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Bern Verwaltungsgericht 18.10.2017 200 2017 321

October 18, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,371 words·~7 min·1

Summary

Verfügung vom 8. März 2017

Full text

200 17 321 IV SCJ/SCM/NEN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. Mai 2009 unter Hinweis auf einen Hirnschlag bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1). In der Folge sprach die IVB dem Versicherten ab dem 1. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente (AB 30) bzw. nach wiedererwägungsweiser Aufhebung und Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. AB 40) bei einem solchen von 60 % eine Dreiviertelsrente zu (AB 61). Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2014 wurde der bisherige Rentenanspruch bestätigt (AB 70). Nach einer erneuten Revision von Amtes wegen im Jahr 2016 (vgl. AB 74, 77 - 80) verfügte die IVB am 31. Januar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung die Herabsetzung auf eine halbe Rente (AB 84). Mit Rückerstattungsverfügung vom 8. März 2017 (AB 85) forderte sie vom Versicherten für den Monat März 2017 zu viel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 545.-- zurück. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. März 2017 Beschwerde und macht sinngemäss geltend, dass er mit der Rückforderung von Fr. 545.-nicht einverstanden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin insofern die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als dass die Herabsetzung der Rente erst ab dem 1. April 2017 zu erfolgen habe und deshalb die angeordnete Rückerstattung entfalle. Weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss mit der geforderten Rückerstattung nicht einverstanden zeigt, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Rückerstattungsverfügung vom 8. März 2017 (AB 85), mit welcher die Beschwerdegegnerin nach einer Rentenrevision zu viel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 545.-zurückforderte. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Rückforderung zu Recht erfolgt ist. 1.3 Umstritten ist die Rückerstattung von Rentenleistungen im Umfang von Fr. 545.-- (AB 85). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 4 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.2 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 eine Rentenrevision von Amtes wegen eingeleitet hat (AB 74, 77 - 80). Basierend darauf hat sie am 31. Januar 2017 die Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente verfügt (AB 84) und in der Folge die Rückerstattungsverfügung vom 8. März 2017 über Fr. 545.-- erlassen (AB 85). Sie erwog, dem Beschwerdeführer sei für den Monat März 2017 zu Unrecht noch die bisherige Dreiviertelsrente ausbezahlt worden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass die Rückerstattung zu Unrecht verfügt worden sei (vgl. Beschwerde). 3.2 Gemäss der Bestimmung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV darf die Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats vorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 5 nommen werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, wurde die Rückerstattungsverfügung am 31. Januar 2017 erlassen (AB 85) und konnte dem Beschwerdeführer somit erst im Februar 2017 zugestellt werden. Die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente hätte folglich gemäss vorgenannter Bestimmung erst per 1. April 2017 vorgenommen werden dürfen. Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass von einer Rückforderung der Differenz von Fr. 545.-- zwischen der dem Beschwerdeführer für den Monat März 2017 bereits ausbezahlten Dreiviertelsrente und der neu auszurichtenden halben Rente abzusehen ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Dabei sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme von unrichtigen Rentenbeträgen zu entnehmen. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Kürzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente rügen will, ist festzuhalten, dass die entsprechende Verfügung vom 31. Januar 2017 (AB 84) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Die 30-tägige Rechtsmittelfrist wurde mit der Eingabe vom 22. März 2017 nicht gewahrt, weshalb sich das zuständige Gericht mit der Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung nicht befassen kann. 3.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Rückforderung des Differenzbetrags für den Monat März 2017 im Zusammenhang mit der Rentenherabsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Demnach ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen und die Rückerstattungsverfügung vom 8. März 2017 über Fr. 545.-- (AB 85) ersatzlos aufzuheben. Da der Beschwerdeführer den Rückerstattungsbetrag bereits an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat (AB 93), ist ihm dieser zurückzuerstatten. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 6 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. März 2017 ersatzlos aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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