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Bern Verwaltungsgericht 09.08.2017 200 2017 193

August 9, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,322 words·~17 min·2

Summary

Entscheid des Regierungsstatthalteramts von Biel/Bienne vom 20.01.2017 (shbv 33/2016)

Full text

200 17 193 SH ACT/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. August 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Burgergemeinde C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter von Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 20. Januar 2017 (shbv 33/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, SH/17/193, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) wurde ab März 2016 durch die Burgergemeinde C.________ (Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte diese die Sozialhilfe unter Verweis auf eine nicht fristgerecht gemeldete Erwerbstätigkeit rückwirkend ab 25. April 2016 ein und verlangte sinngemäss die Rückerstattung der ab diesem Datum zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe im Betrag von Fr. 1'913.-- (Beilagen der Burgergemeinde im vorinstanzlichen Verfahren [act. II/BG] 1 ff.). B. Gegen diese Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger am 5. September 2016 Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Biel/Bienne (Regierungsstatthalter bzw. Vorinstanz; Akten des RSA [act. II] 1 f.). Mit Entscheid vom 20. Januar 2017 wies dieser die Beschwerde ab und bestätigte ausdrücklich die am 17. August 2016 verfügte Einstellung der Sozialhilfe per 25. April 2016 sowie die Rückerstattung der Sozialhilfe von Fr. 1'913.-- (act. II 41 ff.). C. Dagegen liess der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Februar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm weiterhin und rückwirkend ab August 2016 die bisherigen Sozialhilfeleistungen auszurichten und von einer Rückerstattungspflicht sei abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, er habe lediglich in den Monaten Mai, Juni und Juli 2016 temporär gearbeitet und hierfür einen Lohn erhalten, worüber er die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juli 2016 in Kenntnis gesetzt habe (vgl. da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, SH/17/193, Seite 3 zu Beilage des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren [act. II/BF] 13). Spätestens ab August 2016 sei er mangels Einkommens bedürftig geworden; aber auch schon zuvor habe unter Berücksichtigung eines angemessenen Freibetrages Bedürftigkeit vorgelegen. Eine Rückforderung im heutigen Zeitpunkt brächte ihn noch mehr in Notlage. Eine (infolge Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten) sanktionsweise Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kenne das Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) nicht; vorliegend könne denn auch nicht von einer schwerwiegenden Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen werden. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 ersuchte die Vorinstanz um Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 22. Mai, 16. Juni und 6. Juli 2017. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 SHG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, SH/17/193, Seite 4 den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 20. Januar 2017 (act. II 41 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Sozialhilfe und in diesem Zusammenhang auch, ob und inwieweit bisher ausgerichtete Leistungen zurückzuerstatten sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, SH/17/193, Seite 5 nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. 2.3 2.3.1 Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21.12.2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1). 2.3.2 Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Personen trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, SH/17/193, Seite 6 Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; A.8.3 der SKOS-Richtlinien). 2.4 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 5). 2.5 2.5.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, SH/17/193, Seite 7 oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE SH/2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, SH/2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. 2.5.2 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2). Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, SH/17/193, Seite 8 Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 3. 3.1 Mangels entsprechender Begehren (Art. 84 Abs. 2 VRPG) ist die ausgerichtete Sozialhilfe für die Monate März und April 2016 (act. II/BG 1 und 3) hier nicht zu prüfen. 3.2 Es ist erstellt und denn auch nicht (mehr) bestritten, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Mai, Juni sowie Juli 2016 gearbeitet und dabei einen Lohn von Fr. 3'275.70, Fr. 4'297.55 sowie Fr. 2'480.20 verdient hat (act. II/BF 31 und 33). Diese Einkommen hat er zwar erst im vorinstanzlichen Verfahren (mittels act. II/BF 31 und 33) und damit grundsätzlich verspätet deklariert. Dennoch ist der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts massgebend (vgl. Art. 25 VRPG), so dass die entsprechenden Angaben zu berücksichtigen sind. Bei einem zu Recht unbestritten gebliebenen Bedarf von Fr. 2'172.50 (act. II/BG 8, dies unter Berücksichtigung einer Prämienverbilligung von monatlich Fr. 200.-- [vgl. act. II/BG 56]) bestand während dieser drei Monate deshalb von vornherein kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, da das Einkommen den Bedarf überstieg (vgl. E. 2.2 in fine hiervor); insoweit kommen die in der Beschwerde, S. 4 f. aufgeworfenen Fragen betreffend Vermögensfreibeträge gar nicht zum Tragen. Die für die Monate Mai, Juni und Juli 2016 ausgerichteten Leistungen (jeweils Fr. 2'320.-- [act. II/BG 3], d.h. total Fr. 6'960.--) sind damit zu Unrecht ausgerichtet worden. Wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis des Erwerbseinkommens hatte, ist nicht massgebend und vermag – entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 4 Ziff. 4 – auch keinen Anspruch gestützt auf Treu und Glauben zu begründen; entscheidend ist allein, dass mangels Bedürftigkeit kein Anspruch bestand. Aufgrund der Akten ist immerhin davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zunächst einzig für den Monat Juli 2016 Kenntnis von einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers hatte (vgl. act. II/BF 17), was denn auch erklärt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, SH/17/193, Seite 9 warum damals die Sozialhilfe einzig für diesen Monat zurückgefordert (act. II/BF13), in der Folge aber (mangels Unterlagen und Kennzahlen zur Anstellung provisorisch bzw. bevorschussungsweise) weiterhin ausbezahlt worden ist (act. II/BF 17). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor), ist hier im Übrigen nicht zu prüfen, ob die in den Monaten März und April 2016 ausgerichteten Leistungen überhaupt rechtmässig waren oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 7). Insoweit ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (act. II 41 ff.), welcher die Verfügung der Beschwerdegegnerin (act. II/BG 1 ff.) bestätigt hat, nicht zu beanstanden. 3.3 Ab August 2016 erzielte der Beschwerdeführer einerseits kein Erwerbseinkommen mehr. Andererseits reichte er trotz mehrmaliger Aufforderungen und Mahnungen (act. II/BG 5, 13 f., 15, 16) nicht sämtliche notwendigen Unterlagen ein, die für die Bemessung des Anspruchs auf Sozialhilfe notwendig waren. In der Folge konnte die Beschwerdegegnerin keine Bedürftigkeit feststellen; sie hat denn auch den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt (vgl. Beschwerde, S. 3 unten), da Letzterer seine Grenze in der Mitwirkungspflicht findet (vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist im Übrigen nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht fähig wäre, dieser Mitwirkungspflicht nachzukommen, wie es in der Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 6.1 und S. 7, angesprochen wird – vielmehr kam er schliesslich seinen Pflichten vor der Vorinstanz nach. Selbst der behandelnde Psychiater konnte im psychiatrischen Status keine kognitiven oder emotionalen Einschränkungen feststellen, die die Fähigkeit des Beschwerdeführers, in administrativen Angelegenheiten mitzuwirken, grundsätzlich einschränkten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 9/3). Schliesslich ist irrelevant, ob der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam, weil er etwas verbergen wollte, sich um seine Pflichten foutierte oder andere Gründe ausschlaggeben waren (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2017, S. 1). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 5 Ziff. 5, bestand damit gerade keine nachgewiesene Bedürftigkeit und somit auch kein Anspruch (vgl. E. 2.3.2 hiervor); anders als in der Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 7, ausgeführt, liegt hier kein Fall einer Kürzung im Sinne des Art. 36 SHG vor. In der Folge durfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Sozialhilfe ab August 2016 einstellen resp. den Beschwerdeführer in die Selbstständigkeit entlassen. Es kann offen bleiben, ob die Einstellung per Ende April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, SH/17/193, Seite 10 (so in der Verfügung; act. II/BG 1) oder erst per Ende Juli 2016 zu erfolgen hat (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3 und S. 4 f. Ziff. 5), da dies am Ergebnis nichts ändert. 3.4 Zu berücksichtigen ist der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts (Art. 25 VRPG), weiter gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 VRPG). Damit sind die im Dezember 2016 der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (act. II/BF 30 ff.) zu berücksichtigen. Dies bedeutet aber nicht, dass für die Zeit vorher ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht, denn die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch wegen fehlender Mitwirkung resp. wegen nicht festgestellter Bedürftigkeit zu Recht verneint (vgl. E. 3.3 hiervor). Vielmehr hat der Beschwerdeführer frühestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung der notwendigen Unterlagen – mithin dem Zeitpunkt der Erfüllung der Mitwirkungspflicht – allenfalls Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass Sozialhilfeleistungen rückwirkend ausgerichtet würden (nämlich für einen Zeitraum, in welchem ein Nachweis der Bedürftigkeit nicht ausgewiesen war), was nicht deren Konzeption der Bedarfsdeckung entspricht, wonach Sozialhilfeleistungen nur für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet werden, nicht jedoch für die Vergangenheit (A.4 der SKOS-Richtlinien). Die Akten werden deshalb der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie den Anspruch auf Sozialhilfe ab Dezember 2016 prüfe (soweit dies nicht bereits geschehen ist; vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2017, S. 1 unten). 3.5 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob der Beschwerdeführer die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zurückerstatten muss. Hier handelt es sich nicht um einen Fall der Rückerstattung gemäss Art. 40 Abs. 1 SHG, wonach die Pflicht zur Rückerstattung besteht, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Vielmehr geht es um die Rückerstattung eines unrechtmässigen Bezugs nach Art. 40 Abs. 5 SHG, wobei die Frage eines allfälligen Verschuldens nicht massgebend ist (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Wegen des unrechtmässigen Bezug während der Monate Mai, Juni und Juli 2016 (vgl. E. 3.2 hiervor) hätte der Beschwerdeführer die entsprechenden Leistungen samt Zins grundsätzlich zurückzuerstatten, wobei die Höhe des (verfügten) Betrages (Fr. 1'913.--; act. II/BG 1 und 3) nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, SH/17/193, Seite 11 bestritten ist. Allerdings hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde, S. 2, 5 Mitte und 8 Ziff. 8, den Antrag gestellt, es liege ein Härtefall vor, weshalb auf die Rückerstattung zu verzichten sei (Art. 43 Abs. 3 SHG; vgl. E. 2.5.2 hiervor). Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – er wird wieder von der der Sozialhilfe unterstützt (Eingabe vom 22. Mai 2017, S. 1) – erscheint die Rückerstattung hier unverhältnismässig. Auch unter Billigkeitsaspekten ist der Erlass hier gerade noch zu rechtfertigen. In der Folge besteht kein Rückforderungsanspruch. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, als kein Rückforderungsanspruch von Fr. 1'913.-- besteht und die Akten zur Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe ab Dezember 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 12). Das Obsiegen bzw. das Unterliegen richtet sich nach Massgabe der in den Rechtsschriften gestellten Anträge. Bei einem teilweisen Obsiegen hat die anwaltlich vertretene Partei nur nach Massgabe ihres Obsiegens einen Ersatzanspruch für ihren Parteiaufwand (Parteikostenbei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, SH/17/193, Seite 12 trag). Nur teilweise obsiegt namentlich, wer nicht mit allen Hauptrechtsbegehren oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt (vgl. MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 2 und 14). Aufgrund des (geringen) teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die anwaltliche Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt und pauschal Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 20. Januar 2017 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Fr. 1'913.-- verpflichtet wird. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. Juni und 6. Juli 2017) - Regierungsstatthalter von Biel/Bienne (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. Juni und 6. Juli 2017) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, SH/17/193, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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