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Bern Verwaltungsgericht 18.05.2017 200 2017 157

May 18, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,020 words·~10 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017

Full text

200 17 157 EL FUR/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. Mai 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, EL/17/157, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 (Antwortbeilage [AB] 52) wurde die jährliche Ergänzungsleistung von B.________ (nachfolgend EL-Bezügerin) für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 festgesetzt. Gegen diese Verfügung erhob ihr Sohn A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2016 Einsprache (AB 89). Mit Entscheid vom 10. Januar 2017 wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die Einsprache ab (AB 113). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 9. Februar 2017 (Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit den Anträgen, die Stellvertretung durch ihn (und damit sinngemäss seine Beschwerdelegitimation) sei zu anerkennen und die jährliche Ergänzungsleistung für seine Mutter rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 unter Einbezug eines monatlichen Betrags von Fr. 400.-- für seine Mandatsführung sowie eines Rückkaufswerts ihrer Leibrente von Fr. 40‘507.-- (statt Fr. 44‘847.--) neu zu berechnen und entsprechend zuzusprechen. Die Verfügungen vom 21. Oktober 2016 und 25. November 2016 seien als angefochten wiederherzustellen und seine Mutter im Falle einer mündlichen Verhandlung zu dispensieren. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2017 erwog das Verwaltungsgericht, dass A.________ als Sohn von B.________ zur vorliegenden Beschwerde berechtigt ist. In der mit gleicher Verfügung eingeholten Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollständige Abweisung der Beschwerde. Mit als Ergänzung zur Einsprache bezeichneter Eingabe vom 29. März 2017 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Anträge und macht zusätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, EL/17/157, Seite 3 sinngemäss einen Anspruch seiner Mutter auf Vergütung von Fr. 2‘845.55 Krankheitskosten für das Jahr 2016 geltend. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; BGE 138 V 292 E. 4.3.2 S. 297). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 10. Januar 2017 (AB 113), mit der diese die gegen ihre Verfügung vom 7. Oktober 2016 (AB 52) erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2016 (AB 89) abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt, die Verrechnungsverfügungen vom 21. Oktober 2016 (AB 86) und 25. November 2016 (AB 105) seien als angefochten wiederherzustellen, ist festzuhalten, dass weder diese Verfügungen noch die gegen sie erhobenen provisorischen Einsprachen (oder deren vom Beschwerdeführer angenommene Abschreibung) Gegenstand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, EL/17/157, Seite 4 des angefochtenen Entscheids bilden. Auf den Antrag ist entsprechend nicht einzutreten, denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Entscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der angefochtene Entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit – wie vorliegend hinsichtlich der erwähnten provisorischen Einsprachen (siehe hierzu auch die Feststellungen zum Sachverhalt in der Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1.2) – noch kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer mit der als Ergänzung zur Einsprache (richtig: Beschwerde) bezeichneten Eingabe ans Gericht vom 29. März 2017 (in den Gerichtsakten) für das Jahr 2016 zusätzlich sinngemäss die Vergütung von Fr. 2‘845.55 Krankheitskosten beantragt. Auch auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden, da über die Vergütung von Krankheitskosten im angefochtenen Entscheid nicht entschieden worden ist. Der Entscheid betrifft ausschliesslich die jährliche Ergänzungsleistung von B.________. Bezüglich dieser beantragt der Beschwerdeführer eine Neuberechnung ab dem 1. Juli 2016 unter Einbezug eines monatlichen Betrags von Fr. 400.-für seine Mandatsführung sowie eines Rückkaufswerts der Leibrente von Fr. 40‘507.-- (statt Fr. 44‘847.--). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Positionen der Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildenden Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung von B.________ in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Da eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2015&to_date=03.01.2017&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=128+V+39&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-V-39%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page39

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, EL/17/157, Seite 5 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. a – e ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden anstelle des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf sowie des Mietzinses einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 ELG) grundsätzlich die Tagestaxe des Heims oder Spitals sowie ein Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, EL/17/157, Seite 6 Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist sowie die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d bis h ELG). 2.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, EL/17/157, Seite 7 3. 3.1 Dass B.________ während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 oder 2 ELV, wurde mit der am 11. August 2016 bei der AHV- Zweigstelle Biel und Umgebung eingegangenen Anmeldung (AB 3) nicht geltend gemacht. Zwar wurde deren Leibrente mit Rückgewähr und damit ein Vermögenswert aufgeführt, deren Rückkaufswert sich naturgemäss mit jeder Rentenzahlung reduziert; dieser naturgemässe, das übliche Mass nicht übersteigende Vermögensverzehr genügt jedoch nicht, um von der Regel, wonach für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung grundsätzlich das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), abzuweichen. Die in Art. 23 Abs. 4 ELV genannten, hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die Leibrente mit Rückgewähr von B.________ somit zu Recht in Anwendung von Art. 15c Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV mit deren Rückkaufswert per 1. Januar 2016 von Fr. 44‘847.-- (AB 16) in die EL-Berechnungen für das Jahr 2016 eingesetzt (AB 50 f.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Rüge als unbegründet abzuweisen. 3.2 Ausgabenseitig beantragt der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 die Anrechnung von Fr. 400.-- pro Monat für die private Mandatsführung durch ihn. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Art. 10 ELG die für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung anerkannten Ausgaben einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.3). Ausgaben, die dort nicht aufgeführt sind – wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die private Mandatsführung durch ihn – haben bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Acht zu bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs von B.________ keine Ausgaben für die private Mandatsführung durch den Beschwerdeführer anerkannt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, EL/17/157, Seite 8 3.3 Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 10. Januar 2017 (AB 113) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist auf das Gesuch – da das Verfahren ohnehin kostenlos ist – mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, EL/17/157, Seite 9 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.