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Bern Verwaltungsgericht 27.11.2017 200 2016 914

November 27, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,443 words·~12 min·2

Summary

Verfügung vom 24. August 2016

Full text

200 16 914 IV FUR/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. November 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend B.________ betreffend Verfügung vom 24. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, IV/16/914, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1964 geborenen B.________ (Versicherter) wurden rückwirkend ab dem 1. Mai 2006 eine ganze IV-Rente sowie Kinderrenten für seine vier Söhne aus der Ehe mit C.________ (Exfrau) zugesprochen (Verfügung der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin] vom 10. Mai 2007; Antwortbeilage [AB] 47 S. 2 ff.). Am 25. Januar 2007 stellte das A.________ bzw. Beschwerdeführer für die rückwirkenden und die laufenden Kinderrenten ein Gesuch um Drittauszahlung an eine Behörde (in den Gerichtsakten). Entsprechend erfolgten die Auszahlungen der Kinderrenten an das A.________ gemäss Verfügung vom 10. Mai 2007 (in den Gerichtsakten). Mit Verfügung vom 2. August 2016 (AB 100) hob die IVB die IV-Rente des Versicherten rückwirkend per 31. Januar 2011 auf und forderte mit Verfügung vom 24. August 2016 (AB 102) ausbezahlte IV-Renten in der Höhe von Fr. 77‘733.— von ihm zurück. Ebenfalls mit Verfügung vom 24. August 2016 forderte die IVB vom A.________ Kinderrenten in der Höhe von Fr. 62‘474.— zurück (AB 103 S. 4 ff.). B. Hiergegen erhob das A.________ mit Eingabe vom 23. September 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) vom 17. Oktober 2016 (in den Gerichtsakten) ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, IV/16/914, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. August 2016 (AB 103 S. 4 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig ist für die ausbezahlten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 62‘474.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, IV/16/914, Seite 4 2. Vorab ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) vorliegt. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). 2.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, IV/16/914, Seite 5 (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.3.2 Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.4 Mit Verfügung vom 24. August 2016 (AB 103 S. 4 ff.) wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der ab Februar 2011 bezogenen Kinderrenten angeordnet, ohne dass er sich vorgängig in irgendeiner Weise hätte äussern können. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wobei offen bleiben kann, ob in der vorliegenden Konstellation ein Vorbescheidverfahren hätte durchlaufen werden müssen (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.2 ff. S. 107 f.). Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2016 (AB 103 S. 4 ff.) wurde – wenn auch äusserst knapp – begründet. Der Beschwerdeführer hat dagegen sachgerecht vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, einer mit vollen Kognition ausgestatteten Gerichtsinstanz, Beschwerde führen können. Damit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Heilung der Gehörsverletzung erfolgt, zumal vom Beschwerdeführer keine solche gerügt worden ist und eine Rückweisung unter den gegebenen Umständen zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. 3. 3.1 Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, IV/16/914, Seite 6 oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). 3.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 3.2.1 Rückerstattungspflichtig sind gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR830.11]) der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (lit. a); Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b), sowie Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c). 3.2.2 Rückerstattungspflichtig sind nach der Rechtsprechung Drittpersonen oder Behörden, die dem Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig sind oder ihn dauernd fürsorgerisch betreuen, darüber hinaus auch weitere Drittempfänger, welche die Leistungen nicht nur als Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen (ULRICH MEY- ER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, Thomas Gächter, 2013, S. 146 f.). Wenn ein reines Inkassobzw. Zahlstellenverhältnis vorliegt, ergeben sich bezogen auf die Drittperson bzw. –stelle keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 34-35; BGE 110 V 10 S. 15; 118 V 214 S. 221). 3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, IV/16/914, Seite 7 Bei der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der Invalidenversicherung gilt der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584; SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 2). 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig ist für die ausbezahlten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 62‘474.--. Dabei stellt sich die Frage, ob er die Kinderrenten als Zahl- und Inkassostelle entgegengenommen hat. 4.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Auszahlung der rückwirkenden und laufenden Kinderrenten geklärt werden musste, weil dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Mai 2006 eine ganze IV-Rente sowie Kinderrenten für die bei seiner Exfrau lebenden Söhne zugesprochen wurden (AB 47 S. 2 ff.; Schreiben vom 8. Januar 2007, in den Gerichtsakten). Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Drittauszahlung an eine Behörde für die rückwirkenden und laufenden Kinderrenten (in den Gerichtsakten) und verpflichtete sich, der AKBA Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Rentenberechtigten unverzüglich zu melden. Zur Begründung des Gesuchs verwies er auf ein Alimenteninkasso. Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 (in den Gerichtsakten) entsprach die Beschwerdegegnerin diesem Gesuch und ordnete die Auszahlung der laufenden Kinderrenten an den Beschwerdeführer an. 4.1.2 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 (AB 103 S. 2 f.) stellte der Beschwerdeführer die Alimentenbevorschussung ab Dezember 2007 ein mit der Begründung, dass der Betrag der Kinderrenten höher sei als die vereinbarten Unterhaltsbeiträge. Die AKBA wurde indessen angewiesen, die Kinderrenten weiterhin an den Beschwerdeführer zu Gunsten der rentenberechtigten Kinder zu bezahlen. Dieser Beschluss wurde gemäss Verteiler der AKBA nicht eröffnet. 4.1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ab diesem Zeitpunkt lediglich noch als Zahl- resp. Inkassostelle fungiert habe und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, IV/16/914, Seite 8 Kinderrenten jeweils direkt an die Kindsmutter weitergeleitet worden seien. Eine fürsorgerische Tätigkeit sei damit nicht verbunden (Beschwerde S. 3). 4.1.4 Es kann offen bleiben, ob diese – nicht belegte – Darstellung des Beschwerdeführers zutrifft. Es hätte von ihm in Nachachtung der dieser Behörde obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht erwartet werden können und müssen, dass er zusammen mit der Beschwerde nur ihm zugängliche Unterlagen als Nachweis einer reinen Inkassotätigkeit einreicht. Entsprechendes hat er aber nicht getan. Erstellt ist hingegen, dass er in den Jahren 2009, 2010 und 2014 – in Erfüllung der im Gesuch vom Januar 2007 vorgesehenen Meldepflicht (in den Gerichtsakten, Ziff. 7) – bei der AKBA jeweils die Höhe der Kinderrenten angefragt hat, um das Inkasso der Kinderalimente folgerichtig weiterführen zu können (Schreiben vom 3. Dezember 2009, 9. Dezember 2010 und 17. Dezember 2014, in den Gerichtsakten). Entsprechend wurde der AKBA am 18. Juli 2011 eine Kopie des Lehrvertrags von … zugestellt (in den Gerichtsakten). 4.1.5 Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer darauf zu behaften, dass das Gesuch um Drittauszahlung an eine Behörde vom Januar 2007 (in den Gerichtsakten) zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen worden ist. Vielmehr nahm er die Kinderrenten auch ab Dezember 2007 weiterhin entgegen und erfüllte entsprechende Meldepflichten. Damit wurde der Anschein erweckt, dass er gegenüber der Kindsmutter resp. ihren Kindern nach wie vor in einer Weise tätig wurde, welche mit der Funktion einer reinen Inkassostelle nicht zu vereinbaren war. Der Beschwerdeführer ist deshalb als Behörde, welcher die Kinderrenten zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung ausbezahlt worden ist, gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV (vgl. E. 3.2.1 hiervor) rückerstattungspflichtig. 4.2 Weiter zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin fordert ausgerichtete Kinderrenten ab Februar 2011 zurück. Die im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. August 2016 (AB 103 S. 4 ff.) mehr als fünf Jahre zuvor ausgerichteten Leistungen waren verwirkt und konnten nicht mehr zurückgefordert werden (Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, IV/16/914, Seite 9 Ein Vorbescheid ist im vorliegenden Verfahren nicht ergangen und der Beschwerdeführer erhielt auch sonst vor dem 24. August 2016 keine Kenntnis von einer allfälligen Rückforderung (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb es dabei bleibt, dass die vor dem 24. August 2011 ausgerichteten Leistungen zufolge Verwirkung nicht mehr zurückgefordert werden können. 4.3 Die Beschwerde ist somit insoweit teilweise gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägungen und danach neuen Verfügung zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, nämlich insofern, als die vor dem 24. August 2011 ausgerichteten Kinderrenten zufolge Verwirkung nicht mehr zurückgefordert werden können. Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, im Umfang von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einer Anfechtung der Rückerstattung abgesehen hätte, wenn ihm das rechtliche Gehör gewährt worden wäre (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb es sich nicht rechtfertigt, der Beschwerdegegnerin wegen der Gehörsverletzung Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, IV/16/914, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden im Umfang von Fr. 700.-dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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