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Bern Verwaltungsgericht 05.07.2017 200 2017 119

July 5, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,007 words·~20 min·4

Summary

zwei Einspracheentscheide vom 6. Januar 2017

Full text

200 17 119 AHV und 200 17 120 AHV (2) FUR/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juli 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend C.________ AG, in Liquidation betreffend zwei Einspracheentscheide vom 6. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. Dezember 2011 wurde der Konkurs über die der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) angeschlossene C.________ AG eröffnet (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 45). Mit Entscheid der Einzelrichterin des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom XX. November 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven wieder eingestellt (AB 25). Mit zwei Verfügungen vom 18. Juni 2015 (AB 18 und 19) machte die AKB einerseits gegenüber B.________ (Beschwerdeführerin), die bis am 11. März 2011 Vizepräsidentin des Verwaltungsrates der Gesellschaft war, und andererseits gegenüber dem Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft, A.________ (Beschwerdeführer), eine Schadenersatzforderung für in den Jahren 2009 bis 2011 unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge resp. zu viel ausgerichtete Familienzulagen in der Höhe von Fr. 12‘434.25 resp. von Fr. 34‘196.95 (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Pfändungskosten, Verzugszinsen und Mahngebühren) geltend. Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache (AB 17; vgl. auch AB 10) wies die AKB mit Entscheid vom 6. Januar 2017 (AB 6) betreffend B.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Mit einem gleichentags erlassen Entscheid hiess sie die Einsprache betreffend A.________ in dem Sinne teilweise gut, als die Schadenersatzhöhe neu auf Fr. 31‘517.50 festgelegt wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. B. Am 4. Februar 2017 erhob A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Verfahren AHV/2017/119).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 3 Gleichentags erhob auch B.________ Beschwerde. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Januar 2017 (Verfahren AHV/2017/120). Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Februar 2017 wurden die beiden Beschwerdeverfahren AHV/2017/119 und AHV/2017/120 vereinigt. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese einzutreten sei. Im weiteren Verlauf gingen am 20. April 2017 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und am 4. Mai 2017 eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 4 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Einspracheentscheide vom 6. Januar 2017 (AB 5 und 6). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführer für entgangene Sozialversicherungsbeiträge resp. zu viel ausgerichtete Familienzulagen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wurden; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft die Jahre 2009 bis 2011 (AB 13), weshalb die Bestimmungen des AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. 2.2 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 5 AHVG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.3 Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG, in Kraft seit 1. Januar 2009) und galt bis 31. Dezember 2008 auch im Beitragsrecht der damaligen kantonalen Kinderzulagenordnung (Art. 32 Abs. 2 aKZG). 2.4 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung). Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, welcher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Beitragsforderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 6 der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 7 gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 8 sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.6.4 Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen „mit aller Sorgfalt“ erfüllt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 14 E. 6.1). Demgegenüber muss bei einfachen Verhältnissen vom einzigen Verwaltungsrat und faktischen Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an Dritte delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 9 schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 50 E. 3.4). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 10 2.9 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem kann eine Herabsetzung nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2012 AHV Nr. 13 S. 52 E. 3.3.1 und 3.3.2). 3. 3.1 Zunächst steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. November 1997 Verwaltungsratsmitglied bei der ehemaligen C.________ AG war. Ferner war die Beschwerdeführerin vom XX. November 1997 bis am XX. März 2011 Vizepräsidentin des Verwaltungsrates der besagten AG (AB 1). Damit haben beide als formelles Organ (Art. 707 ff. OR) fungiert, womit sie der Haftungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegen (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Weiteren wurde das am XX. Dezember 2011 eröffnete Konkursverfahren (AB 45) am XX. November 2013 mangels Aktiven eingestellt (AB 25). Die ehemalige C.________ AG vermochte die Beitragsforderungen nicht mehr zu begleichen und kann auch der geltend gemachten Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen. Damit greift subsidiär die (solidarische) Haftung ihrer Organe und damit diejenige der Beschwerdeführer (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Es steht sodann fest, dass die C.________ AG die Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum zwischen 2009 bis 2011 nicht im geschuldeten Umfang erbracht hat resp. zu viel ausgerichtete Familienzulagen nicht zurückerstattet hat. Damit ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden. Hierzu gehören auch die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie Verzugszinsen (vgl. Beilagen zu AB 18 und 19). Da der geltend gemachte Schaden in masslicher Hinsicht von den Beschwerdeführern nicht bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 11 standet, geschweige denn substantiiert bestritten wird (vgl. dazu Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3) und sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenshöhe zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), ist nachfolgend von einem Schaden von insgesamt Fr. 31‘517.50 (AB 5 S. 3) auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Austritts aus dem Verwaltungsrat per 11. März 2011 (AB 1) lediglich für eine Schadenssumme von Fr. 12‘434.25 (AB 19 S. 3) zur Haftung gezogen werden kann. Mit der Konkurseröffnung vom XX. Dezember 2011 (AB 45) und den Schadenersatzverfügungen vom 18. Juni 2015 (AB 18 und 19) ist die Schadenersatzforderung ferner nicht verjährt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Mit Bezug auf die Widerrechtlichkeit steht dem bereits Gesagten zufolge (vgl. E. 3.2 hiervor) fest, dass die C.________ AG zwischen 2009 und 2011 ihrer Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und zu leisten, nicht bzw. ungenügend nachgekommen ist, womit sie der gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichrechtlichen Aufgabe zur Melde-, Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht nicht (hinreichend) nachkam. Dies stellt eine Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. bzw. 35 Abs. 2 AHVV und damit eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt resp. die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Austritt am XX. März 2011 (AB 1) als Verwaltungsratsmitglied Organ der damaligen C.________ AG waren, waren sie für diese Pflichtverletzung verantwortlich (vgl. E. 2.2 hiervor sowie E. 3.4 hiernach). 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass es sich bei der C.________ AG um ein kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhältnissen handelte, weshalb an die Sorgfaltspflicht ein strenger Massstab anzulegen ist. Bei einer kleinen AG wie der vorliegenden muss von den Organen der Überblick über alle wesentlichen Belange der Gesellschaft verlangt werden (vgl. E. 2.6.4 hiervor; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 148 N. 638). Die Beschwerdeführer waren als Mitglieder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 12 des Verwaltungsrates für die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Beitrags- und Abrechnungspflicht verantwortlich. Diese Pflichten mussten ihnen bekannt gewesen sein und sie mussten deren Einhaltung gewährleisten. Insbesondere mussten sie darauf achten, dass die Löhne unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse ausgerichtet werden. Nach der Rechtsprechung darf das verantwortliche Organ nur soviel massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) zur Auszahlung bringen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind und es muss dafür sorgen, dass die davon von Gesetzes wegen geschuldeten paritätischen Beiträge abgeliefert und nicht für andere Zwecke verwendet werden (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Da die Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum zwar die Löhne gezahlt haben (AB 39, 66, 67), jedoch die daraus entstehenden Beitragsforderungen nicht resp. nicht vollständig decken konnten, hätte sie die Lohnsumme entsprechend senken müssen, um die Beitragspflicht erfüllen zu können. Da sie dies nicht getan haben, trifft sie mindestens ein grobfahrlässiges Verschulden. Hinreichende Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit auszuschliessen vermöchten (vgl. E. 2.6.2 und 2.7 hiervor), sind vorliegend nicht gegeben. Entgegen der Auffassung in den Beschwerden (S. 4) durften die Beschwerdeführer aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage nicht davon ausgehen, sie könnten die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen. Denn die damalige C.________ AG hatte offensichtlich bereits ab dem Jahr 2009 finanzielle Probleme. Zu diesem Zeitpunkt wurde ihr – gemäss Angaben in den Beschwerden (S. 2) – ein Geschäftskredit gekündigt und sie war aufgrund der zu leistenden Abzahlungen an die Bank nicht mehr in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge (vollständig) zu bezahlen. Da die Liquiditätsprobleme somit bereits länger andauerten, war es unwahrscheinlich, dass eine kurzfristige finanzielle Überbrückung durch Nichtbezahlen der Beitragsforderung den Ausschlag für das Überleben des Betriebs hätte geben können. Selbst wenn die Beschwerdeführer davon hätten ausgehen können, dass der Betrieb überleben wird, so hätten sie zumindest nicht davon ausgehen dürfen, dass dieser die Forderung der Ausgleichskasse noch innert nützlicher Frist hätte befriedigen können (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 13 zum Ganzen E. 2.7 hiervor). Die Beschwerdeführer können sich daher in dieser Hinsicht nicht vom Verschulden befreien. Sodann sind auch keine (weiteren) Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe gegeben. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass für sie die Bezahlung der Forderung eine „gewaltige Sanktion“ darstelle, welche sie an die Armutsgrenze führen werde (AB 17 S. 2), ist dies für die Beurteilung der Schadenersatzpflicht nicht von Bedeutung. Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob sie zum Zeitpunkt, als der Schaden entstanden ist, entschuldbare Gründe hatten, die eingeforderten Beiträge nicht zu zahlen. Dies ist – wie zuvor dargelegt wurde – nicht der Fall. 3.5 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführer und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom 19. Januar 2006, H 94/05, E. 5.2) anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Zahlen der Beiträge ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.8 hiervor). 3.6 Schliesslich ist ein allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung (vgl. E. 2.9 hiervor) nicht ersichtlich: Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin die C.________ AG auf ihre Pflichten zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aufmerksam gemacht hat (vgl. u.a. AB 65), wird die Kenntnis der massgebenden Rechtslage bzw. der gesetzlichen Pflichten vermutet. Auch die im Rahmen des Betreibungsverfahrens getroffene Vereinbarung (vgl. Beschwerden S. 3; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 3) resp. der von der Beschwerdegegnerin gewährte (in Art. 34b AHVV vorgesehene) Zahlungsaufschub stellt offensichtlich keine (grobe) Pflichtverletzung der Verwaltung dar und die Beschwerdeführer können aus dem entsprechenden Entgegenkommen der Verwaltung mit Bezug auf die Schadenersatzpflicht nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenfalls im Vorgehen der Beschwerdegegnerin anlässlich der verschiedenen Betreibungsverfahren ist – entgegen der Auffassung in den Beschwerde (S. 4) – kein Mitverschulden der Verwaltung ersichtlich. Insbesondere ist sie ihrer Pflicht, die Forderungen auf dem Wege der Betreibung einzuziehen (Art. 15 AHVG),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 14 nachgekommen und hat im Anschluss Fortsetzungs- resp. Verwertungsbegehren gestellt (vgl. u.a. AB 54 – 59; BB 3). 3.7 Nach dem Dargelegten sind sowohl für den Beschwerdeführer wie auch für die Beschwerdeführerin sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die Beschwerdeführer haben bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, AHV/17/119, Seite 15 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 31‘517.50 resp. Fr. 12‘434.25.

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