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Bern Verwaltungsgericht 14.06.2017 200 2017 315

June 14, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,184 words·~16 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017 (ER RD 1959/2016)

Full text

200 17 315 ALV ACT/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juni 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017 (ER RD 1959/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, ALV/17/315, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. Oktober 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA], 5 f.) und stellte am 29. Dezember 2015 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse, [act. IIB], 27- 30). Am 4. Februar 2016 (act. IIA 48) teilte der Versicherte dem RAV mit, dass er per 10. Februar 2016 eine Arbeitsstelle antreten werde, worauf er am 9. Februar 2016 beim RAV abgemeldet wurde (act. IIA 56). Nachdem das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit per 9. Mai 2016 aufgelöst worden war (act. IIB 88; 107), absolvierte der Versicherte vom 9. Mai bis 8. November 2016 ein von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) veranlasstes Arbeitstraining (act. IIA 59 f.). Nach dessen Abschluss erachtete die IV eine den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit im Umfang von 100% als zumutbar und verneinte einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (act. IIA 86 f.). Weil im Rahmen des Arbeitstrainings keine geeignete Anschlusslösung hatte gefunden werden können, meldete sich der Versicherte am 8. November 2016 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 64 f.) und am 16. November 2016 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. November 2016 (act. IIB 86-89). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 (act. IIA 96-98) stellte das RAV den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 9. August bis 8. November 2016 für die Dauer von sechs Tagen ab dem 9. November 2016 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst, [act. II], 1; 4 f.) wies das beco mit Entscheid vom 17. Februar 2017 (act. II 7-10) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, ALV/17/315, Seite 3 B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 22. März 2017 Beschwerde erheben. Er stellt das folgende Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vollen ALV-Taggelder auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe während des vom 9. Mai bis 8. November 2016 durchgeführten Arbeitstrainings der IV bis zum Schluss gehofft, dass mit deren Unterstützung eine geeignete Anschlusslösung gefunden werden könne, und er sei nicht davon ausgegangen, dass er Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen müsse. Als er gegen Ende des Arbeitstrainings habe feststellen müssen, dass keine Anschlusslösung realisiert werden könne, habe er umgehend mit Stellenbewerbungen begonnen und fünf Nachweise eingereicht. Am 14. resp. am 30. Dezember 2016 habe er zudem weitere vier Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Es sei kein Grund ersichtlich, Letztere nicht zu berücksichtigen, zumal für die im Schreiben vom 17. November 2016 statuierte Frist (28. November 2016) für die Einreichung der Arbeitsbemühungen die gesetzliche Grundlage fehle. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass fünf Nachweise genügten, nachdem der Beschwerdegegner in einem Aktenvermerk vom 4. Januar 2016 festgehalten habe, dass während den über die IV finanzierten „Produkten“ eine reduzierte Mindestvereinbarung von mindestens zwei Arbeitsbemühungen pro Monat gelte. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, ALV/17/315, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017 (act. II 7-10). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht im Umfang von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von sechs Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, ALV/17/315, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 2.2.1 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.2.2 Bei den persönlichen Arbeitsbemühungen kommt es sowohl auf die Qualität wie auch auf die Quantität der Bemühungen an. In qualitativer Hinsicht sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicher-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, ALV/17/315, Seite 6 ten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78 und E. 4b S. 79). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 2.3 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). 3. 3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 9. Mai bis 8. November 2016 ein von der IV veranlasstes Arbeitstraining absolvierte (act. IIA 60) und sich bei dessen Abschluss am 8. November 2016 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete (act. IIA 64 f.), womit er als arbeitslos (Art. 10 AVIG) galt und – gemäss Aktenlage – die Anspruchsvoraussetzungen für die am 16. November 2016 (act. IIB 86-89) beantragte Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 AVIG) mit Blick auf die bis und mit 8. November 2016 ausgerichteten Taggeldleistungen (act. IIB 118) am 9. November 2016 (Art. 11 AVIG) grundsätzlich erfüllt waren. Aufgrund der Akten ist in tatsächlicher Hinsicht weiter erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem RAV am 23. November 2016 für die Zeit vom 18. Oktober bis 8. November 2016 den Nachweis von fünf Arbeitsbemühungen (act. IIA 89) und mit E-Mail vom 14. sowie mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 (act. II 1; 4 f.) – mithin nach Erlass der Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, ALV/17/315, Seite 7 8. Dezember 2016 (act. IIA 96-98) – vier weitere Arbeitsbemühungen betreffend den Zeitraum vom 21. August bis 7. Oktober 2016 einreichte. 3.2 3.2.1 Zunächst stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht grundsätzlich in Abrede, dass das RAV berechtigt war, von ihm für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Nachweise für Arbeitsbemühungen zu verlangen. Denn unter dem Aspekt der auch eine bloss drohende Arbeitslosigkeit beschlagenden Schadenminderungspflicht besteht eine solche Obliegenheit nach konstanter Rechtsprechung generell während der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. E. 2.2.1 vorne). Indem das von der IV veranlasste, mittels Taggeldern entgoltene (act. IIB 96-102; 118) Arbeitstraining zum vornherein befristet (act. IIA 60) war, hat sich der Beschwerdegegner hinsichtlich des vorliegend als massgeblich erachteten Zeitraums vom 9. August bis 8. November 2016 sodann zu Recht an der Rechtsprechung orientiert, wonach sich die versicherte Person bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in der Regel in den letzten drei Monaten vor dessen Auslaufen um eine neue Stelle bemühen muss, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (vgl. E. 2.2.1 vorne). Denn der Beschwerdeführer konnte – anders als in der Beschwerde vorgebracht (S. 4) – im Hinblick auf allfällige Taggelder der Arbeitslosenversicherung nicht damit rechnen, dass eine Anschlussmöglichkeit im Sinne eines (un)befristeten Arbeitsverhältnisses effektiv realisiert werden würde. Weder enthält die Kostengutsprache der IV vom 10. Mai 2016 (act. IIA 59 f.) eine entsprechende Zusicherung noch ist dergleichen aus den übrigen Akten ersichtlich und im Übrigen auch nicht ohne weiteres anzunehmen. Vielmehr musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er nach Abschluss des Arbeitstrainings arbeitslos sein werde und sich in der Folge um Stellen bemühen. Dass im fraglichen Zeitraum die (subjektive) Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben gewesen wäre (was freilich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschlösse [vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG]), ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht. Im Gegenteil erklärt sich der Beschwerdeführer mit dem nach Abschluss der Eingliederungsmassnahme durch die Organe der IV formulierten Zumutbarkeitsprofil (act. IIA 87) ausdrücklich einverstanden (Beschwerde, S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, ALV/17/315, Seite 8 3.2.2 Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner allein die am 23. November 2016 (act. IIA 89) eingegangenen Arbeitsbemühungen als erheblich erachtete: Nachdem der Beschwerdeführer bis zum 11. November 2016 keine Nachweise für Stellenbewerbungen betreffend die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit dokumentiert hatte (vgl. act. IIA 63), forderte ihn das RAV mit Schreiben vom 17. November 2016 (act. IIA 84) auf, bis zum 28. November 2016 die verlangten Arbeitsbemühungen nachzureichen; gleichzeitig wies es explizit darauf hin, dass nach dem nämlichen Termin eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Mit Blick auf diese unmissverständliche Aufforderung erweisen sich die am 14. bzw. am 30. Dezember 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen als unerheblich. Jedenfalls durfte der Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. S. 5) – unter den gegebenen Umständen nicht einfach darauf vertrauen, dass nach Ablauf der bis zum 28. November 2016 gesetzten Frist eingereichte Nachweise noch berücksichtigt würden. Denn auch in Fällen der vorliegenden Art wird die verspätete Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen in analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann nicht gänzlich fehlenden Arbeitsbemühungen gleichgestellt, wenn ein entschuldbarer Grund vorliegt (BVR 2014 S. 481), weshalb auch im Einspracheverfahren eingereichte Nachweise nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 164). Dies schliesst es aus, ungenügende Arbeitsbemühungen nachträglich zu verbessern. Ein entschuldbarer Grund für das Verstreichenlassen der Frist ist sodann weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Insbesondere war dem Beschwerdeführer die Vorgehensweise der Verwaltung bekannt bzw. wurde er vom RAV schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass alle Aktivitäten im Bereich der Stellensuche für die Zeit vor der Anmeldung beim RAV zu notieren sind (vgl. act. IIA 4; 63). Soweit der Beschwerdeführer deshalb vorbringt, es dürfe als bekannt und erwiesen gelten, dass im Rahmen des Arbeitstrainings der verantwortliche Jobcoach intensiv nach geeigneten Anschlusslösungen gesucht habe, welche Bemühungen nicht ausgeblendet werden dürften (Beschwerde, S. 6), so kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Bei einem (von der IV durchgeführten) Arbeitstraining handelt es sich um eine berufliche Massnahme, mittels welcher die mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit einer objektiv und subjektiv eingliederungsfähigen Person in einem arbeitsmarkt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, ALV/17/315, Seite 9 nahen Umfeld bzw. im ersten Arbeitsmarkt gesteigert werden soll (vgl. Ziffer 2.3.3.2 von Anhang II des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). Ob und wenn ja inwieweit dies vorliegend die – von einem Jobcoach unterstützte – Suche nach einer konkreten Anschlusslösung im Sinne einer Platzierung im ersten Arbeitsmarkt einschloss – wie dies der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 14. Dezember 2016 (act. II 1) sowie im Rahmen seiner Einsprache (act. II 4 f.) geltend machte – kann offen bleiben: Entscheidwesentlich ist allein, dass der Beschwerdeführer allfällige, während des Arbeitstrainings selber oder seitens des Jobcoachs getätigte Arbeitsbemühungen nicht innert der vom RAV bis zum 28. November 2016 gesetzten Frist eingereicht hat, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre bzw. er – wie bereits dargelegt – keinen (entschuldbaren) Hinderungsgrund nennt. 3.2.3 Sodann hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid mit Bezug auf den Zeitraum vom 9. August bis 8. November 2016 fünf Arbeitsbemühungen als erheblich erachtet, diese jedoch als quantitativ ungenügend qualifiziert (act. II 8). Der Beschwerdeführer macht geltend, aus einem Aktenvermerk vom 4. Januar 2016 (vgl. act. IIA 47) gehe hervor, dass „während den über die IV finanzierten Produkten eine reduzierte Mindestvereinbarung von mindestens 2 Arbeitsbemühungen pro Monat gelte“ (Beschwerde, S. 5). Der fragliche Aktenvermerk erfolgte nicht im Zuge der Wiederanmeldung vom 8. November 2016 (act. IIA 64 f.) beim RAV, sondern im Rahmen der vom 29. Oktober 2015 bis 9. Februar 2016 dauernden Arbeitslosigkeit. Selbst jedoch, wenn die zwischen dem RAV und dem Beschwerdeführer damals vereinbarte, wesentlich unter dem rechtsprechungsgemässen Zielwert von zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat liegende (vgl. E. 2.2.2 vorne) Anzahl von zwei Arbeitsbemühungen pro Monat auch im vorliegend streitgegenständlichen Kontext massgeblich wäre, könnte der Beschwerdeführer bei in drei Monaten lediglich fünf nachgewiesenen Arbeitsbemühungen offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist zu den eingereichten Bewerbungen Folgendes festzuhalten: Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, ALV/17/315, Seite 10 „Gesuchte Berufe und Tätigkeiten“ u.a. „Personalführung“ angegeben (act. IIA 64). Aus der Mitteilung der IV vom 9. November 2016 (act. IIA 86 f.) betreffend Abschluss der beruflichen Massnahmen geht indessen hervor, dass dem Beschwerdeführer eine den Qualifikationen entsprechende angepasste Tätigkeit mit klar begrenzten und realistischen Arbeitsanforderungen, ohne hohe Personalverantwortung in einem wohlwollenden Arbeitsklima ohne häufige berufliche Konfliktsituationen zumutbar ist (vgl. auch Bericht vom 17. Februar 2016 von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, [act. IIB 76]). Dem dem RAV am 23. November 2016 (act. IIA 89) eingereichten Nachweis der in der Zeit vom 18. Oktober bis 8. November 2016 erfolgten persönlichen und vorliegend in zeitlicher Hinsicht allein massgeblichen (vgl. E. 3.2.2 vorne) Arbeitsbemühungen ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei drei der fünf Stellenbewerbungen um Tätigkeiten mit leitender Funktion handelte (so die Bewerbungen vom 23. und 31. Oktober sowie vom 3. November 2016), welche dem Zumutbarkeitsprofil bzw. den persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers nicht gerecht werden und damit qualitativ keine den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anforderungen genügenden Arbeitsbemühungen darstellen (vgl. E. 2.2.2 vorne). Ferner betraf die Bewerbung vom 18. Oktober 2016 eine Stelle als Teamleiter, und es stellt sich auch insoweit die Frage, ob diese Tätigkeit der Anforderung „ohne hohe Personalverantwortung“ (act. IIA 87) entspricht. Auch kann offen bleiben, ob die Bewerbung vom 8. November 2016 noch zu berücksichtigen ist, erfolgten der Abschluss des Arbeitstrainings und die Anmeldung beim RAV doch zeitgleich am 8. November 2016 (vgl. E. 3.1 vorne): Selbst wenn dem so wäre und zu Gunsten des Beschwerdeführers auch die Stellenbewerbung vom 18. Oktober 2016 berücksichtigt würde, lägen höchstens zwei Arbeitsbemühungen vor, was offensichtlich ungenügend ist. 3.3 Erweist sich die Einreichung von zwei Arbeitsbemühungen im massgeblichen Zeitraum vom 9. August bis 8. November 2016 dem Dargelegten zufolge als nicht hinreichend, ist der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab dem 9. November 2016 (vgl. E. 3.1 vorne) in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen (vgl. E. 2.3 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, ALV/17/315, Seite 11 Die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil D79, Ziff. 1.A/3 und 1.E/1 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2017 gültigen Fassung]), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während dreimonatiger Kündigungsfrist (vgl. E. 2.2.1 vorne) 9-12 bzw. für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen 5-9 Einstelltage vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369) nicht zu beanstanden. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung durch den Richter rechtfertigen würde (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). 3.4 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, ALV/17/315, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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