200 16 814 IV KOJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Januar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. August 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, IV/16/814, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 1999 unter Hinweis auf ein therapieresistentes lumbosakrales/gluteales Schmerzsyndrom bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und erteilte insbesondere Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (AB 15). Nachdem die Versicherte ihre Ausbildung zur ... erfolgreich absolviert hatte (AB 30), verneinte die IVB mit Verfügung vom 25. September 2003 (AB 31) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 15% einen Anspruch auf eine IV- Rente. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Am 14. November 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit der Verfügung vom 25. September 2003 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 36). Daraufhin führte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 69). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2016 (AB 70) stellte die IVB bei einem ermittelten IV-Grad von 27% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 71). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 75) verfügte die IVB am 9. August 2016 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 76). C. Hiergegen erhebt die Versicherte am 12. September 2016 Beschwerde und beantragt die Zusprache einer IV-Rente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, IV/16/814, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. August 2016 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, IV/16/814, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, IV/16/814, Seite 5 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV-Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 14. November 2014 (AB 36) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 25. September 2003 (AB 31) und der hier angefochtenen Verfügung vom 9. August 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, IV/16/814, Seite 6 (AB 76) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 25. September 2003 (AB 31) massgeblich auf das Gutachten des Spitals B.________ vom 4. Mai 2000 (AB 11). In diesem wurde ein chronisches Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert (S. 4 Ziff. V). Die Arbeit als ... sei aufgrund der zu starken Belastung der Wirbelsäule nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit, d.h. eine leichte bis mittelschwere abwechslungsreiche Arbeit mit häufigen Positionswechseln ohne Heben von Lasten über 20 kg oder repetitives Heben von Lasten von über 10 kg und ohne längeres Stehen, sei zu 100% zumutbar. Eine berufliche Umschulung in einen geeigneten Tätigkeitsbereich sei sehr wichtig, da bei den für das junge Alter der Beschwerdeführerin schon ausgeprägten degenerativen Veränderungen prognostisch mit einem Weiterfortschreiten zu rechnen sei (S. 5 Ziff. 2 f.). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2016 (AB 76) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Im Bericht des Spitals B.________ vom 10. September 2014 (AB 50 S. 12 f.) wurde ein lumboradikuläres Schmerz-, Reiz- und leichtes Ausfallsyndrom L5 rechts, eine Hyperthyreose, eine essentielle Thrombozythämie (ET) sowie ein chronisches lumbosakrales/gluteales Schmerzsyndrom diagnostiziert (S. 12). Unter der begonnenen konservativen Therapie inkl. Physiotherapie zeigten sich die Schmerzen regredient. Die Beschwerdeführerin leide nur noch ab und zu an einschiessenden, kurz dauernden Schmerzen lumbal. Es bestehe eine stationäre Ermüdbarkeit des rechten Fusses nach 15 Minuten laufen (S. 13). 3.3.2 PD Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 20. März 2015 (AB 50 S. 1 ff.) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine ET und ein lumbo-sakro-gluteales Schmerzsyndrom (S. 1 Ziff. 1.1). Die ET sei nicht heilbar und vermutlich lebenslang therapiebedürftig (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin leide krankheits- und therapiebedingt laufend an einer Müdigkeits- und Erschöpfungsneigung sowie an grippeähnlichen Symptomen wechselnder Ausprä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, IV/16/814, Seite 7 gung mit Fieber, Gelenk- und Gliederschmerzen. Dies wirke sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als ein Konzentrationsverlust, eine Erschöpfung und eine Akzentuierung der Schmerzproblematik bestehe sowie eine verlängerte Erholungsphase erforderlich sei. Die bisherige Tätigkeit sei im Rahmen von 50% bis 60% zumutbar (S. 4). Im Verlaufsbericht vom 13. September 2015 (AB 62) wiederholte PD Dr. med. C.________ die zuvor gestellten Diagnosen. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin leide unverändert unter Müdigkeit, rascher Erschöpfung und grippeähnlichem Symptomenkomplex mit wechselnder Ausprägung (S. 2). Die bisherige Tätigkeit als ... sei nur noch zu 60% zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei aktuell optimal eingegliedert und das Arbeitsvolumen von 60% sei der Leistungsfähigkeit angepasst (S. 3). 3.3.3 Die RAD-Ärztin med. pract. D.________, Praktische Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 8. Dezember 2015 (AB 66) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine ET sowie ein lumbo-sakro-gluteales Schmerzsyndrom und leichtes Ausfallsyndrom L5 rechts (S. 3). In der bisherigen Tätigkeit als ... sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der (vom behandelnden Arzt) beschriebenen Behandlungsnebenwirkungen durch erhöhte Krankheitsanfälligkeit, vermehrte Pausen und therapiebedingte Ausfälle reduziert. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschränkungen auf Dauer bestehen bleiben. Die Einschätzung des behandelnden Arztes einer 60%-igen Leistungsfähigkeit sei medizinisch nachvollziehbar und überzeugend (S. 4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, IV/16/814, Seite 8 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Vorliegend erfüllen die beiden Berichte des PD Dr. med. C.________ vom 20. März und 13. September 2015 (AB 50 S. 1 ff. und 62) in ihrer Gesamtheit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). Der behandelnde Arzt legt gestützt auf seine Behandlung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden ET resp. aufgrund der Nebenwirkungen der durchgeführten Therapie in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als ... zu 40% eingeschränkt ist. Ferner legt der Arzt dar, dass die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit (aus medizinischer Sicht) optimal eingegliedert ist (AB 62 S. 3). Diese Einschätzung ist überzeugend und steht im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Akten und dabei insbesondere mit dem Bericht der RAD-Ärztin med. pract. D.________ vom 8. Dezember 2015 (AB 66). Sie wird von den Parteien nicht bestritten. Darauf ist abzustellen. Ferner geht aus dem Bericht des Spitals B.________ vom 10. September 2014 (AB 50 S. 12 f.) hervor, dass die Beschwerdeführerin – neben der ET – insbesondere an einem lumboradikulären Schmerz-, Reiz- und leichten Ausfallsyndrom L5 rechts und einem chronischen lumbosakralen/glutealen Schmerzsyndrom leidet und diesbezüglich in Therapie ist. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass bezüglich der bestehenden Rückenproblematik seit dem Gutachten des Spitals B.________ vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, IV/16/814, Seite 9 4. Mai 2000 (AB 11) keine wesentliche Änderung eingetreten ist und dass die angestammte Tätigkeit als ... (weiterhin) nicht mehr zumutbar ist. 3.6 Damit ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenabweisenden Verfügung vom 25. September 2003 (AB 31) wesentlich verändert hat: Wurde im Gutachten des Spitals B.________ vom 4. Mai 2000 (AB 11) einzig ein chronisches Lumbovertebralsyndrom festgestellt und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.2 hiervor), ist nunmehr zudem eine ET ausgewiesen, aufgrund welcher eine 60%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Folglich ist das Vorliegen eines Revisions- resp. Neuanmeldungsgrundes zu bejahen und eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin resp. deren Abklärungsdienst hat die Beschwerdeführerin als vollzeitig erwerbstätig eingestuft (AB 69 S. 4 Ziff. 3.4). Dies ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten. Damit ist nachfolgend zur Invaliditätsbemessung ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, IV/16/814, Seite 10 lichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des im September 2014 begonnenen Wartejahres (vgl. AB 50 S. 7, 56.2 S. 1) und der (Neu-)Anmeldung im November 2014 (AB 36) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf 1. September 2015 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.2.1 Bezüglich der Festlegung des Valideneinkommens ist vorab zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur ... (AB 1 S. 4 Ziff. 6.2) behinderungsbedingt abbrechen musste (vgl. u.a. AB 11 S. 5 Ziff. 3) und dass sie ohne Gesundheitsschaden ihre Ausbildung beendet und anschliessend als ... gearbeitet hätte. Ferner ist die Einschätzung der Abklärungsperson, die Beschwerdeführerin hätte (wie viele andere Berufskolleginnen auch) nach Abschluss ihrer Ausbildung zur ... die Gelegenheit wahrgenommen, die Weiterbildung zur ... zu absolvieren (AB 69 S. 5 f. Ziff. 3.8), nachvollziehbar und überzeugend. Die beschriebene berufliche Weiterentwicklung (vgl. E. 4.1.1 hiervor) erscheint insbesondere mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, IV/16/814, Seite 11 Blick auf die aktenkundige Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Umschulung als ..., anschliessend Weiterbildungskurse und Anstellung als stellvertretende ...; AB 30, 47 S. 3 Ziff. 2.7, 69 S. 3 Ziff. 3.1) als überwiegend wahrscheinlich. Darauf ist vorliegend abzustellen. Umstritten ist jedoch die Höhe resp. die Bemessungsgrundlage des Valideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin hat dieses gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt (LSE 2012, TA1, Ziff. 86-88 [Gesundheits- und Sozialwesen]; AB 69 S. 5 Ziff. 3.8). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit sie jedoch auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) der LSE 2012 abgestellt hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn angesichts des im Gesundheitsfall unbestrittenen Ausbildungsstands als ... ist vorliegend das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) massgebend. Dies entspricht denn auch der Einschätzung des Bundesamtes für Statistik (BFS), welches ... ebenfalls im Kompetenzniveau 3 einreiht (vgl. Email vom 2. September 2016; Beschwerdebeilage [BB] 6). Ausgehend von den Tabellenlöhnen (LSE 2012, TA1, Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 3, Frauen) ergibt dies auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86-88) und auf das Jahr 2015 aufgerechnet ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 78‘843.-- (Fr. 6‘283.-- : 40 x 41.5 x 12 : 101 x 101.8; vgl. BFS, Nominallöhne Frauen 2011 – 2015, Tabelle T1.2.10, lit. Q). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass das Valideneinkommen gestützt auf das von ihrem aktuellen Arbeitgeber, dem E.________, angegebenen Einkommen von Fr. 83‘929.-- (AB 71 S. 2) bei einem Abschluss als ... und 14 Jahren Berufserfahrung festzulegen sei, da davon auszugehen sei, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung zur ... an der Berufsschule für ... weiterhin am E.________ tätig gewesen wäre (Beschwerde S. 2), erscheint dies zwar durchaus als möglich, aber kaum als überwiegend wahrscheinlich. Diese Frage kann letztlich offen bleiben. Denn es hat – wie nachfolgend dargelegt wird – auf den Rentenanspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, IV/16/814, Seite 12 keine Auswirkungen, ob das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnangaben des E.________ (Fr. 83‘929.--), auf diejenigen des schweizerischen Berufsverbands der ... (…; Fr. 82‘997.--; BB 4) oder gestützt auf die Tabellenlöhne (Fr. 78‘843.--) festgelegt wird. 4.2.2 Das Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen auf der Basis des von der Beschwerdeführerin effektiv erzielten Einkommens zu ermitteln (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieses auf Fr. 47‘145.-- festgelegt hat (AB 76 S. 2). Dies entspricht den Angaben der Arbeitgeberin über die Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin ab April 2015 bei einem – trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zumutbaren (vgl. E. 3.5 hiervor) – Beschäftigungsgrad von 60% (vgl. Protokolleintrag vom 9. März 2016; in den Gerichtsakten). 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83‘929.-- resp. Fr. 82‘997.-resp. Fr. 78‘843.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘145.-- resultiert ein IV-Grad von gerundet 44% resp. 43% resp. 40% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), was so oder anders einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2016 (AB 76) gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. September 2015 eine Viertelsrente zuzusprechen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, IV/16/814, Seite 13 (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. August 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. September 2015 eine Viertelsrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, IV/16/814, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.