200 17 208 ALV KOJ/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Mai 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, ALV/17/208, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Mai 2016 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 27. Juli 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. August 2016 (Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 4, 8). Nachdem der Versicherte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte (Dossier RAV Region Bern-Mittelland [act. IIB] 58), wurde er mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 (act. IIB 91) wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab dem 1. August 2016 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 4) wies das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 25. Januar 2017 (act. II 11) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2017 (Posteingang) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, ALV/17/208, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (act. II 11). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung. 1.3 Bei einer Einstelldauer von fünf Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, ALV/17/208, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.3 Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, ALV/17/208, Seite 5 S. 367; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.4 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 3. 3.1 Mit Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2015 (act. IIB 44) wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ ein vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 befristetes vollzeitliches Arbeitsverhältnis begründet, welches mit einem weiteren Vertrag vom 9. bzw. 10. November 2015 (act. IIB 47) bis am 31. Juli 2016 verlängert wurde. Demnach war der Beschwerdeführer mindestens in den letzten drei Monaten der befristeten Anstellung von Mai bis Juli 2016 zur Stellensuche verpflichtet (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Mai 2016 zwei, im Juni 2016 fünf und im Juli 2016 drei Stellenbemühungen vorgenommen hat (act. IIB 60 - 63). Für die Zeit davor sind im Januar 2016 drei Bemühungen, im Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, ALV/17/208, Seite 6 2016 eine, im März 2016 zwei und im April 2016 wiederum eine Arbeitsbemühung aufgeführt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer in sieben Monaten 17 Bewerbungen getätigt, wobei zehn Bewerbungen in den hier relevanten Zeitraum der letzten drei Monate vor Antragstellung (Mai bis Juli 2016) fallen. 3.3 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten bereits früh (Januar 2016) mit den Stellenbemühungen begonnen. Im Lichte der Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (E. 2.4 hiervor, vgl. auch Entscheid des BGer vom 20. September 2016, 8C_463/2016, E. 3.3), sind die vom Beschwerdeführer in den eingereichten Nachweisformularen aufgeführten Bewerbungen jedoch quantitativ ungenügend. Daran würde grundsätzlich auch nichts ändern, wenn für den Monat Mai 2016 die geltend gemachten vier zusätzlichen Bewerbungen angerechnet würden (vgl. act. II 4, Beschwerde). Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb auf dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom 31. Juli 2016 eine persönliche Bewerbung beim Leiter der B.________ vom 8. Juli 2016 aufgeführt wurde (act. IIB 63), nicht aber die fragliche im Mai 2016 bei derselben Person getätigte weitere mündliche Anfrage (vgl. act. II 4, Beschwerde). Dabei ist gestützt auf den bei den Akten liegenden Mailverkehr vom November 2016 (act. II 3) festzuhalten, dass eine Bestätigung über die im Mai 2016 geltend gemachte Bewerbung von der B.________ offenbar nur dann ausgestellt worden wäre, wenn die Bewerbung schriftlich erfolgt wäre. Da dies vorliegend jedoch nicht der Fall war, wurde keine entsprechende Bestätigung ausgestellt. Dass es sich denn auch nicht um eine formelle Bewerbung handelte, ergibt sich auch aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. November 2016 (act. II 3), worin er lediglich eine Bestätigung darüber verlangte, dass er sein Interesse bezüglich einer Anstellung bekundet habe bzw. in einer weiteren Nachricht vom 10. November 2016 (act. II 2) lediglich noch, dass über die Stellen gesprochen worden sei. Dabei ist zu beachten, dass blossen Anfragen bei möglichen Arbeitgebern im Allgemeinen nur wenig Erfolg beschieden ist, weshalb sie allenfalls ergänzend zu gezielten Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen zu tätigen bzw. zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Demnach bleibt es dabei, dass nur die in den Meldeformularen vom 31. Juli 2016 (act. IIB 60 - 63) aufgeführten Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, ALV/17/208, Seite 7 werbungen anzurechnen sind. Ob der Nachweis der behaupteten Bemühungen für den Monat Mai 2016 mit deren erstmaliger Geltendmachung im Rahmen des Einspracheverfahrens im November 2016 (vgl. act. II 4) noch rechtzeitig erfolgte (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Art. 3), braucht unter diesen Umständen nicht geklärt zu werden. 3.4 Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von fünf Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat eine Einstellung von fünf Tagen verfügt, was einer Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens entspricht (vgl. E. 4.1 hiervor). Dabei hat der Beschwerdegegner angemessen berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2016 einer Operation unterziehen musste und in der Folge vom 12. bis 22. Juli 2016 bzw. ab dem 21. Juli 2016 für zehn Tage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. IIB 64, 66 f., 69, act. II 8). Die Einstelldauer liegt denn auch unter dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen "Einstellraster" (AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2017 gültigen Fassung], Ziff. D79), wonach die Einstellung bei ungenügenden Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, ALV/17/208, Seite 8 bemühungen bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist in der Regel sechs bis acht Tage und bei einer solchen von drei Monaten neun bis zwölf Tage beträgt (Ziff. 1A). Es besteht somit seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Ausgeführten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. In der Folge erweist sich der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (act. II 11) als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, ALV/17/208, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.