Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.07.2017 200 2017 27

July 12, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,932 words·~15 min·2

Summary

Verfügung vom 30. November 2016

Full text

200 17 27 IV KOJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juli 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Pensionskasse für den Aussendienst der AXA Gesellschaften General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beigeladene betreffend Verfügung vom 30. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2017, IV/17/27, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2015 unter Hinweis auf eine im Jahr 2001 diagnostizierte multiple Sklerose und seit 2012 bestehende Gehschwierigkeiten bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 4). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und sprach der Versicherten Hilfsmittel (AB 25 f.) sowie Arbeitsvermittlung (AB 35) zu. Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2016 (AB 42) stellte sie die Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 47) verfügte die IVB am 30. November 2016 (AB 53) wie vorgesehen. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 10. Januar 2017 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 30.11.2016 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens eine halbe IV-Rente, zuzusprechen. 3. Es sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, am 16.10.2012 erstmals eingetreten ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Des Weiteren stellte sie die folgenden Verfahrensanträge: 1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen. 2. Es sei die Pensionskasse für den Aussendienst der AXA Gesellschaften, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, beizuladen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2017, IV/17/27, Seite 3 Die Beschwerdeführerin rügt einerseits ein zu hohes Invalideneinkommen und macht andererseits ein schutzwürdiges Interesse an der Terminierung des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit auf den 16. Oktober 2012 geltend. Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Verwaltung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen. Der Instruktionsrichter machte die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 29. März 2017 auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Mit Eingabe vom 28. April 2017 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde und den dort gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig stellte sie den Verfahrensantrag, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2017 lud der Instruktionsrichter die Pensionskasse für den Aussendienst der AXA Gesellschaften (Beigeladene) zum Verfahren bei und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Hiervon machte die Beigeladene mit Eingabe vom 15. Mai 2017 Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2017, IV/17/27, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat (betreffend Rentenanspruch; vgl. E. 1.2 hiernach) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich – siehe jedoch sogleich E. 1.2 – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. November 2016 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Soweit sie mit dem Rechtsbegehren 2 darüber hinaus weitere Leistungen der IV beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fehlt es diesbezüglich doch an einem Anfechtungsobjekt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren 3, welches im Hinblick auf ein allfälliges Klageverfahren im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BV) gestellt wurde. Diesbezüglich mangelt es im vorliegenden IV-Verfahren an einem Feststellungsinteresse. Verfahrensökonomische Gründe (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 27) ändern daran nichts, zumal es sich bei dem von der Beschwerdeführerin erwähnten möglichen Verhindern eines BV-Klageverfahrens lediglich um eine hypothetische Variante handelt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2017, IV/17/27, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2017, IV/17/27, Seite 6 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Nach der Rechtsprechung ist dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. sowie E. 4.6 und 4.7 S. 471). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2017, IV/17/27, Seite 7 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 17. Mai 2015 (AB 14) eine multiple Sklerose seit 2001. Es bestehe eine zunehmende Spastizität im rechten Bein. Im Jahr 2015 seien mehrere Stürze mit wiederholten Traumata erfolgt. Es bestünden zunehmende Einschränkungen im Alltag wegen des neurologischen Grundleidens. Als Hauptbefund liege ein unsicherer Gang vor, zudem falle bei der Sprache eine Dysarthrie auf. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. 3.1.2 Im Bericht vom 13. Juli 2015 (AB 24) hielt Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie, den folgenden Neurostatus fest: Residuelle internukleäre Ophtalmoplegie rechts; Sprache etwas verwaschen (nicht sicher schlechter geworden in den letzten zehn Jahren); rechtsbetonte Tetraspastik (an den oberen Extremitäten diskret, an den unteren mässiggradig [deutlich am rechten Bein]); leichtgradige Schwäche der rechten Hand (Kraftgrad M4-5); Beinschwäche rechts (M4) und diskret auch links (M5) mit bein- und rechtsbetonter Hyperreflexie und positiven Pyramidenbahnzeichen; leichtgradige Extremitätenataxie; leichtgradige Bradydysdiadochokinese beidseits; leicht bis mässiggradig verminderte Tiefensensibilität; leichtgradige Standataxie; Gangbild etwas unsicher mit Hinken rechts und Zirkumduktion des rechten Fusses, Absinken beim Fersen- und Zehengang beidseits. Es bestünden eine erhöhte körperliche Erschöpfbarkeit und eine Geheinschränkung, eine leichtgradig erhöhte kognitive Erschöpfbarkeit und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2017, IV/17/27, Seite 8 intermittierend leichte depressive Stimmungsschwankungen (reaktiv). Die Versicherte traue sich bei optimalen Arbeitsbedingungen ein Arbeitspensum von 80 - 90 % zu, wobei 80 % sinnvoller wären. Im Verlaufsbericht vom 7. Mai 2016 (AB 41) verwies Dr. med. D.________ auf einen leicht verschlechterten Gesundheitszustand. Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, die Versicherte sei von Anfang Oktober 2015 für zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Momentan sei sie auf Arbeitssuche mit einem neuen Zielpensum von 60 %. Die bisherige Erwerbstätigkeit sei wegen der häufigen Kundenbesuche ungünstig und in einem Pensum von 60 % wahrscheinlich nicht möglich. Körperlich anstrengende Tätigkeiten und auch lange Arbeitswege seien generell ungünstig. Für sitzende Tätigkeiten wäre unter Mitberücksichtigung der eingeschränkten Feinmotorik, des verlangsamten Arbeitstempos und der verstärkten kognitiven Erschöpfbarkeit ein Arbeitspensum von ca. 60 % in einer angepassten Tätigkeit angemessen. 3.1.3 Im Bericht vom 21. März 2017 (AB 66) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, fest, es lägen seit Juli 2015 keine Befunde vor, die den aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten dokumentierten. Der im Bericht von Dr. med. D.________ vom 13. Juli 2015 dokumentierte Neurostatus lasse bereits nach Aktenlage auf eine Beeinträchtigung der Fahreignung und auf eine aufgehobene Wegefähigkeit schliessen. Vermutlich bestehe bereits seit 2014/2015 ein aufgehobenes Restleistungsvermögen für alle Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, weil aufgrund der beschriebenen Läsionslast mit Herden in beiden Grosshirnhälften, im Kleinhirn, im Hirnstamm, im Halsmark und im Brustmark zusätzlich von einer Beeinträchtigung der vegetativen Funktionen (Blasen- und Mastdarmentleerung) und von einer leistungsrelevanten Fatigue ausgegangen werden müsse. Eine objektive Aussage zum Restleistungsvermögen könne nur nach einer MEDAS-Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie gemacht werden. 3.2 Die sinngemässe Schlussfolgerung der RAD-Ärztin Dr. med. E.________, wonach der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, überzeugt. Dies umso mehr als sich die Aussage der behandelnden Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2017, IV/17/27, Seite 9 med. D.________, wonach für die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 60 % in einer angepassten Tätigkeit angemessen sei (AB 41 S. 3), worauf sich die Beschwerdegegnerin für die Zusprechung der Viertelsrente mittels Verfügung vom 30. November 2016 (AB 53) stützte, weniger auf einer objektiven Einschätzung der Resterwerbsfähigkeit als vielmehr auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin beruhte. So attestierte Dr. med. D.________ im Bericht vom 13. Juli 2015 denn auch noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, entsprechend dem von der Beschwerdeführerin damals geäusserten Wunschszenario (AB 24 S. 4 Ziff. 1.7). 3.3 Die Berichte der behandelnden Ärztin stellen nach dem Gesagten keine genügende Grundlage für den Rentenentscheid dar. Diese wie auch die weiteren medizinischen Unterlagen begründen keine Zweifel an den Feststellungen der RAD-Ärztin Dr. med. E.________. Der Sachverhalt erweist sich somit als nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerde ist – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Verwaltung, damit sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie veranlasse und anschliessend neu verfüge. Da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt bis anhin (quantitativ und qualitativ) nicht hinreichend geklärt hat, kommt die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 (Gerichtsgutachten) nicht zum Tragen. Namentlich ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei ungenügender Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren nicht zwingend ein Gerichtsgutachten einzuholen, was das Bundesgericht im hiervor zitierten Entscheid denn auch ausdrücklich festgehalten hat (E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen, insbesondere die von der Beschwerdeführerin beantragte Bekanntgabe der Anzahl der seit 2014 vom Gericht selber eingeholten Gutachten (Eingabe vom 28. April 2017 [in den Gerichtsakten]), zumal nicht ersichtlich ist, welchen Erkenntnisgewinn die Beschwerdeführerin hieraus erzielen könnte. Anzumerken bleibt, dass vorliegend das Verfahren gemäss BGE 137 V 314, wonach der Beschwerde führenden Partei auch dann die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2017, IV/17/27, Seite 10 Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll, durchgeführt und damit der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden ist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 29. März 2017). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Zufolge der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung gilt die Beschwerdeführerin grundsätzlich als obsiegend (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61), im Umfang des Nichteintretens (vgl. E. 1.2 hiervor) hingegen als unterliegend. Das Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen wird auf drei Viertel zu einem Viertel festgelegt. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4) und zu Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin (Art. 108 Abs. 1 VRPG) zur Bezahlung aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Rest des Vorschusses, ausmachend Fr. 600.--, ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwältin B.________ vertreten. Mit Kostennote vom 23. Mai 2017 macht diese ein Honorar von Fr. 5'226.65 (18:40 Stunden à Fr. 280.--) zuzüglich Spesen von Fr. 156.80 (prozentual [3 %]) und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 430.70, somit total Fr. 5'814.15, geltend. Dies erscheint mit Blick auf den sowohl hinsichtlich des Sachverhalts wie auch rechtlich wenig umfangreichen Prozessge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2017, IV/17/27, Seite 11 genstand, den dadurch gebotenen Aufwand sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle als zu hoch. Soweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ist der damit verbundene Aufwand (insbesondere betreffend Rechtsbegehren 3 [Beschwerde S. 6 f. Ziff. 22 bis 28]) von vornherein nicht zu entschädigen. Die Parteientschädigung wird vom Gericht unter Berücksichtigung des Masses des Obsiegens auf Fr. 4'000.--, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, dahingehend gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden zu Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin und zu Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Rest des Vorschusses, ausmachend Fr. 600.--, wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2017, IV/17/27, Seite 12 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Pensionskasse für den Aussendienst der AXA Gesellschaften - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 27 — Bern Verwaltungsgericht 12.07.2017 200 2017 27 — Swissrulings