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Bern Verwaltungsgericht 17.10.2016 200 2016 706

October 17, 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,602 words·~8 min·1

Summary

Einspracheentscheid vom 21. Juli 2016

Full text

200 16 706 ALV SCP/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, ALV/16/706, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 22. März 2016 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. April 2016 und meldete sich am 23. März 2016 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 3 – 5). Am 1. Juni 2016 liess der Versicherte der Arbeitslosenkasse mitteilen, er weile seit dem 24. März 2016 im Regionalgefängnis … (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Seeland-Berner Jura [act. II] 22). Aufgrund dieser Mitteilung überwies das RAV die Akten dem beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten. In der Folge forderte das beco den Versicherten auf, zu seiner Vermittlungsfähigkeit Stellung zu nehmen (act. II 26 f.). Nach Eingang der einverlangten Angaben (act. II 43 – 46) entschied das beco mit Verfügung vom 27. Juni 2016 (act. II 50 – 52), dass der Versicherte ab 1. Mai 2016 nicht vermittlungsfähig und daher auch nicht anspruchsberechtigt sei, da er infolge der Inhaftierung nicht in der Lage sei, die Vorgaben der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen und seine Arbeitskraft auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt zu verwerten. Daran hielt das beco auf Einsprache hin (act. II 57 – 60) mit Entscheid vom 21. Juli 2016 (act. II 63 – 65) fest. B. Mit Eingabe vom 4. August 2016 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei anzuerkennen. In seiner Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, ALV/16/706, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2016 (act. II 63 – 65), mit welchem die Verfügung vom 27. Juni 2016 (act. II 50 – 52) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2016 unter dem Aspekt der Vermittlungsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, ALV/16/706, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; SVR 2014 ALV Nr. 12 S. 37 E. 2.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, ALV/16/706, Seite 5 muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer ab 24. März 2016 im Regionalgefängnis … befand. Der Beschwerdeführer liess denn auch mit E-Mail vom 1. Juni 2016 (act. II 22) die Verwaltung über diesen Umstand in Kenntnis setzen und anmerken, dass es ihm deswegen nicht möglich sei, am ersten Beratungsgespräch beim RAV teilzunehmen. In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2016 (act. II 43 – 46) hinsichtlich der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bestätigte er diese Angaben und führte ergänzend aus, die … sei auf 6 Monate angeordnet worden, d. h. per Datum vom 24. März bis 24. September 2016 (act. II 45). In der Verfügung vom 27. Juni 2016 (act. II 50 – 52) wurde alsdann festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit dem 24. März 2016 im Regionalgefängnis … inhaftiert. Er sei deshalb seit seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 1. Mai 2016 nicht in der Lage, die Vorgaben der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen und seine Arbeitskraft auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt zu verwerten. Diese Darstellung wurde vom Beschwerdeführer in der anschliessenden Einsprache vom 4. Juli 2016 (act. II 57 –60) nicht bestritten. 3.2 Da sich der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2016 (Zeitpunkt der Anspruchserhebung) unbestrittenermassen im Gefängnis befand, war er offensichtlich nicht in der Lage, eine Stelle anzunehmen. Der Beschwerdegegner hat damit im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juli 2016 (act. II 63 – 65) zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt ab 1. Mai 2016 bis auf weiteres nicht zur Verfügung steht (fehlende objektive Vermittlungsfähigkeit) und ihm gestützt darauf die Vermittlungsfähigkeit sowie die Anspruchsberechtigung abgesprochen. Daran vermögen auch die beschwerdeführerischen Vorbringen hinsichtlich der finanziellen Situation seiner Familie und der erfüllten Beitragszeit (vgl. Beschwerde S. 1 und act. II 44, 58) nichts zu ändern. Die Vermittlungsfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, ALV/16/706, Seite 6 keit bildet ein zentrales Element der Anspruchsberechtigung und stellt ein Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung dar. Deshalb richtet die Versicherung bei Vermittlungsunfähigkeit grundsätzlich keine Leistungen aus. Die Ausnahmen davon sind gesetzlich geregelt und sind hier nicht erfüllt (Art. 26, 28, 60 Abs. 4, 71b Abs. 3 AVIG; vgl. auch: THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2266 f. N. 7; E. 2 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2016 (act. II 63 – 65) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 4. August 2016 erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 3.4 Soweit der Instruktionsrichter im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 6. September 2016 (in den Gerichtsakten) erwogen hat, in Anbetracht der nach der Aktenlage bis 24. September 2016 befristeten … seien die Akten an den Beschwerdegegner weiterzuleiten zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen per 26. September 2016, ergibt sich dazu aufgrund einer Internetrecherche Folgendes: Einem Artikel der B.________ vom 24. März 2016 zufolge, wurde am 24. März 2016 ein 53-jähriger …, der während Jahren unsachgemäss … ausführte, vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt und gleich in … versetzt. Da es sich hierbei offensichtlich um den Beschwerdeführer handeln muss und er der gerichtlichen Aufforderung vom 16. September 2016, den genauen Zeitpunkt der Haftentlassung sowie sein danach gültiges Domizil anzugeben (vgl. prozessleitende Verfügung vom 16. September 2016; in den Gerichtsakten), nicht Folge geleistet hat, ist auf eine Weiterleitung der Akten zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ab dem 26. September 2016 zu verzichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, ALV/16/706, Seite 7 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Es besteht auch kein Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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