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Bern Verwaltungsgericht 08.05.2017 200 2016 736

May 8, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,422 words·~17 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 (03.35275.13.6)

Full text

200 16 736 UV KOJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Mai 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 (03.35275.13.6)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, UV/16/736, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. Oktober 2013 als … für die Unternehmung C.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. November 2013 rutschte er auf einer Holzgerüstdiele aus und fiel aus ca. 1.5 m auf den Rücken (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Dabei zog er sich Verletzungen am Rücken und im Bereich der linken Schulter zu (AB 10 – 13). Im Zusammenhang mit diesem Berufsunfall erbrachte die Suva zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (AB 3, 24, 27, 58, 84, 89). Am 4. Februar 2015 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (AB 120), woraufhin die Suva mit Verfügung vom 12. März 2015 (AB 123) in Bezug auf die Rückenbeschwerden die gesetzlichen Versicherungsleistungen per Verfügungsdatum einstellte. Nach Vorliegen eines im Rahmen des IV-Verfahrens erstellten MEDAS-Gutachtens (AB 142) und Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung (AB 143 f.) sprach die Suva in einer weiteren Verfügung vom 20. November 2015 (AB 153) dem Versicherten für die Restfolgen des Ereignisses vom 11. November 2013 im Bereich der linken Schulter bei einem Invaliditätsgrad von 24 % ab 1. Januar 2016 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 15 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 157, 160) mit Entscheid vom 23. Juni 2016 (AB 172) fest. B. Mit Eingabe vom 22. August 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 sei kostenfällig auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, UV/16/736, Seite 3 zuheben und ihm sei eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 30 % basierende Invalidenrente auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei eine reformatio in peius in Bezug auf den Invaliditätsgrad anzudrohen, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 27. Dezember 2016 und Duplik vom 1. Februar 2017 halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Februar 2017 erwog der Instruktionsrichter, dass nach vorläufiger Durchsicht der Akten nach der Rechtsprechung bei einer im Raum stehenden Differenz von 1 % des Invaliditätsgrades von der Androhung einer reformatio in peius abgesehen werden könne. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, UV/16/736, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 (AB 172). Streitig und zu prüfen ist einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und dabei insbesondere die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens. Die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung bzw. die Einstellung der übrigen Versicherungsleistungen waren bereits im Einspracheverfahren nicht mehr Streitgegenstand, die Verfügung vom 20. November 2015 (AB 153) ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Das Unfallereignis fand am 11. November 2013 statt (AB 1), womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage zur Anwendung gelangt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, UV/16/736, Seite 5 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Rechtsprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, UV/16/736, Seite 6 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Dass das in der Schadenmeldung (AB 2) geschilderte Ereignis vom 11. November 2013 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. Unbestritten und erstellt ist zudem, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG im Zeitpunkt des auf den 1. Januar 2016 festgesetzten Rentenbeginns eingetreten war. Dies zumal der Endzustand gemäss prospektiver (oder prognostischer) Beurteilung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Dezember 2012, 8C_453/2012, E. 3) bereits in der kreisärztlichen Stellungnahme vom 5. November 2015 (AB 143 f.) postuliert und in der Folge die Integritätsentschädigung ausgerichtet worden war (AB 150). Sodann waren die Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle Bern zu Beginn des Monats November 2015 abgeschlossen (AB 151). 3.2 In medizinischer Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. November 2015 (AB 153) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 (AB 172) gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. November 2015 (AB 143) davon aus, dass eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags ohne repetitive Überkopfarbeiten zumutbar ist. Körpernah auf Hüfthöhe können Belastungen bis 10 kg, auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt werden. Körperfern soll die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen (AB 143 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, UV/16/736, Seite 7 Diese Beurteilung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr basieren seine einsprache- wie auch beschwerdeweise Vorbringen ebenfalls auf diesem kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofil (AB 160 S. 2 und 4; Beschwerde S. 5 f.). Ebenso wenig besteht aufgrund der Akten Anlass davon abzuweichen. Das Zumutbarkeitsprofil wurde u.a. in Kenntnis der massgeblichen medizinischen Unterlagen erstellt, insbesondere auch dem im IV-Verfahren eingeholten MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2015 (AB 142) und steht in Übereinstimmung mit der darin enthaltenen chirurgisch-orthopädischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (AB 142 S. 65 f.). Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Ausgangslage ist nachfolgend mittels Einkommensvergleichs auf das Jahr 2016 hin der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, UV/16/736, Seite 8 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593). 4.1.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Entscheid des BGer vom 17. Mai 2016, 8C_141/2016, 8C_142/2016, E. 5.2.2). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, UV/16/736, Seite 9 allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 4.2 Das von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ermittelte Valideneinkommen von Fr. 85‘347.-- ([13 Monate x Fr. 6‘500.--] plus 0.4 % Lohnerhöhung gemäss Landesmantelvertrag … plus 0.6 % Nominallohnerhöhung) basiert auf dem Monatslohn, welchen der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt, als er bei der C.________ AG als … angestellt war, erzielte (AB 1, 153 S. 2, AB 177 S. 8). Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass das ihm ausgerichtete Einkommen bei der C.________ AG für einen ausgebildeten … unterdurchschnittlich gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 3 ff. Art. 3 und 5) und bei der Festsetzung des Valideneinkommens nicht darauf abgestellt werden könne. 4.2.1 Das Aufgabenprofil eines … unterscheidet sich von Betrieb zu Betrieb stark. Neben den gängigen … – dem Organisieren, Leiten und Überwachen einer … – kann das Aufgabenprofil auch mit der Übernahme von Geschäftsleitungs- und/oder Managementaufgaben verbunden sein. Auf ein allgemein gültiges Profil kann daher nicht abgestellt werden, weshalb im Einzelfall auf die konkret ausgeübten Tätigkeiten bzw. Aufgaben abzustellen ist. Die Diversität im Aufgabenprofil widerspiegelt sich denn auch in den unterschiedlichen Ausbildungen zum … oder …. Eine solche Ausbildung kann mittels höherer Fachprüfung, an einer höheren Fachschule oder an einer Hochschule absolviert werden (vgl. AB 162 S. 4 und Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1 ff.). Aufgrund der erheblichen Unterschiede bei der Ausbildung wie auch im Tätigkeitsbereich eines … hat dies grosse Lohnun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, UV/16/736, Seite 10 terschiede zur Folge, was auch aus der Auswertung der Umfrage des Schweizerischen … (…) aus dem Jahr 2011 hervorgeht (vgl. AB 162 S. 4). 4.2.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er in … eine … absolvierte sowie … und … lernte. Im Anschluss bildete er sich in … zum … und … aus. Zudem absolvierte er gemäss seinen Angaben eine Kurzumschulung zum … für … und einen berufsspezifischen Computerkurs (AB 142 S. 31, 40 und vgl. Beschwerde S. 3 Art. 3). Der Beschwerdeführer verfügt damit zwar über Berufs- und Fachkenntnisse in der …, hat jedoch keine höhere Fachprüfung zur Ausübung der Tätigkeit eines … absolviert oder sich an einer höheren Fachschule oder gar einer Hochschule zum … ausbilden lassen. Weiter gab er anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin an, seine Tätigkeit als … bei der C.________ AG umfasse mehrheitlich … und … (AB 48 S. 1). Vor diesem Hintergrund kann das bei der besagten Unternehmung erzielte Einkommen nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden. Hinzu kommt, dass er die Stelle bei der C.________ AG als … auf eigene Initiative fand (AB 56) und er sich mit den arbeitsvertraglichen Bedingungen, insbesondere auch mit der Entlöhnung einverstanden erklärte. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht etwa geltend, dass er bei seiner früheren Tätigkeit, bei der E.________ AG, wo er ebenfalls als … angestellt war (AB 142 S. 41), ein höheres Einkommen als bei der C.________ AG erzielt hätte. Eine Parallelisierung ist nicht vorzunehmen (vgl. E. 4.1.3 hiervor). 4.2.3 Unter diesen Umständen ist bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die letzte Anstellung bei der C.________ AG abzustellen (vgl. E. 4.1.1 hiervor), zumal auch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin für diese Unternehmung tätig wäre (AB 48 S. 1, AB 77 S. 2). In Bezug auf das damals generierte Erwerbseinkommen hält der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Replik zu Recht fest, dass die Entschädigung für den Geschäftswagen von monatlich Fr. 256.-- dem Einkommen anzurechnen ist, zumal er auf diesem Betrag auch Sozialversicherungsbeiträge leistete. Das monatliche brutto Einkommen beläuft sich damit auf Fr. 6‘756.--. Dies ergibt ein jährliches Einkommen von Fr. 87‘572.-- ([Fr. 6‘756 x 12] + Fr. 6‘500.-- {13. Monatslohn ohne Geschäftswagenentschädigung}). Unter Berücksichtigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, UV/16/736, Seite 11 Lohnerhöhung gemäss Landesmantelvertrag … (zzgl. 0.4 %) und der Nominallohnerhöhung (zzgl. 0.6 %) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 88‘450.--. 4.3 Der Beschwerdeführer schöpft seine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb sich die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens zulässigerweise auf die statistischen Werte der LSE 2014 des BFS stützte. Dabei zog sie die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 2, Männer, heran und passte den entsprechenden Wert an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit sowie an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 an ([Fr. 5‘660.-- / 40 x 41.7 Wochenstunden x 12 Monate] zzgl. Nominallohnentwicklung von je 0.4 % pro 2015 und pro 2016 = Fr. 71‘374.--). Sie gewährte einen leidensbedingten Abzug von 5 % und ermittelte so einen hypothetischen Bruttojahreslohn von Fr. 67‘805.-- (Fr. 71‘374.-- x 0.95 [vgl. AB 172 S. 9 f.]). Unter Berücksichtigung der bisher ausgeübten Tätigkeiten und den absolvierten Weiterbildungen (Kurzumschulung zum …, berufspezifischer Computerkurs [vgl. Beschwerde S. 3 Art. 3]) sowie gestützt auf das kreisärztlich attestierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) ist das Abstellen auf den Zentralwert der LSE 2014 im Kompetenzniveau 2 nicht zu beanstanden. Angesichts der Berufs- und Fachkenntnisse ist der Beschwerdeführer nicht nur zur Verrichtung lediglich einfacher und repetitiver Tätigkeiten – mithin Hilfsarbeiten – fähig, sondern kann auch Arbeiten ausführen, die Berufsund Fachkenntnisse voraussetzen. Im Kompetenzniveau 2 wird eine breite Palette möglicher Tätigkeiten wiedergegeben, deren Anforderungen er durchaus zu genügen vermag. Was den behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 5 % anbelangt, ist die Festlegung der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat damit den invaliditätsbedingten Gründen für ein unterdurchschnittliches Invalideneinkommen des Beschwerdeführers – insbesondere dem Umstand, dass ihm nicht mehr sämtliche Arbeiten zumutbar sind (keine Überkopfarbeiten, Belastungen körpernah auf Hüfthöhe bis 10 kg, auf Brusthöhe bis 5 kg und köperfern bis 1 kg (vgl. E. 3.2 hiervor) – angemessen Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Die sonstigen Einzelfallkriterien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, UV/16/736, Seite 12 begründen keinen zusätzlichen Abzug (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein abzurundender (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad von 23 % ([Fr. 88‘450.-- - Fr. 67‘805.--] / Fr. 88‘450.-- x 100). 5. Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 (AB 172) hat die Beschwerdegegnerin die ursprünglich verfügte Rentenzusprechung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % bestätigt. Eine reformatio in peius rechtfertigt sich hier indessen nicht. Eine solche setzt materiell doch u.a. voraus, dass die Korrektur der Verfügung, hinsichtlich welcher sich die Frage ihrer Anwendung stellt, von erheblicher Bedeutung ist. Die Gerichte haben nicht bei jeder Unrichtigkeit mittels Vornahme einer – im Grenzbereich fakultativen – reformatio in peius korrigierend einzugreifen. Vorliegend geht es um eine im Rundungsbereich liegende Differenz des Invaliditätsgrades zwischen Verfügung und gerichtlicher Berechnung von weniger als 1 %, was nicht als Berichtigung von erheblicher Bedeutung angesehen werden kann (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom 22. Juni 2004, U 192/03, E. 3.2.2 [in fine] mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid des BGer vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 3.5). Es hat demnach bei der auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zugesprochenen Rente sein Bewenden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 (AB 172) ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, UV/16/736, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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