200 17 278 IV GRD/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Juni 2017 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Februar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde nach der Geburt unter Hinweis auf eine Hiatushernie durch seine Eltern zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1.1 S. 215 ff.]). Zufolge einer perinatalen Hirnschädigung und einer daraus folgenden geistigen Behinderung wurden ihm im Jugendalter verschiedene Leistungen und ab dem 1. August 1998 eine ganze IV-Rente ausgerichtet (vgl. Vorakten vor 1999 [AB 1.1]). Im März 2002 meldete sich der Versicherte bei der damals zuständigen IV-Stelle … zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an (AB 2). Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 wurde ihm durch die nunmehr zuständige IVB rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung zu Hause zugesprochen (AB 14). Nach dem Eintritt des Versicherten in ein betreutes Wohnheim am 1. Januar 2014 wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Jahr 2016 überprüft und am 22. Dezember 2016 ein neuer Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV erstellt (AB 26). Gestützt darauf stelle die IVB mit Vorbescheid vom 11. Januar 2017 die rückwirkende Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung per 31. Januar 2014 wegen Meldepflichtverletzung in Aussicht (AB 27). Damit zeigte sich der Versicherte – vertreten durch seine Mutter (AB 29) – nicht einverstanden (AB 30 und AB 31). Nach Einholen einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 37) entschied die IVB dem Vorbescheid entsprechend und hob mit Verfügung vom 27. Februar 2017 die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 31. Januar 2014 auf (AB 38). Mit Verfügung vom 8. März 2017 forderte sie zudem die in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2016 zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 11‘258.– zurück (AB 39).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 3 B. Gegen die am 27. Februar 2017 verfügte rückwirkende Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung erhob der Versicherte – vertreten durch seine Mutter – am 13. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Am 20. März 2017 liess er weitere Unterlagen zu den Akten reichen. In der Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Februar 2017 (AB 38). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 31. Januar 2014. Nicht zu prü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 4 fen ist die Rückerstattungsverfügung vom 8. März 2017, welche nicht angefochten wurde (AB 39). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 5 d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 6 sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). 2.5 Damit eine laufende Hilflosenentschädigung erhöht, reduziert oder aufgehoben werden kann, ist eine erhebliche Veränderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts erforderlich (Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 66). Die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Vergleichszeitpunkte, des Grundsatzes der Anpassung für die Zukunft und des Verfahrens gelten analog (Kieser, a.a.O., Art. 17 N. 68). 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2009 (AB 14) rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer notwendigen lebenspraktischen Begleitung zu Hause zugesprochen (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 18. Februar 2009 [AB 11]). Voraussetzungen für den Anspruch auf eine entsprechende Hilflosenentschädigung gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a IVV ist, dass die volljährige leistungsansprechende Person nicht in einem Heim wohnt und ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (vgl. E. 2.4 vorstehend). Die Abklärungsfachperson führte damals aus, dass zwar der wöchentliche Zeitaufwand nicht genau ermittelt werden könne, dass aber die Mutter auch bei einfachen Hausarbeiten einbezogen werden müsse, weshalb von einem wöchentlichen Zeitaufwand von über zwei Stunden ausgegangen werden müsse (AB 11 S. 6). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungszusprache zu Hause bei seiner Mutter wohnte, waren die Bedingungen von Art. 38 Abs. 1 IVV erfüllt (E. 2.4 hiervor). Seit dem 1. Januar 2014 wohnt der Beschwerdeführer unbestritten nicht mehr bei seiner Mutter zu Hause, sondern in einer Aussenwohngruppe der Stiftung C.________, wo er bereits davor seit dem Jahr 2012 arbeitstätig war (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 22. Dezember 2016 [AB 26 S. 3]). Die Voraussetzungen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung zu Hause waren damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 7 ab diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr erfüllt und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen mehr. Die Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung leichten Grades ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. 3.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht zufolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per 31. Januar 2014 (AB 38) aufgehoben hat. 3.2.1 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Gemäss dem revidierten Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2015) erfolgt die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflichtverletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung unab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 8 hängig davon, ob diese ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 3.2.2 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer – bzw. seine Mutter als seine Beiständin (vgl. Art. 14 Abs. 2 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], wonach die 1997 errichtete „erstreckte elterliche Sorge“ nach aArt. 385 Abs. 3 ZGB [AB 34] von Gesetzes wegen in eine Beistandschaft ohne Inventarerstellungs-, Berichts- & Rechnungsablagepflicht nach Art. 398 i.V.m. Art. 420 ZGB überführt wurde) bzw. als Bevollmächtigte (AB 29) – dessen Heimeintritt per 1. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hat. Wenn die Mutter in der mit der Beschwerde vom 13. März 2017 eingereichten undatierten Stellungnahme (Beschwerdebeilage [BB] 1) ausführt, dass sie ihren Sohn fristgerecht bei der ursprünglichen Wohngemeinde abgemeldet habe und ihr dabei mitgeteilt worden sei, dass aufgrund dieser Meldung „alle damit verbundenen Ämter“ informiert würden und „die Gemeinde das übernimmt“, ist dies ebenso wenig behilflich, wie das Vorbringen, dass der Leiter der Stiftung C.________ bei Vertragsunterzeichnung nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Mitteilungspflicht für den Heimeintritt der Beschwerdegegnerin gegenüber bestehe. Denn sowohl auf der leistungszusprechenden Verfügung vom 12. Mai 2009 (AB 14) wie auch bereits auf dem Vorbescheid vom 4. März 2009 (AB 12 S. 4) war jeweils der Hinweis auf die Meldepflicht klar ersichtlich und zur besseren Wahrnehmung sogar fett gedruckt. Daraus ist unmissverständlich ersichtlich, dass insbesondere ein Heimeintritt oder ein Heimaustritt der Beschwerdegegnerin unverzüglich mitzuteilen ist und eine allfällige Verletzung dieser Mitteilungspflicht eine Rückerstattung von Leistungen zur Folge haben kann. Die Mutter des Beschwerdeführers war demnach über diese Meldepflicht informiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entbindet die Meldung gegenüber einer unzuständigen Stelle die Pflicht zur Deklaration bei der hiefür zuständigen Amtsstelle nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2005, C 158/05, E. 2.2). 3.3 Nach dem hiervor Ausgeführten ist dem Beschwerdeführer, bzw. seiner Mutter als seine Vertreterin daher mindestens eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Fahrlässigkeit vorzuwerfen, womit der Tat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 9 bestand der schuldhaften Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV erfüllt ist. Diese schuldhafte Verletzung der Meldepflicht hat eine rückwirkende Änderung der Leistung auf den Zeitpunkt des Revisionsgrundes – vorliegend mithin auf das Ende des Monats des Heimeintritts am 1. Januar 2014 – zur Folge (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades offensichtlich zu Recht rückwirkend per 31. Januar 2014 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2017 (AB 38) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde vom 13. März 2017 ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.– , werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.