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Bern Verwaltungsgericht 08.06.2017 200 2016 955

June 8, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,496 words·~12 min·2

Summary

Verfügung vom 5. September 2016

Full text

200 16 955 IV KNB/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Juni 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2017, IV/16/955, Seite 2 Sachverhalt: A. Im September 2015 meldete sich die 1975 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wegen einer beidseitigen Sprunggelenksarthritis sowie dem Verdacht auf eine Sarkoidose bei der IV- Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an, wobei sie gleichzeitig darüber informierte, dass die Geburt ihres ersten Kindes kurz bevorstehe (Antwortbeilage [AB] 2). Am 10. September 2015 gingen der IV-Stelle die Akten der mit der Versicherten befassten Krankentaggeldversicherung inklusive eines entsprechenden Verrechnungsantrags zu (AB 3 und 4.1 – 4.4). Gemäss nachgereichtem Familienausweis wurde die Versicherte am 7. September 2015 Mutter (AB 6 S. 4). Mit Schreiben vom 14. September 2015 holte die IV- Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (AB 5) sowie einen Bericht von deren Arbeitgeberin ein (AB 7). Gleichzeitig forderte sie die behandelnden Ärzte auf, Berichte zum Gesundheitszustand der Versicherten einzureichen (AB 9). Am 23. Februar 2016 orientierte die IV-Stelle die Versicherte, dass die Ärzte des Spitals C.________ trotz Erinnerungsschreiben (vgl. AB 11, 12) noch keine Arztberichte eingereicht hätten (AB 13). Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 forderte die IV-Stelle von der Versicherten – nachdem dies trotz entsprechender Bitte anlässlich des Gesprächs vom 7. Januar 2016 noch nicht erfolgt sei – die Zusendung von Kopien der ihr vorliegenden Arztzeugnisse bis am 9. März 2016 (AB 14). Am 27. April 2016 schickte die IV-Stelle ein weiteres Erinnerungsschreiben ans Spital C.________, Berichte zum Gesundheitszustand der Versicherten einzureichen (AB 15). Mit eingeschriebenem Brief vom 10. Mai 2016 forderte die IV-Stelle von der Versicherten ihrem Schreiben vom 26. Februar 2016 entsprechend erneut die Einreichung von Kopien der ihr vorliegenden Arztzeugnisse verbunden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2017, IV/16/955, Seite 3 mit der Androhung, das Dossier gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu schliessen, wenn sie diese nicht bis spätestens am 25. Mai 2016 einreiche (AB 16). Dieser Brief wurde von der Versicherten nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen auf der Poststelle abgeholt und in der Folge von der Post an die IV-Stelle retourniert (AB 19). Am 10. Mai 2016 übermittelte die Krankentaggeldversicherung der IV-Stelle die ihr zwischenzeitlich neu zugekommenen medizinischen Berichte (AB 18). Mit Eingang am 20. Juni 2016 erhielt die IV-Stelle zudem die seit langem einverlangten und bereits mehrfach gemahnten Berichte der die Versicherte behandelnden leitenden Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom Spital C.________ zugestellt (AB 20). Am 23. Juni 2016 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, in welchem sie der Versicherten in Aussicht stellte, auf deren Leistungsbegehren nicht einzutreten. Da sie der Aufforderung zur Mitwirkung vom 10. Mai 2016 nicht nachgekommen sei, könnten die Abklärungen nicht weitergeführt werden (AB 21). Am 11. Juli 2016 ging der IV-Stelle ein weiterer Bericht von Dr. med. D.________, datierend vom 17. Juni 2016, zu (AB 22). Mit Verfügung vom 5. September 2016 trat die IV-Stelle ihrem Vorbescheid vom 23. Juni 2016 entsprechend auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein, nachdem sich diese zum Vorbescheid nicht hatte vernehmen lassen (AB 23). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, am 6. Oktober 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung (kein Anspruch auf berufliche Massnahmen) sei aufzuheben und es seien ihr die entsprechenden Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks erneuter Durchführung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2017, IV/16/955, Seite 4 Vorbescheidverfahrens bzw. der erforderlichen Abklärungen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie anschliessendem erneutem Entscheid über die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. September 2016 (AB 23). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2017, IV/16/955, Seite 5 letzung der Mitwirkungspflicht nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin in der hiergegen erhobenen Beschwerde direkt die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung beantragt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, da eine materielle Beurteilung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und es diesbezüglich somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, nämlich dem Anfechtungsgegenstand, fehlt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2017, IV/16/955, Seite 6 2.2 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.4 Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). Lässt sich der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn der Gesuchsteller die notwendige und zumutbare Mitwirkung schuldhaft verweigert oder unterlässt, so wird die Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entscheiden haben (BGE 108 V 229 E. 2 S. 231; SVR 1998 UV Nr. 1 S. 1 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, sie habe zwischen der Orientierung vom 23. Februar 2016 (AB 13) und der Verfügung vom 5. September 2016 (AB 23) nichts von der Beschwerdegegnerin gehört. Indem diese nicht sichergestellt habe, dass ihr die zwischenzeitlich gesand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2017, IV/16/955, Seite 7 ten Schreiben auch wirklich zugingen, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Möglichkeit, die geforderten Dokumente zu besorgen und einzureichen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es während eines hängigen Verfahrens grundsätzlich an ihr ist, dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide und Schreiben, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. BGE 119 V 89 E. 4b aa S. 94, 115 Ia 12 E. 2a S. 15). Eine uneingeschriebene Postsendung gilt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Empfangsperson sie persönlich erhalten oder sogar davon tatsächlich Kenntnis genommen hat (BGE 109 Ia 15 E. 4 S. 18, 97 V 120 E. 2 S. 122; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 119 V 89 E. 4b aa S. 94). 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 10. Mai 2016 zur Mitwirkung aufgefordert bzw. gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen, sollte sie der Aufforderung zur Mitwirkung nicht bis spätestens am 25. Mai 2016 nachkommen (AB 16). Dieser Brief wurde von der Post an die Beschwerdegegnerin retourniert, nachdem ihn die Beschwerdeführerin nicht innert der siebentägigen Abholfrist – die gemäss Postvermerk auf dem Briefumschlag am 18. Mai 2016 abgelaufen ist (AB 19 S. 1) – auf der Poststelle abgeholt hatte. Die Aufforderung zur Mitwirkung vom 10. Mai 2016 hat somit als der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2016 zugestellt zu gelten (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2017, IV/16/955, Seite 8 Art. 43 Abs. 3 ATSG damit korrekt durchgeführt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Mitwirkung vom 10. Mai 2016 (AB 16) nicht wirklich zugegangen ist, ist nach dem Dargelegten zu verneinen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Nichteintreten auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin damit, dass ihr diese trotz entsprechender Aufforderung und schriftlicher Mahnung mit Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit (vgl. E. 3.1.2 hiervor) keine Kopien der bisherigen Arztzeugnisse (inklusive aktuellem Arztzeugnis) eingereicht habe (AB 16 i.V.m. AB 23). Die Beschwerdeführerin hat in der IV-Anmeldung angegeben, bei wem sie in ärztlicher Behandlung steht und diese Personen und Stellen gleichzeitig ermächtigt, der Beschwerdegegnerin alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlich sind (siehe AB 2). Die Beschwerdegegnerin hat bei diesen ihr gegenüber damit zur Auskunft verpflichteten (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG) Personen und Stellen in der Folge dem Untersuchungsgrundsatz entsprechend direkt die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erforderlichen Auskünfte und Unterlagen eingefordert. Dass diese Personen und Stellen die erforderlichen Auskünfte erst mit Verzögerung und teilweise erst nach mehrfacher Erinnerung (siehe AB 11, 12 und 15) erteilt haben, ist nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ist die entsprechende Auskunftserteilung bzw. Berichterstattung durch die behandelnden Ärzte erfolgt (siehe AB 18, 20 und 22). Es ist damit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht auf die Einreichung der bisherigen Arztzeugnisse (inklusive einem aktuellen Arztzeugnis) durch die Beschwerdeführerin angewiesen ist. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin trotz korrekt durchgeführtem Mahnund Bedenkzeitverfahren (E. 3.1.2 hiervor) zu Unrecht auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (vgl. E. 2.4 hiervor). Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2017, IV/16/955, Seite 9 Stelle Bern vom 5. September 2016 (AB 23) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Dossier materiell an die Hand zu nehmen. Sollte die Beschwerdeführerin dabei ihren Mitwirkungspflichten (siehe hierzu insbesondere Art. 7 IVG sowie Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG) zukünftig in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, erneut nach Art. 43 Abs. 3 ATSG vorzugehen, wobei sie die in Erwägung 2.4 hiervor genannte Rechtspraxis hierzu zu beachten haben wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Der Parteikostenersatz wird vorliegend ermessensweise auf pauschal Fr. 600.-- festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2017, IV/16/955, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. September 2016 aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen wird, das Dossier materiell an die Hand zu nehmen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt der IV-Stellungnahme vom 3. November 2016, inkl. IV-Protokoll) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2017, IV/16/955, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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