entscheidend. Es ist nicht einzusehen, inwiefern sich der wenig stark ausgeprägte Schiefhals sowie das sporadisch auftretende (leichte) Zittern des Kopfes und der Hände in erheblicher Weise auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der administrativ tätigen Beschwerdeführerin auswirken sollten. Dass gemäss Dr. med. C.________ höchstens eine geringfügige Leistungseinschränkung beim Tastaturschreiben auftreten könnte und Arbeiten ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 10 direkten visuellen Kundenkontakt vorteilhafter wären, leuchtet denn auch ein. 3.4.5 Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass sich die Einschätzung von Dr. med. D.________ auf das neurologische Fachgebiet beschränkte und keine ausdrückliche psychiatrische Mitbeurteilung umfasste (act. II 82). Wohl erwähnte Dr. med. F.________ am 21. Juli 2016, dass die Beschwerdeführerin wegen des Tremors psychisch wieder nicht mehr sehr stabil sei (act. II 68/3 Ziff. 1.4), die Hausärztin zog jedoch die Symptomatik auch nicht ansatzweise als (unüberwindbaren) Ausfluss einer neuen bzw. reaktivierten psychischen Störung in Betracht. Anhaltspunkte für eine relevante psychische Beeinträchtigung ergeben sich aus den medizinischen Akten nicht und dass die nunmehr aufgetretenen Beschwerden einer psychischen Störung zuzuordnen wären, wird auch beschwerdeweise nicht substanziiert geltend gemacht bzw. durch fachärztliche Berichte unterlegt. Allein die subjektive Angabe einer psychischen Erschöpfung (Beschwerde S. 1) genügt hierfür jedenfalls nicht, zumal offensichtlich auch keine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen wird. Vor diesem Hintergrund besteht auch für das angerufene Gericht keine Veranlassung, in diese Richtung weitere Abklärungen zu treffen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.5 Nach dem Dargelegten ist aufgrund der beweiskräftigen RAD- Beurteilungen vom 17. Oktober 2016 (act. II 74) und 9. Februar 2017 (act. II 82) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbaren Erkrankung leidet und sowohl in der bisherigen Beschäftigung als auch in einer Verweisungstätigkeit nicht in einem relevanten Ausmass eingeschränkt ist. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den erwerblichen Aspekten der Invaliditätsbemessung (Beschwerdeergänzung S. 6 Ziff. III lit. B Ziff. 6). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung – und damit auch auf die hier beantragte Rente – mit Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86) zu Recht vereinte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Beschwerde S. 7 f. Ziff. III lit. C; act. IA 14-24). Auch wenn einzelne Ausgaben nicht berücksichtigt werden können (insbesondere ist die «Telecom Pauschale» im zivilprozessualen Zwangsbedarf enthalten [vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, lit. C Ziff. 1] und die auswärtige Verpflegung stellt angesichts des Teilzeitpensums [act. II 69/3 Ziff. 2.9, 70.1/4] bzw. der teilweisen Arbeitsniederlegung aufgrund der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit [act. II 76/1; Beschwerde S. 2] keine unumgängliche Berufsauslage dar), verbleibt ein Manko (zumal die Fahrzeug-Leasingkosten zufolge der Erwerbstätigkeit einzubeziehen sind, wenngleich insofern ein Widerspruch besteht, als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben selbst nicht mehr Autofahren kann [act. II 76/1]). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 12 ner (nachträglichen) Rechtsverbeiständung ist gerade noch zu bejahen. Wohl war die Laienbeschwerde vom 11. April 2017 an sich genügend und insoweit eine anwaltliche Vertretung prinzipiell nicht mehr erforderlich. Immerhin hat Rechtsanwältin B.________ in der Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2017 aber die Beschwerde in rechtlicher wie sachverhaltlicher Hinsicht präzisiert. Zudem hat die Rechtsvertreterin die ihres Erachtens notwendigen weiteren Unterlagen erhoben und eingereicht; dass diese letztlich unbehelflich sind (act. IA 13; vgl. E. 3.4.3 hiervor), ändert daran nichts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 30. Juni 2017 macht Rechtsanwältin B.________ einen Zeitaufwand von 8.25 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘062.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 9.30 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘071.80) im Betrag von Fr. 165.75, total Fr. 2‘237.55, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘237.55 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 13 B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘650.-- (8.25 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 9.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 132.75 (8 % von Fr. 1‘659.30), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘792.05, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 2‘237.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘792.05 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 14 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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