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Bern Verwaltungsgericht 09.06.2017 200 2017 232

June 9, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,703 words·~9 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017

Full text

200 17 232 AHV MAW/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juni 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, AHV/17/232, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1953 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) verlor ihren ersten Ehemann am xx. xx 1982 und bezog in der Folge eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 2, 34). Nachdem sie sich am xx. xx 1985 wieder verheiratet hatte, wurde die ausgerichtete Witwenrente sistiert (AB 35, 36). Da diese Ehe am xx. xx 1994 durch Scheidung aufgelöst worden war (AB 47), wurde die Witwenrente ab 1. Januar 1995 bis zum Erreichen der AHV- Altersgrenze erneut ausgerichtet (AB 50, 66, 71, 107, 109, 110, 136). Am 25. Oktober 2016 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Altersrente an (AB 112). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (AB 135) sprach die AKB der Versicherten ab dem 1. Februar 2017 eine ordentliche einfache (Witwen-)Rente von monatlich Fr. 1‘880.-- zu. Als Begründung führte sie an, dass einer Person, die gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- und Altersrente erfülle, nur die höhere Rente ausbezahlt werde. Da die Altersrente lediglich Fr. 1‘694.-- im Monat betrage, werde weiterhin die bisherige Witwenrente ausgerichtet. Mit dieser Verfügung zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob am 23. Januar 2017 Einsprache (AB 138), welche mit Entscheid vom 27. Januar 2017 (AB 142) abgewiesen wurde. B. Am 1. März 2017 leitete die AKB eine Eingabe der Versicherten vom 24. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht weiter, mit welcher diese um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist ersuchte. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2017 wies der Instruktionsrichter daraufhin hin, dass eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht möglich sei, und gab der Versicherten die Möglichkeit ihre Einga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, AHV/17/232, Seite 3 be innert einer kurzen Nachfrist zu verbessern. Am 15. März 2017 ging eine Eingabe der Versicherten beim Gericht ein. Nachdem der Instruktionsrichter die Versicherte erneut aufgefordert hatte, ihre Eingabe zu verbessern, ging am 31. März 2017 eine entsprechende Beschwerde beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, AHV/17/232, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 (AB 142). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine AHV- Altersrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 1 und 2 AHVG). Die volle monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus einem Bruchteil des Mindestbetrages der einfachen Altersrente (fester Rententeil) und einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil; Art. 34 Abs. 1 AHVG). Sie beträgt ab 1. Januar 2015 im Minimum Fr. 1'175.-- und im Maximum Fr. 2'350.-- (Art 34 Abs. 3 und 5 AHVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]). 2.2 Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben gemäss Art. 35bis AHVG Anspruch auf einen Zuschlag von 20% zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. Der 20%-ige Zuschlag zur Altersrente nach Art. 35bis AHVG steht nur Verwitweten im eigentlichen Sinne des Zivilstandes zu (d.h. Rentenberechtigten, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben), weshalb geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist, trotz der unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschriebenen Gleichstellung von geschie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, AHV/17/232, Seite 5 denen mit verwitweten Personen gemäss Art. 24a AHVG nicht in den Genuss des Verwitwetenzuschlags gelangen (BGE 128 V 5; vgl. auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 35bis N. 2). 2.3 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, AHV/17/232, Seite 6 3. 3.1 Bezüglich der Festlegung der Altersrente ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie vor dem Vollenden des AHV-Rentenalters (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) eine Witwenrente bezogen hat, im Sinne des Zivilrechts nicht verwitwet war. Denn sie hat nach dem Tod ihres ersten Ehemannes wieder geheiratet (AB 35). Dementsprechend hat sie – entgegen der Auffassung in der Eingabe vom 11. März 2017 (S. 6; in den Gerichtsakten) – keinen Anspruch auf einen „Witwenzuschlag“ gemäss Art. 35bis AHVG (vgl. zum Ganzen E. 2.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf den Grundsatz von Treu und Glauben, indem sie geltend macht, dass ihr im Sommer 1994 anlässlich eines Gesprächs „im Büro der AHV in der Altstadt“ gesagt worden sei, dass sie bei der AHV-Rente „das Renten Maximum“ erhalten werde (Eingaben vom 11. und 30. März 2017; in den Gerichtsakten). Zwar können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführerin gelingt es im vorliegenden Fall jedoch nicht nachzuweisen, dass ihr von der zuständigen Stelle eine maximale AVH-Rente zugesichert worden ist. Selbst wenn eine entsprechende Auskunft erteilt worden wäre, könnte die Beschwerdeführerin gestützt darauf keine höheren Rentenbetreffnisse beanspruchen, da die gesetzliche Ordnung im Zusammenhang mit der Altersrente seit dem Jahr 1994 diverse Änderungen erfahren hat. Abgesehen davon, dass der damals gut 40 Jährigen offensichtlich hätte klar sein müssen, dass solche weit voraus prognostische Aussagen gar nicht möglich sind. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Mit anderen Worten hat sie basierend auf der behördlichen Zusage keine Investitionen vorgenommen oder bestimmte Massnahmen unterlassen, womit sie auch nicht so zu stellen ist, wie wenn sie korrekt informiert worden wäre (vgl. zum Ganzen E. 2.4 hiervor). Dem Begehren um Ausrichtung einer maximalen Altersren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, AHV/17/232, Seite 7 te kann deshalb gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entsprochen werden. Vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin im Übrigen aus dem Umstand, dass die Pensionskassengelder bei ihrer Scheidung im …. 1994 (AB 47) noch nicht geteilt werden mussten und dass sie bei der besagten Scheidung – gemäss eigenen Angaben – finanziell schlecht weggekommen sei (Eingaben vom 11. und 30. März 2017; in den Gerichtsakten). Denn beides ist für die Berechnung der Höhe der Altersrente nicht massgebend. 3.3 Die weiteren Faktoren, aus denen sich die Rentenhöhe ergeben, werden beschwerdeweise nicht gerügt und aufgrund der Akten besteht kein Anlass, diese unbestrittenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Altersrente auf Fr. 1‘694.-- im Monat und die Witwenrente auf Fr. 1‘880.-- im Monat festgelegt hat (vgl. AB 132 - 134; 139 - 140). Weil somit die Witwenrente höher ausfällt als die Altersrente, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Weiterausrichtung der bisherigen Witwenrente verfügt (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, AHV/17/232, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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