200 17 16 EL SCJ/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. März 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. November 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, EL/17/16, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1935 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Dossier der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 lehnte die AKB einen EL-Anspruch der Versicherten ab (AB 47), wobei sie bei der EL-Berechnung von einem Verzichtsvermögen von Fr. 210‘000.-- im Jahr 2011 bzw. von Fr. 170‘000.-- im Jahr 2016 ausging und einen Ertrag auf dem Verzichtsvermögen von Fr. 170.-- aufrechnete (AB 44-46). Hiergegen erhob die Versicherte am 3. November 2016 Einsprache (AB 63). Mit Entscheid vom 24. November 2016 wies die AKB die Einsprache ab und hielt fest, die Versicherte habe im März 2011 eine Wohnung zum Preis von Fr. 610‘000.-- verkauft. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Versicherte dabei auf den Betrag von Fr. 210‘000.-- verzichtet habe. Demgegenüber sei unklar, wie es sich mit der restlichen Verkaufssumme von Fr. 400‘000.-- verhalte, denn diese sei in den Steuerklärungen von 2011 bis 2014 nicht erwähnt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Versicherte darauf verzichtet habe (AB 68). B. Am 17. Dezember 2016 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. November 2016 und die Zusprechung von EL. In der Begründung legt sie dar, wie der Betrag von Fr. 400‘000.-- verwendet worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. Dazu reicht sie provisorische EL- Berechnungsblätter vom 19. Januar 2017 ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, EL/17/16, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. November 2016 (AB 68), mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin für EL in Bestätigung der Verfügung vom 7. Oktober 2016 (AB 47) abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch von Juli bis Dezember 2016. 1.3 Unter Berücksichtigung der Höhe des umstrittenen Verzichtsvermögens, ursprünglich auf Fr. 170‘000.-- beziffert (AB 44, 45), wovon ein Zehntel als Einnahme zu berücksichtigen ist (E. 2.3 hiernach), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, EL/17/16, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, EL/17/16, Seite 5 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete in der Verfügung vom 7. Oktober 2016 (AB 47; vgl. auch Beiblatt zur Verfügung [AB 46]) den Anspruch auf EL unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts, im Zusammenhang mit einem am 29. März 2011 erfolgten Verkauf einer neu begründeten Stockwerkeinheit (AB 36), im Jahr 2011 von Fr. 210‘000.-- bzw. im Jahr 2016 von Fr. 170‘000.--. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. November 2016 (AB 68) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 nicht auf Fr. 210‘000.--, sondern auf Fr. 400‘000.-- verzichtet habe. Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Kaufvertrag handschriftlich vermerkte, sie habe vom Kaufpreis von Fr. 610‘000.-- den Betrag von Fr. 400‘000.-- erhalten, Fr. 210‘000.-- seien für den Umbau bestimmt gewesen (AB 36). Gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde (steuerbarer Grundstückgewinn: Fr. 103‘500.--; Gesamttotal der Steuer: Fr. 32‘693.75 [Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, EL/17/16, Seite 6 debeilage 6]) erhob die Beschwerdeführerin zwar Einsprache und gab dabei an, dass sie den Betrag von Fr. 210‘000.-- „niemals erhalten habe“ (AB 32). Laut Angaben in der Beschwerde hat sie jedoch die Gewinnsteuer von Fr. 32‘693.75 beglichen. Mit Beschwerde machte die Beschwerdeführerin Ausführungen dazu, was mit dem Betrag von Fr. 400‘000.-- geschehen sei. Vorliegend ist nicht zu entscheiden, ob die aufgeführten Positionen zu berücksichtigen wären. Denn wie es sich mit dem umstrittenen Verzichtsvermögen verhält, kann letztlich für den umstrittenen EL-Anspruch von Juli bis Dezember 2016 offen bleiben. 3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 hat die Beschwerdegegnerin eine provisorische EL-Berechnung vorgenommen. Daraus geht hervor, dass der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 selbst dann abgewiesen werden müsste, wenn überhaupt kein Verzichtsvermögen angerechnet würde. In den provisorischen Berechnungsblättern vom 19. Januar 2017 entsprechen die Zahlen – mit Ausnahme des umstrittenen Verzichtsvermögens und des Ertrags aus dem Verzichtsvermögen – vollumfänglich denjenigen gemäss den ursprünglichen Berechnungsblättern (AB 44, 45). Es kann deshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden. Die übrigen Positionen gemäss den der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016 zugrunde liegenden EL-Berechnungsblättern (AB 44, 45) sind nicht bestritten und es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine allfällige Unrichtigkeit (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Da so oder anders in der Zeit von Juli bis Dezember 2016 kein EL-Anspruch besteht, muss die einzig umstrittene Frage der Anrechnung von Verzichtsvermögen hier nicht weiter geprüft und entschieden werden. Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf EL hat, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, EL/17/16, Seite 7 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.